Rechtsprechung / Amtsgericht Schwelm

Amtsgericht Schwelm Urteil vom 29.10.2025 – 60 OWi-457 Js 78/25-48/25

Strafkammer · ECLI:DE:AGEN1:2025:1029.60OWI457JS78.25.4.00

Gründe

Der Betroffene ist Vater und gesetzlicher Vertreter der in seinem Haushalt lebenden, am 10.08.2010 geborenen S.. Diese besucht durchgehend die Gesamtschule Y., eine Einrichtung nach § 20 Abs. 8 IfSG. Der Betroffene leidet an einem Guillain-Barré-Syndrom, welches ihn gesundheitlich stark einschränkt und sehr belastet. Er führt diese Erkrankung auf eine Impfung zurück. Er ist verrentet und erhält eine monatliche Rente in Höhe von 1.750,00 EUR.

Aufgrund seiner Erkrankung lehnt der Betroffene es ab, seine Tochter gegen Masern impfen zu lassen. Die Tochter leidet aufgrund der Berichte ihres Vaters unter starken Ängsten vor der Impfung, wobei der Betroffene auch nicht versucht hat, seine Tochter von der Notwendigkeit eine solchen zu überzeugen, weil er befürchtet, seine Erkrankung könne eine genetische Komponente haben und seine Tochter daher ebenfalls anfällig dafür sein. Eine entsprechende Untersuchung hat er nicht durchführen lassen, da eine solche infolge der unklaren Genese der Erkrankung nicht möglich ist.

Erstmals am 30.08.2022 zeige die Gesamtschule Y. der Gesundheitsbehörde an, dass für die Tochter des Betroffenen weder ein Impfnachweis, noch eine Impfunfähigkeitsbescheinigung vorliege. Mit Schreiben vom 20.09.2023 forderte die Gesundheitsbehörde den Betroffene daher unter Fristsetzung zum 02.10.2023 zur Einreichung entsprechender Unterlagen auf.

Der Betroffene reichte sodann ein mit „privatärztliches Gutachten zur Impffähigkeit“ überschriebenes Dokument ein. Dieses hat folgenden Inhalt:

Betroffene Person: S.

Adresse: X.-straße N01, E.

Geburtsdatum: 10.08.2010

Datum der Bescheinigung: 26.09.2023

Gutachter: Prof. Dr. med. J.

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1) Gutachtenfrage

1. Ist S. hinsichtlich einer Impfung mit den in der EU zugelassenen polyvalenten Kombinationsimpfstoffen Masern Mumps Röteln (MMR) bzw. Masern Mumps Röteln Varizellen (MMRV) uneingeschränkt impffähig?

2. Hilfsweise: Ist S. hinsichtlich einer Impfung mit einem monovalenten Einzelimpfstoff (Masern) uneingeschränkt impffähig?

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2) Ergebnis

2.1 Polyvalente Kombinationsimpfstoffe (MMR/MMRV)

Im Rahmen dieses Gutachtens, naturgemäß ohne körperliche Untersuchung, kann S. keine uneingeschränkte Impffähigkeit hinsichtlich einer Impfung mit den o. g. Kombinationsimpfstoffen bescheinigt werden. Da eine mögliche schwerwiegende allergische Reaktion gegen einen der Inhaltsstoffe der in der EU zugelassenen polyvalenten Impfstoffe (MMR), (MMRV) zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen werden kann, sollte bei S. keine Impfung mit den o. g. Kombinationsimpfstoffen erfolgen.

Bis zur abschließenden Feststellung einer absoluten Impfunfähigkeit auch hinsichtlich eines Einzelimpfstoffes durch einen Amtsarzt ist daher nach meiner gutachterlichen Einschätzung S.

VORLÄUFIG IMPFUNFÄHIG

2.2 Monovalente Einzelimpfstoffe (Masern)

Im Rahmen dieses Gutachtens, naturgemäß ohne körperliche Untersuchung, kann S. hilfsweise auch keine uneingeschränkte Impffähigkeit hinsichtlich einer Impfung mit den o. g. Einzelimpfstoffen bescheinigt werden. Da eine mögliche schwerwiegende allergische Reaktion gegen einen der Inhaltsstoffe der monovalenten Impfstoffe (Einzelimpfung Masern) zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen werden kann, sollte bei S. keine Impfung mit den o. g. Einzelimpfstoffen erfolgen.

Bis zur abschließenden Feststellung einer absoluten Impfunfähigkeit auch hinsichtlich eines Einzelimpfstoffes durch einen Amtsarzt ist daher nach meiner gutachterlichen Einschätzung S.

VORLÄUFIG IMPFUNFÄHIG

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3) Bescheinigung / Geltung

Diese Bescheinigung gilt bis zum spätestens 26.03.2024 bzw. bis zur Bescheinigung unzweifelhafter absoluter Impfunfähigkeit oder positiver Feststellung der Impffähigkeit nach entsprechendem allergologischen Ausschluss des Risikos einer schwerwiegenden allergischen Reaktion auf die o. g. Impfstoffe.

Es wird darauf hingewiesen, dass es zurzeit keine in der EU zugelassenen Einzelimpfstoffe gibt und dass deren Einsatz zusätzlich OFF LABEL bzw. NO LABEL [erfolgen würde].

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Gutachten um ein schriftliches Gutachten aufgrund der vorliegenden Aktenlage und der anamnestischen Angaben des/der Begutachteten, ohne durchgeführte körperliche Untersuchung, handelt und dass daher keine abschließende Beurteilung abgegeben werden kann. Es handelt sich auch nicht um ein ärztliches Attest.

