Rechtsprechung / Amtsgericht Schleswig

Amtsgericht Schleswig Beschluss vom 20.09.2024 – 20-9780230-08

ECLI:DE:AGSCHLE:2024:0920.20.9780230.08.00

Tenor

In pp. (volles Rubrum) wird der sofortigen Beschwerde vom 27.06.2024 gegen den Beschluss vom 13.06.2024 nicht abgeholfen.

Gründe

1

Der Antragsteller-Vertreter hat mit Schriftsatz vom 10.06.2024 die Rekonstruktion der Akte sowie die Abgabe des Verfahrens an das Prozessgericht beantragt.

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Mit Beschluss vom 13.06.2024 wurde sowohl der Antrag auf Rekonstruktion der Akte als auch der Abgabeantrag abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die eingelegte sofortige Beschwerde.

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Der Beschwerde ist nicht abzuhelfen.

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Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederherstellung der Akte ergibt sich nur dann, wenn sie dem Zweck dient, dass dem Mahnverfahren Fortgang gewährt werden kann. Denn andernfalls läuft sie ins Leere, wenn die wiederhergestellte Akte nicht weiterbearbeitet werden kann. Das Rechtsschutzbedürfnis ist mithin abhängig davon, ob es dem Mahngericht möglich ist, auf der Grundlage der wiederhergestellten Akte eine Entscheidung über den gestellten Abgabeantrag zu treffen.

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Daran fehlt es. Auf der Grundlage der vorhandenen Daten des Mahnverfahrens können die Voraussetzungen für die Abgabe nicht geprüft bzw. festgestellt werden.

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Wie bereits bei der Ablehnung des Antrages ausgeführt, erfolgte die Vernichtung der Akte regelkonform und ist nicht zu beanstanden.

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Mit der Aussonderung der Akte wurden sämtliche in Papierform geführten Dokumente vernichtet. Gleichzeitig sind alle im elektronischen Mahnprogramm hinterlegten Daten gelöscht worden. Es sind mithin keinerlei Informationen mehr vorhanden.

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Bereits der Stand des Mahnverfahrens kann durch das Mahngericht deshalb nicht nachvollzogen werden. Es ist nicht ersichtlich, ob der Mahnbescheid erlassen und ordnungsgemäß zugestellt wurde. Selbst wenn man aus der Vorlage der Unterlagen durch den Antragstellervertreter schließen wollte, dass ein Erlass erfolgt sein muss, weil ein Gesamtwiderspruch erhoben wurde, bleibt unklar, ob die Zustellung des Mahnbescheides erfolgt ist und sich auch nicht im weiteren Verfahrensablauf als unwirksam herausstellt, was im Mahnverfahren nicht unüblich ist.

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Ferner ist durch Vorlage der Widerspruchsmitteilung nur belegt, dass einmal ein Widerspruch eingelegt wurde. Unklar ist aber, ob dieser vielleicht im späteren Verfahrensablauf noch zurückgenommen wurde. Auch dies kommt regelmäßig vor. Ohne Widerspruch wäre die Abgabe dann nicht zulässig (Münchener Kommentar, ZPO, 6. Auflage, § 696 ZPO Rn 2).

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Nicht ausgeschlossen werden kann zudem – da auch dies eine häufige Fallgestaltung ist -, dass der Mahnantrag bereits komplett zurückgenommen worden ist, nachdem der Antragsgegner Widerspruch eingelegt hatte. Auch für diesen Fall bestünde kein Raum für eine Abgabe.

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Desweiteren ist nicht ersichtlich, welches das im Mahnbescheid bezeichnete Prozessgericht ist und wohin demnach eine § 696 Absatz 1 Satz 1 ZPO entsprechende Abgabe zu erfolgen hätte. Dies kann auch vom Antragstellervertreter nicht nachgewiesen werden, da er keine Ausfertigung oder Abschrift des Mahnbescheides erhält. Diese wird im automatisierten Mahnverfahren ausschließlich an den Antragsgegner versandt.

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Eine Zahlung des Vorschusses für die Kosten des streitigen Verfahrens scheint ebenfalls nicht erfolgt zu sein. Es wird lediglich auf die Zahlung von 32,00 € verwiesen. Die Zahlung erfolgte aber ausweislich der vorgelegten Unterlagen bereits vor Erhalt der Widerspruchsnachricht. Es kann sich mithin nur um die 0,5 Gebühr für das gerichtliche Mahnverfahren handeln.

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Es fehlt mithin an der Feststellung der fortbestehenden Anhängigkeit des Mahnverfahrens, der erfolgten (und wirksamen) Zustellung des Mahnbescheides, der sicheren Aufrechterhaltung des eingelegten Widerspruchs und der Angabe des Prozessgerichts.

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Die entscheidungserheblichen Daten lassen sich auch nicht rekonstruieren. Nach Löschung der Daten und dem Vernichten der Papierakte besteht keine Quelle mehr, aus der die fehlenden Informationen entnommen werden können. Eine vollständige Rekonstruktion der Akte dahingehend, dass mit dieser weitergearbeitet werden könnte, ist daher nicht möglich.

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Auch der Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Coburg zum Aktenzeichen 21 T 8/20 führt zu keinem anderen Ergebnis. Darin wird darauf verwiesen, den Antragsteller zur Vorlage aller Unterlagen anzuhalten und mit diesen Unterlagen die Wiederherstellung der Akte zu vorzunehmen. Dies führt – wie oben bereits ausgeführt – allerdings nur zu einer unvollständigen Akte und liefert gerade nicht alle erforderlichen Daten. Insbesondere die Ungewissheit über die Anhängigkeit des Mahnverfahrens ist problematisch. Auch das Landgericht Coburg weist darauf hin, dass nur im Falle einer Anhängigkeit des Mannverfahrens überhaupt eine Rekonstruktion der Akte in Betracht käme. Dass dies der Fall ist, kann das Mahngericht nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen.

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Das Mahngericht kann seine Entscheidung nicht auf Zusicherungen und Behauptungen des Antragstellers stützen, ohne in der Lage zu sein die Sachlage und die rechtlichen Voraussetzungen selbst prüfen zu können.

18

Eine Feststellung, dass die entscheidungserheblichen Voraussetzungen für eine Abgabe des Verfahrens erfüllt sind, ist unter diesen Umständen nicht möglich.

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Vor diesem Hintergrund kann auch kein Rechtschutzbedürfnis für die Rekonstruktion der Akte ersehen werden.