Rechtsprechung / Amtsgericht Schleswig
Amtsgericht Schleswig Beschluss vom 21.03.2024 – 900 F 1/24
ECLI:DE:AGSCHLE:2024:0321.900F1.24.00
Orientierungssatz
1. Drohende Gefahren für den entführenden Elternteil sind für die Rückführungsentscheidung grundsätzlich unerheblich.(Rn.16)
2. Vorliegend wäre es dem Kind zumutbar, mit dem Kindesvater alleine nach Australien zurückzukehren. Das Kind hat jegliche Gewaltanwendung des Kindesvaters ihm gegenüber verneint. Eine drohende schwerwiegende Gefahr ist für das Kind ebenso wenig ersichtlich wie eine anderweitige unzumutbare Lage.(Rn.16)
3. Zwar lehnt vorliegend das acht Jahre alte Kind die Rückkehr nach Australien ab. Seine Entscheidung fußt jedoch nicht auf einer eigenen tragfähigen und autonomen Entscheidung. Das Kind hat noch nicht die geistige Reife erlangt, sich über sämtliche Konsequenzen seines Entschlusses in Deutschland zu bleiben bewusst zu sein. Ferner ist der Wille des Kindes nicht autonom gebildet worden. Es hat sich in der Anhörung stark solidarisierend mit der Kindesmutter gezeigt.(Rn.17)
Verfahrensgang
nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 14. Mai 2024, 15 UF 61/24, Beschluss
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind E. D.-G., derzeit aufhältlich zur Anschrift Quickborn, bis zum 08.04.2024 nach Australien zurückzuführen.
2. Sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu Ziff. 1 nicht nachkommt, wird angeordnet, dass sie das Kind E. D.-G. an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Australien herauszugeben hat.
3. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen zu Ziff. 1 und 2 kann das Gericht ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,- € sowie für den Fall, dass ein Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Ebenfalls ist die Verhängung von Zwangsmitteln wie z.B. Zwangshaft möglich.
4. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, im Falle der Ziffer 2 die Anordnung durchzusetzen und das Kind der Antragsgegnerin wegzunehmen und dem Antragsteller oder einer von ihm benannten Person zu übergeben.
5. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Ziffer 4 unmittelbaren Zwang gegen die Antragsgegnerin oder jede andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabepflichtige Person und ggf. auch gegen das Kind anzuwenden.
6. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zum Zwecke der Durchsetzung der Ziffer 4 die Wohnung der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, zu betreten und zu durchsuchen. Eine solche Maßnahme darf auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen erfolgen.
7. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, sich bei der Durchsetzung der Ziffer 4 des Beschlusses der Unterstützung durch die Polizei zu bedienen.
8. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
9. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Rückführung des Kindes E. nach Australien.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind geschiedene Eheleute und die gemeinsam sorgeberechtigte Eltern des Kindes.
Das Kind ist in Australien geboren und aufgewachsen, ist zuletzt dort zur Schule gegangen. Bis Ende Januar 2024 hat das Kind in Australien gelebt. Das Kind hat dort hauptsächlich bei der Mutter gelebt. Der Vater hat Umgänge von freitags nach Schulschluss bis mittwochs vor Schulbeginn wahrgenommen. Die Schulferien sind zwischen den Eltern aufgeteilt worden. Ohne Einverständnis und Wissen des Vaters ist die Mutter mit dem Kind Ende Januar 2024 aus Australien in Richtung der Bundesrepublik Deutschland ausgereist. Seit dem 01.02.2024 sind beide bei den Großeltern mütterlicherseits in Quickborn einwohnermelderechtlich gemeldet.
Die vorgerichtliche Aufforderung zur freiwilligen Rückführung des Kindes blieb erfolglos. Ihre eigene sowie eine Rückkehr des Kindes nach Australien lehnt die Mutter ab.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Kind E., derzeitige Anschrift Quickborn, innerhalb einer angemessenen Frist nach Australien zurückzuführen und
sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu Ziff. 1 nicht nachkommt, die Herausgabe des Kindes E. an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Australien anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie meint, dem Kind sei unter Kindeswohlgesichtpunkten eine Rückkehr nach Australien nicht zumutbar. Sie behauptet, der Kindesvater sei ihr gegenüber gewalttätig geworden. Auch E. gegenüber sei vonseiten des Kindesvaters jedenfalls psychische Gewalt ausgeübt worden. Sie meint, E.s Wille, bei ihr in Deutschland bleiben zu wollen, sei bei der Entscheidung über die Rückführung zu berücksichtigen.
Das Gericht hat dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt und sowohl das Kind als auch die Kindeseltern persönlich angehört. Auch das zuständige Jugendamt Pinneberg wurde angehört.
II.
Der Rückführungsantrag ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Schleswig als Amtsgericht am Sitz des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts örtlich zuständig gem. § 12 Abs. 1 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (IntFamRVG).
Der Rückführungsantrag ist auch begründet nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 1, 3 Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Folgenden: „HKÜ“). Das Übereinkommen ist sowohl von Deutschland als auch von Australien ratifiziert worden. E. ist noch nicht 16 Jahre alt. Das Übereinkommen ist daher anwendbar.
