Rechtsprechung / Amtsgericht Schleswig
Amtsgericht Schleswig Urteil vom 06.03.2009 – 2 C 138/08
ECLI:DE:AGSCHLE:2009:0306.2C138.08.0A
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern die Rechtsschutzzusage für eine außergerichtliche Geltendmachung von Minderungs- und / oder Schadensersatzansprüchen sowie deren gerichtliche Durchsetzung in einer Rechtsstreitigkeit gegen Frau R. B. wegen fehlender Ausbaufähigkeit des durch Grundstückskaufvertrag vom 27.12.2006 veräußerten Gebäudes auf dem Grundstück W.straße X in K. zu erteilen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger schloss im Jahre 1996 bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag ab. Mitversicherte Person ist die Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsantrages wird auf Blatt 17 bis 21 der Akten Bezug genommen. Dem Vertragliegen die allgemein Rechtsschutzbedingungen ARB 1994 zugrunde. Die Kläger erwarben mit Grundstückskaufvertrag vom 27.12.2006 das mit einem Bürogebäude bebaute Grundstück W.straße X in K. von Frau R. B.. Dem Abschluss des Vertrages gingen Besichtigungen und Verhandlungen voraus. Grundlage des Kaufentschlusses war u. a. auch ein Exposé der R., in dem ausdrücklich festgehalten war, das Dachgeschoss des Gebäudes sei ausbaufähig. Später bestätigte die Verkäuferin selbst, sie sei ebenfalls davon ausgegangen, das Obergeschoss sei ausbaufähig. Tatsächlich erhielten die Kläger vom Bauamt aber die Auskunft, der Ausbau sei nicht genehmigungsfähig, da die lichte Höhe nicht ausreiche. Die Kläger machten daraufhin mit Schreiben vom 01.09.2008 Minderungs- und / oder Schadenersatzansprüche gegenüber der Verkäuferin geltend. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 4 der Akten Bezug genommen. Die Beklagte verweigerte den Kostenschutz mit der Begründung, der Rechtsfall gehöre in einen Risikobereich, der vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei. Rechtsschutz bestehe nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinde oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtige. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 6 der Akten Bezug genommen.
Die Kläger tragen vor:
Es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang mit einer genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung. Nicht etwa gehe es in dem vorliegenden Rechtsstreit um eine Klage wegen versagter Baugenehmigung, sondern um einen Anspruch gegen die Verkäuferin des Grundstücks wegen eines Rechtsmangels und wegen einer fehlenden zugesicherten Beschaffenheit.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, den Klägern die Rechtsschutzzusage für eine außergerichtliche Geltendmachung von Minderungs- und / oder Schadenersatzansprüchen sowie deren gerichtliche Durchsetzung in einer Rechtsstreitigkeit gegen Frau R. B. wegen fehlender Ausbaufähigkeit des durch Grundstückskaufvertrag vom 27.12.2006 veräußerten Gebäudes auf dem Grundstück W.straße X in K. zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor:
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Ausschlussklausel des § 3 (1) d) werde nicht mehr nur das Baurisiko ausgeschlossen, wie noch bei § 4 (1) k ARB 1975, sondern auch das Erwerbs- und Veräußerungsrisiko. Es komme daher nicht mehr darauf an, ob ein Grundstückskauf in ein untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit vom Verkäufer zu erbringenden Bauleistungen bestehe. Daraus folge, dass kein Kostenschutz bestehe, sofern etwa Gewährleistungsansprüche wegen fehlerhafter Beschaffenheit des Baugrund oder wegen vom Verkäufer verschwiegener Lärmbelästigung geltend gemacht werden.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern die begehrte Rechtsschutzzusage zu erteilen.
Die Beklagte kann sich nicht auf die Risikoausschlussklausel des § 3 (1) d) lit aa) bis cc) ARB 94 berufen. Nach dieser Vorschrift besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit
aa ) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes.
bb ) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt.
cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.
§ 3 (1) d) lit aa) scheidet schon tatbestandlich aus, da es nicht um den Erwerb eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes geht. Streitigkeiten aus Kaufverträgen über den Erwerb eines Gebäudes nach Erstellung (Zweit- oder Dritterwerber) fallen nicht unter den Risikoausschluss (Bauer/Schneider in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, 3.Auflage, § 13 Rdn.179).
§ 3 (1) d) lit bb) scheidet ebenfalls aus, da die Beklagten ein bereits bebautes Grundstück erworben haben und es ihnen beim Erwerb auch nicht um die Planung oder Errichtung weiterer Gebäude oder Gebäudeteile ging. (Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Auflage, ARB 94/2000 Rdn. 6b).
In Betracht käme allenfalls die Anwendung des § 3 (1) d) lit cc), da die Kläger beabsichtigen, Ansprüche im Hinblick auf genehmigungspflichtige bauliche Veränderungen des erworbenen Gebäudes geltend zu machen.
