Rechtsprechung / Amtsgericht Schleiden

Amtsgericht Schleiden Beschluss vom 31.05.2005 – 2 C 169/04

ECLI:DE:AGSLE:2005:0531.2C169.04.00

Tenor

Aufgrund der sofortigen Beschwerde des Klägers ,eingegangen am 29.3.2005 wird der Kosten-festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schleiden vom 11.3.2005 abgeändert und wie folgt neu-gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Schleiden vom 10.01.2005 sind von der Beklagten an Kosten 1.057,54 EUR (in Buchstaben: eintausendsiebenundfünfzig und 54/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18.01.2005 an den Kläger zu erstatten.

Die Berechnung ist bereits übersandt.

Im obigen Betrag sind 267,00 EUR Gerichtskosten enthalten.

Die Gründe des Beschlusses befinden sich auf der Rückseite oder gegebenenfalls in der Anlage.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

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Mit Beschluss vom 11.3.2005 wurden die vom Klägerverteter angemeldete Termins und Einigungsgebühr nebst antelliger MWSt abgesetzt. Das Gericht hatte den Klägervertreter mit Schriftsatz vom 24.1.05 aufgefordert die Entstehung der Einigungs und Terminsgebühr näher zu begründen. Mit Schriftsatz vom 8.2.2005 bezoe, der Klägervertreter sich lediglich auf den bereits bekannten Schriftsatz vom 12.10.04. Auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeführte Begründung zur Absetzung wird Bezug genommen. Nachdem nunmehr mit der Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen, dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.10.2004 und dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 28.10.05

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sind die Bedenken des Gerichts, was die Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts T2 und das Zustandekommen eines Vergleichs betreffen, ausgeräumt. Was die Vertretungsbefucynis des Rechtsanwalts betrifft, genügt es natürlich, dass der Gesprächspartner wie der Klägerverteter ausführt "aus dem Laer der Gegenseite" kommt, aber diejenige Person muß Vertretungsbefugnis haben, was zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 11.3.05 zweifelhaft war. Wie sich aus den der Beschwerdeschrift beigefügten Schriftsätzen ergib, wurde die Angelegenheit nicht bereits mit dem Telefonat vom 7.10.2004 erledigt . Vielmehr wurde laut Schriftsatz des Beklacytenvertreters in diesem Telefonat "die Sachlage ausführlich erörtert insbesondere die Möglichkeit einer einvemehmlichen vergleichsweisen Regulierung Erst der dem Telefonat nachgehende Schriftwechsel führte zum endgültigen Vergleichsabschluss. Zur Entstehung der Terminsgebühr genügt, wie der Klägerverteter zu Recht ausführt, auch die Führung eines Telefonats . Gemäß den Vorbemerkuneen 3 Absatz 3 zu Teil 3 Anlage 1 RVG entsteht die Tenninsgebühr auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Wie sich aus dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.10.04 ergibt, wurden diese Kriterien durch das Telefonat vom 7.10.2004 erfüllt. Siehe hinsichtlich des Telefonats auch Gerold /Schmidt 16. Auflage Anm. 87 zu VV Vorb. 3 .