Rechtsprechung / Amtsgericht Schöneberg
Amtsgericht Schöneberg Verfügung vom 02.01.2023 – 47 ZE-4907
ECLI:DE:AGBESB:2023:0102.47ZE4907.00
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 18. April 2024, V ZB 51/23, Beschluss
Tenor
Sehr geehrter Herr Notar,
der beantragten Eintragung stehen folgende Hindernisse entgegen, zu deren formgerechter Behebung gemäß § 18 GBO eine Frist von vorerst 2 Monaten bestimmt wird.
1. Zum Vollzug der Eigentumsumschreibung ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorzulegen.
2. Da die Eltern der minderjährigen Erwerber wegen §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB von der Vertretung ihrer Kinder ausgeschlossen sind, fehlt die Genehmigung des Vertrages durch einen für jedes Kind noch zu bestellenden Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB) sowie die Vorlage einer rechtskräftigen familiengerichtlichen Genehmigung gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 10 BGB nebst Zugangsnachweis gemäß § 1829 BGB.
Die Übertragung des Grundstücks auf die Minderjährigen in Bruchteilsgemeinschaft ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 20.09.2022, 1 W 280/22 wird insoweit hingewiesen.