Die Ausreise und das Zurückhalten des Kindes erfolgten entsprechend Art. 3 HKÜ ohne die Zustimmung des mit der Antragsgegnerin gemeinsam sorgeberechtigten Antragstellers.
Nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ ordnet das zuständige Gericht die sofortige Rückgabe des Kindes an, wenn ein Kind im Sinn des Artikels 3 HKÜ widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden ist und bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Kindesvater hat einer Ausreise E.s nach Deutschland nicht zugestimmt. Zwischen Ausreise und Antragstellung ist noch kein Jahr verstrichen.
Nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ist das Gericht ungeachtet des Artikels 12 nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Ausnahme ist eng auszulegen und umfasst Nachteile wirtschaftlicher oder erzieherischer Art nicht (vgl. MüKo, BGB, HKÜ Art. 13, Rn. 14.). Somit kommt es vorliegend auf den Vortrag zu dem Unterhalt des Kindes in Australien nicht an. Selbst wenn das Gericht den Vortrag der Kindesmutter als wahr unterstellt, dass der Kindesvater ihr gegenüber gewalttätig geworden und E. Zeuge etwaiger Übergriffe geworden ist, rechtfertigt dies nicht den Verbleib E.s in Deutschland. Zum einen scheint der dahingehende Vortrag der Kindesmutter, E. der Obhut des Vaters nicht preisgeben zu können, wenig glaubhaft. Denn der Kindesvater hat in Australien umfangreich gerichtlich festgesetzten Umgang mit E. genossen und die Kindesmutter E. sogar während ihrer kurz vor der Ausreise nach Deutschland stattgehabten Auslandsreise in die USA für mehrere Wochen allein in die Obhut des Kindesvaters gegeben. Ferner sind grundsätzlich drohende Gefahren für den entführenden Elternteil für die Rückführungsentscheidung unerheblich. Die Kindesmutter lehnt eine Rückkehr (auch zur Begleitung von E.) nach Australien aus Angst vor dem Kindesvater und aus finanziellen sowie sozialen Erwägungen ab. E. wäre es aber selbst in der unterstellten Konstellation zumutbar, mit dem Kindesvater alleine nach Australien zurückzukehren. E. hat jegliche Gewaltanwendung des Kindesvaters ihm gegenüber verneint. Die Bindung zum Kindesvater war für das Gericht und den beteiligten Verfahrensbeistand am Rande der Kindesanhörung offenkundig. E. vermisst seinen Vater und lehnt seine eigene Rückkehr nach Australien nur mit der Begründung ab, dass sich so Streit zwischen seinen Eltern durch die eingetretene räumliche Distanz vermeiden ließe. Eine drohende schwerwiegende Gefahr ist für das Gericht nicht ersichtlich. Auch eine anderweitige unzumutbare Lage ist für das Kind nach dem vorstehend Gesagten nicht erkennbar.
Soweit Art. 13 Abs. 2 HKÜ die Möglichkeit eröffnet, von einer Rückgabe des Kindes abzusehen, wenn festgestellt wird, dass sich das Kind der Rückgabe widersetzt und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen, liegen auch diese Voraussetzungen nicht vor. E. ist nach dem Eindruck des Gerichts seinem Alter von acht Jahren entsprechend entwickelt. Er lehnt zwar nachdrücklich seine Rückkehr nach Australien ab. Seine Entscheidung fußt nach dem Eindruck des Gerichts jedoch nicht auf einer eigenen tragfähigen und autonomen Entscheidung. E. hat noch nicht die geistige Reife erlangt, sich über sämtliche Konsequenzen seines Entschlusses in Deutschland zu bleiben bewusst zu sein. Dies zeigt bereits seine kindliche Annahme, die räumliche Distanz zwischen seinen Eltern würde die elterlichen Konflikte und damit wohl auch seine eigene Situation befrieden. Dies zeigt sich aber auch in seiner naiven Vermutung bzw. seinem Wunsch, man könne mit dem Vater selbst auf diese Distanz sicher eine gute Besuchsregelung finden. Ferner ist das Gericht nach der Anhörung E.s und der Stellungnahme des Verfahrensbeistandes davon überzeugt, dass E.s Wille nicht autonom gebildet ist. Er hat sich in seiner Anhörung so stark solidarisierend mit der Kindesmutter gezeigt, dass er teilweise sogar (auf Englisch) denselben Wortlaut bzw. dieselben Formulierungen zu seiner Situation wählte, wie dies die Kindesmutter in ihrer Anhörung getan hat.
Nach alledem liegen keine Gründe vor, die gegen eine Rückführung E.s nach Australien sprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 IntFamRVG i.V.m. §§ 81, 92 FamFG.
Die Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf § 44 IntFamRVG iVm §§ 88 ff. FamFG. Das Gericht hat die Vollstreckung von Amts wegen durchzuführen.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 FamGKG. Der Verfahrenswert war wegen der langen Verhandlungsdauer unter Beteiligung eines Dolmetschers heraufzusetzen.
Die Entscheidung wird erst mit Rechtskraft wirksam. Die Anordnung einer sofortigen Wirksamkeit ist nicht möglich, § 40 Abs. 3 IntFamRVG.