Rechtsprechung / Amtsgericht Schwelm

Amtsgericht Schwelm Beschluss vom 16.04.2024 – 64 OWi 73/24 (b)

ECLI:DE:AGEN1:2024:0416.64OWI73.24B.00

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Verwerfungsbescheid des Landrats des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 18.03.2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst.

Gründe

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I.

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Gegen den Betroffenen ist ein Bußgeldbescheid ergangen, welcher ihm nebst korrekter Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache am 02.02.2024 zugestellt wurde. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 14.03.2024 hat der Betroffene Einspruch eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist beantragt. Zur Gründung hat er ausführen lassen, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und zudem Analphabet. Er habe den Bußgeldbescheid zunächst für eine Kostenrechnung gehalten. Erst die Zustellung einer Anhörung in der mit dem verhängten Punkt verbundenen Fahrerlaubnisangelegenheit am 06.03.2024 habe ihn veranlasst, einen Kollegen zu Fragen. Dieser habe ihn sodann an den Arbeitgeber verwiesen, der ihn wiederum am 07.03.2024 in Kontakt mit seinem Verteidiger gebracht habe.

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Zur Glaubhaftmachung hat der Betroffene eine eigene Versicherung an Eides statt sowie eine E-Mail seines Arbeitgebers an den Verteidiger vom 07.03.2024 beigefügt. Der zeitliche Ablauf, insbesondere der Umstand, dass der Betroffene erst am 07.03.2024 das Gespräch mit seine Arbeitskollegen geführt haben und erst dann vom Inhalt des Bußgeldbescheids Kenntnis erlangt haben will, ist nicht glaubhaft gemacht.

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Mit Verfügung vom 18.03.2024 hat die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung verworfen. Der Betroffene hat über seinen Verteidiger am 25.03.2024 Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen lassen.

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II.

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Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung zulässig oder mangels Glaubhaftmachung bereits unzulässig ist. Denn jedenfalls ist er unbegründet. Der Betroffene hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich ein fehlendes Verschulden an seiner Fristversäumnis ergeben würde.

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Soweit der Betroffene der Auffassung ist, die Zustellung der Rechtsmittelbelehrung sein unzureichend, weil nicht in der Landessprache des Betroffenen verfasst, steht zu bedenken, dass der Betroffene selbst darauf hinweist, Analphabet zu sein, ihn also auch eine Zustellung in seiner Landessprache nicht in eine andere Lage versetzt hätte.

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Der Umstand, dass der Betroffene des Lesens nicht mächtig ist, führt indes auch nicht zu einer anderen Bewertung. Zwar soll es nach vereinzelter Rechtsprechung zutreffen, dass die Rechte eines Betroffenen dadurch verletzt sein können, dass ihm in Kenntnis von dessen Unfähigkeit, zu Lesen, gleichwohl nur Schriftstücke zugestellt und er nicht mündlich belehrt wird. Wenngleich das Gericht aber bereits diese Auffassung nicht teilt, liegt der Fall vorliegend anders. Denn die Verwaltungsbehörde hatte vorliegend keinerlei Kenntnis davon, dass der Betroffene den ihm zugestellten Bußgeldbescheid nicht zu lesen vermochte.

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Anders als bei der Notwendigkeit der Übersetzung in eine für den Betroffenen verständliche Sprache, für die bereits der Umstand, dass ein Betroffener kein Muttersprachler ist und zugleich erst vor kurzem aus einem anderen Land eingereist ist, hinreichenden Anhalt bieten kann, musste es sich der Behörde vorliegend unter keinem Gesichtspunkt aufdrängen, dass der Betroffene des Lesens überhaupt nicht mächtig ist. Würde in einem solchen Fall die Zustellung eines Bußgeldbescheids als unwirksam angesehen, hätte dies zufolge, dass Bußgeldbescheide künftig in allen Fällen durch Behörden mündlich übergeben und erläutert werden müssten, wenn nicht vorab positiv festgestellt werden kann, dass der Betroffene des Lesens mächtig ist. Dies wäre indes ein nicht mehr hinzunehmender Aufwand. Vielmehr muss in derartigen Fällen von dem Betroffenen erwartet werden, sich selbst um eine Person zu bemühen, die ihn von dem Inhalt des Bußgeldbescheids in Kenntnis setzt, oder bei einer örtlichen Behörde nachzufragen.

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Die Verwerfung des Einspruch erfolgte daher zurecht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

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Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.