Rechtsprechung / Amtsgericht Schöneberg

Amtsgericht Schöneberg Beschluss vom 13.12.2023 – 24 F 4/22

ECLI:DE:AGBESB:2023:1213.24F4.22.00

Tenor

1. Die durch Entscheidung des High Court of Justice Accra, Ghana, vom 06.12.2021 ausgesprochene Annahme des Kindes

... geb. ... 2003 in Accra, Ghana

durch die Eheleute

Herrn ... geb. ... 1969 in ...

und Frau ..., geb. ... 1976 in ..., Ghana

...

wird anerkannt.

2. Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern ist durch die Annahme erloschen.

3. Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

4. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

5. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der High Court of Justice Accra-hat mit Entscheidung vom 06.12.2021 die Adoption des Kindes ... geb. .... 2003 durch die Eheleute Herrn ... und Frau ... ausgesprochen.

2

Mit Antrag vom 02.01.2022 haben die Annehmenden die Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung dieser Adoption gemäß § 2 AdWirkG beantragt.

3

Das Amtsgericht Schöneberg ist sowohl international als auch örtlich für die Entscheidung zuständig (§ 5 AdWirkG i.V.m. §§ 101, 187 Abs. 1, 2 und 4 FamFG), da die Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Schöneberg haben.

4

Aufgrund der vom Amtsgericht Schöneberg durchgeführten Ermittlungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Adoptionsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

5

Aus der Gerichtsentscheidung ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrensfehler oder eine Nichtbeachtung des anwendbaren materiellen Adoptionsrechts. Soweit ersichtlich waren die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Adoption des Kindes erfüllt.

6

Der High Court of Justice Accra hat nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen und Anhörung der Beteiligten dem Adoptionsantrag der Annehmenden stattgegeben und die entsprechende Urkunde erstellt.

7

Gründe, die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu versagen, sind nicht erkennbar.

8

Die Prüfung hat ergeben, dass durch die anzuerkennende Adoption das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern erloschen ist.

9

Eine Kostenentscheidung nach § 81 FamFG ist nicht erforderlich, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 21 FamGKG.

10

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 42 FamGKG.