Es fehlt aber hier jedenfalls an dem notwendigen ursächlichen Zusammenhang der beabsichtigten Rechtswahrnehmung mit der in § 3 (1) d) lit cc) angesprochenen baulichen Veränderung.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlich werden (BGH ständige Rechtsprechung vgl. etwa VersR 2005, 682, VersR 2004, 1596). Durch das Erfordernis des ursächlichen Zusammenhanges der betreffenden Rechtsstreitigkeit mit den in § 3 (1) d) genannten Baumaßnahmen verfolgt die Vorschrift den - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann ( vgl. BGH a. a. O.).
Legte man diese Grundsätze zugrunde, kann mithin nicht jeder ursächliche Zusammenhang ausreichen, um zum Risikoausschluss zu kommen. Zwar soll nicht übersehen werden, das in § 4 (1) k ARB 1975 noch ein unmittelbarer Zusammenhang verlangt wurde, während nach § 3 (1) d) ARB 1994 bereits jeder ursächliche Zusammenhang der Interessenwahrnehmung mit den genannten Baumaßnahmen die Annahme des Ausschlusstatbestandes rechtfertigen soll. Diese einschränkende Formulierung in den ARB 94 mag für eine umfänglichere Auslegung des Ausschlusstatbestandes sprechen. Da der durchschnittliche verständige Versicherungsnehmer die Entstehung der Versicherungsbedingungen aber nicht kennt, darf diese auch bei der Auslegung der Bedingungen nicht berücksichtigt werden (BGH VersR 1994, 44). Folglich liest der Versicherungsnehmer in der ARB 94 die Formulierung "ursächlicher Sachzusammenhang " ohne zu wissen, dass in den ARB 75 hiervon abweichend die Formulierung "unmittelbarer Zusammenhang" verwendet wurde. Demgemäß erschließt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht, dass bei den geforderten "ursächlichen Zusammenhang" mit bestimmten Baumaßnahmen auch nur mittelbar betroffene und nicht mit dem typischen Risiko der genannten Maßnahmen zusammenhängenden Risiken ausgeschlossen sein sollten. Vielmehr wird der verständige Versicherungsnehmer beim Baurisikoausschluss aufgrund des "erkennbaren Sinnzusammenhangs", nämlich Ausschluss der besonders kostenträchtigen und daher nicht kalkulierbaren Bauvorhaben zusammenhängenden Risiken, die nur einen kleinen Teil der Versichertengemeinschaft betreffen (vgl. oben), von einem in den ARB gemeinten sachlichen und nicht nur zufälligen Zusammenhang mit den besonders hohem typischen Risiko bei Baumaßnahmen ausgehen (Bauer / Schneider a. a. O. Rd. Nr. 188, OLG Köln, VersR 1998, Seite 1013). Der ursächliche Zusammenhang mit den im § 3 (1) d) lit aa) bis cc) ARB genannten Baumaßnahmen wird daher weiterhin nur dann anzunehmen sein, wenn ein zeitlicher und innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der Streitigkeit und den Besonderheiten des ausgeschlossenen Risikos besteht, sich also das typische (spezifische) Baurisiko realisiert hat (Bauer / Schneider a. a. O. Rdn. 187; Harbauer a. a. O. Rdn. 6 b zu § § 3 (1) d) lit bb); OLG Celle, VersR 2007, 789; der BGH verlangt lediglich für § 3 (1) d) lit dd) bei Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Baufinanzierung nicht mehr die Verwirklichung eines typischen Baurisikos, hat es aber ausdrücklich dahinstehen lassen, ob für die jeweiligen Risikoausschlüsse unter aa) bis cc) separat weiterhin ein Bezug zu dem spezifischen Baurisiko zu verlangen ist, vgl VersR 2004, 1596; 2005, 682).
Einen solchen sachlichen Zusammenhang mit dem besonders hohen typischen Risiko bei Baumaßnahmen vermag das Gericht im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die Kläger beabsichtigen einen Minderungsprozess zu führen, bei dem es in erster Linie darum gehen wird, ob entsprechende Zusicherungen zur Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses durch die Verkäufer der Kläger erfolgt sind. Es geht dabei um Fragendes Kaufmängelrecht und nicht um die nach dem Sinnzusammenhang der Klausel gemeinten Unwägbarkeiten der Rechtsverfolgung bei Baumaßnahmen aller Art.. Dies gilt umso mehr, als es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass tatsächlich der Ausbau des Obergeschosses nicht genehmigungsfähig ist, mithin in dem anzustrengenden Mängelprozess gegen den Verkäufer baurechtliche Vorschriften keine Rolle spielen werden (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart NVersZ 2001 Seite 187, demzufolge die Wahrnehmung der Rechte in einem Streit um die Frage, ob der Käufer einer mangelfrei errichteten Eigentumswohnung vom Verkäufer in hinreichender Weise über eine allein bauordnungsrechtliche Nutzungseinschränkung in einem Gewerbegebiet aufgeklärt worden ist, in der Rechtsschutzversicherung nicht unter dem Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 k ARB fällt).
Nach alledem ist die Beklagte verpflichtet, den Klägern entsprechend des Versicherungsvertrages Rechtsschutz für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.