Rechtsprechung / Amtsgericht Schöneberg

Amtsgericht Schöneberg Beschluss vom 03.06.2023 – 33 M 504/23

ECLI:DE:AGBESB:2023:0603.33M504.23.00

Orientierungssatz

1. Die landesrechtlichen Vorschriften des Landes Brandenburg finden in Berlin keine Anwendung. Somit obliegt die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen nicht dem Gerichtsvollzieher. Denn in Berlin sind die Finanzämter bzw. Zollbehörden für die Vollstreckung öffentlich rechtlicher Forderungen zuständig.(Rn.5)

2. Eine Kostenbefreiung für das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg ist nicht gegeben; Art. 14 des Staatsvertrags zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg stellt dabei keine Befreiungsvorschrift im Sinne des § 2 Abs. 3 GVKostG dar.(Rn.8)

Tenor

1. Die Erinnerungen der Gläubigerin vom 31.03.2023 werden zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

Die Erinnerungen der Gläubigerin vom 31.03.2023 sind gem. § 766 Abs.2 ZPO i.V.m. § 5 Abs.2 GvKostG zulässig, in der Sache aber unbegründet.

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A) Weigerung der Obergerichtsvollzieherin Auftrag auszuführen

3

Zu Recht weigert sich die Obergerichtsvollzieherin, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 23.01.2023 auszuführen. Die Gläubigerin begehrt die Vollstreckung ihres Festsetzungsbescheides vom 28.09.2022. Hierbei handelt es sich um die Vollstreckung einer öffentlich rechtlichen - auf dem Landesrecht des Landes Brandenburg beruhenden - Forderung (VwVGBbg), die in Berlin nicht dem Gerichtsvollzieher obliegt. Öffentlich rechtliche Forderungen werden in Berlin gem.  § 8 VwVfG Berlin i.V.m. § 5 Abs.1 VwVG Bund i.V.m. AO von den hier zuständigen Vollstreckungsbehörden (Finanzamt/Zoll) vollstreckt.

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Der Verweis auf § 2 Abs.2 VwVGBbg geht fehl, da es sich insoweit um eine landesrechtliche Vorschrift des Landes Brandenburg handelt, welche in Berlin keine Anwendung erfährt.

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Der Entscheidung des AG Bergen auf Rügen wird - unter Hinweis darauf, dass diese Entscheidung auch eigene landesrechtliche Vorschriften bemüht - nicht gefolgt. Insbesondere kann Art.35 GG nicht gesetzlich geregelte funktionelle Zuständigkeiten außer Kraft setzen. In Berlin sind die Finanzämter bzw. Zollbehörden für die Vollstreckung öffentlich rechtlicher Forderungen zuständig. Diese können um Amts- und Vollstreckungshilfe ersucht werden.

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Überdies folgt das Gericht nicht der Auffassung, dass Zuständigkeiten ohne gesetzliche Grundlagen begründet werden können.

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B) Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin vom 27.01.2023

8

Soweit sich die Erinnerung gegen die Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin vom 27.01.2023 richtet, ist sie zwar gem. § 5 Abs.2 GvKostG zulässig, aber gleichfalls unbegründet. Auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksrevisors in seiner Stellungnahme vom 19.04.2023 wird verwiesen. Die Gläubigerin hat, wie sich aus Art.2 Abs.2 des Staatsvertrags zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin - Brandenburg ergibt, eigenes Vermögen (einen eigenen Haushalt), ist wirtschaftlich selbständig und hat gem. Art.10 Abs.2 des Staatsvertrages einen eigenen Haushalts-(Wirtschafts-)Plan. Dass dieser insoweit mit dem Haushaltsplan des Landes Berlin und/oder Brandenburg korrespondiert, wie es notwendig wäre, um zu einer Kostenbefreiung zu kommen (vgl. Hartmann, KostG, § 2 GVKostG Rn.2) hat die Gläubigerin nicht dargetan.

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Angesichts der Tatsache, dass auch auf Landesebene keine Kostenbefreiung für die Gläubigerin angeordnet wurde, wie es § 2 Abs.3 GVKostG ausdrücklich vorsieht, verbleibt es bei der Kostenpflicht für die Gläubigerin. Art 14 des Staatsvertrages stellt dabei keine Befreiungsvorschrift im Sinne des § 2 Abs.3 GVKostG dar.

10

Die Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Kostenfreiheit für die Gläubigerin zuzulassen, § 66 Abs.2 S.2 GKG.