Ort, Datum: T.., 26.09.2023

Unterschrift / Praxisstempel: Dr. med. J. (Praxisstempel, Details z. T. [unleserlich])

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4) Begründung

Der/die Begutachtete ist am 10.08.2010 geboren und 13 Jahre alt.

4.1 Polyvalente MMR/MMRV-Impfstoffe

Nach den Angaben der/des Begutachteten kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine allergische Disposition gegenüber einem oder mehreren der Inhaltsstoffe der in der EU zugelassenen polyvalenten Masern Virus, Mumps Virus, Röteln Virus und Varizella Zoster Virus (Windpocken) enthaltenen Impfstoffe vorliegt.

Im Falle der Überempfindlichkeit gegenüber einem der Wirk oder Hilfsstoffe besteht das Risiko für eine anaphylaktische Reaktion. Bei dieser kann es zu einem anaphylaktischen Schock und somit zu einem lebensbedrohlichen Zustand mit möglicher Todesfolge kommen. Allergische Reaktionen und Anaphylaxien machen einen wesentlichen Teil der bislang beobachteten unerwünschten Reaktionen auf diese Impfstoffe aus.

Zu beachten ist, dass eine schwere allergische Reaktion (Anaphylaxie) jede geimpfte Person treffen kann, unabhängig davon, ob bereits allergische Reaktionen vorbekannt sind. Es gibt keine Korrelation der Inzidenz mit Alter oder Geschlecht. (vgl. https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7881371/)

Weder der Hersteller des jeweiligen Impfstoffes noch der hier begutachtende Arzt können mit Sicherheit ausschließen, dass es im Falle einer Impfung von S. mit einem der in der EU zugelassenen Masern Impfstoffe zu einer schweren Überempfindlichkeitsreaktion kommen könnte, die für die Betroffene/den Betroffenen mit akuter Lebensgefahr verbunden wäre. Nach Ansicht des begutachtenden Arztes sollte daher keine Impfung mit einem der in der EU zugelassenen Masern Impfstoffe erfolgen, solange durch den zuständigen Amtsarzt nicht ausgeschlossen werden kann, dass es bei der Begutachteten/dem Begutachteten zu einer allergischen Reaktion kommen könnte.

In den Zulassungsunterlagen der EMA selbst wird hier explizit der Konjunktiv verwendet. Hierbei handelt es sich um einen vom Hersteller selbst in den Zulassungsdokumenten bei der EMA dokumentierten Ausschlusstatbestand, mithin um ein absolutes Hindernis für eine Impfung.

4.1.1 Potenziell allergene Stoffe (Beispiele)

M M RvaxPro (Impfstoff gegen Masern Mumps Röteln [lebend]) - lt. Produktinformation des Herstellers Merck Sharp & Dohme:

Masern Virus, Mumps Virus, Röteln Virus, Sorbitol (E 420), NaH₂PO₄/Na₂HPO₄, KH₂PO₄/K₂HPO₄, Sucrose, hydrolysierte Gelatine, Medium 199 mit Hanks’ Salzen, MEM, Natriumglutamat, Neomycin, Phenolrot, NaHCO₃, HCl, NaOH und Wasser für Injektionszwecke.

Gebrauchsinformation („Information für Anwender“): M M RvaxPro darf nicht angewendet werden, wenn die zu impfende Person möglicherweise überempfindlich (allergisch) gegen einen Masern , Mumps oder Röteln Impfstoff oder einen der in Abschnitt 6 genannten sonstigen Bestandteile dieses Impfstoffs, einschließlich des Antibiotikums Neomycin, ist.

Priorix (Impfstoff gegen Masern Mumps Röteln [lebend]) - lt. Produktinformation des Herstellers GlaxoSmithKline:

Masern Virus, Mumps Virus, Röteln Virus, Sorbitol (E 420), Natriumphosphat (NaH₂PO₄/Na₂HPO₄), Kaliumphosphat (KH₂PO₄/K₂HPO₄), Sucrose, hydrolysierte Gelatine, Medium 199 mit Hanks’ Salzen, MEM, Natriumglutamat, Neomycin, Phenolrot, NaHCO₃, HCl, NaOH und Wasser für Injektionszwecke.

ProQuad (Impfstoff gegen Masern, Mumps, Röteln und Windpocken [lebend]) - lt. Produktinformation des Herstellers Merck Sharp & Dohme:

Masern Virus, Mumps Virus, Röteln Virus, Varicella Virus, Sorbitol (E 420), Harnstoff [teilw. unleserlich], NaH₂PO₄/Na₂HPO₄, KH₂PO₄/K₂HPO₄, Sucrose, Medium 199 mit Hanks’ Salzen, MEM, Natriumglutamat, Neomycin, Phenolrot, NaHCO₃, HCl, NaOH und Wasser für Injektionszwecke.

Gebrauchsinformation („Information für Anwender“): ProQuad darf nicht angewendet werden, wenn die zu impfende Person allergisch ist auf einen Varizellen Impfstoff, einen Masern , Mumps oder Röteln Impfstoff oder gegen einen der in Abschnitt 6 genannten sonstigen Bestandteile dieses Impfstoffs, einschließlich Neomycin.

Weitere Herstellerhinweise (auszugsweise):

Patient:innen mit hereditärer Fructoseintoleranz sollte der Impfstoff nicht verabreicht werden, da er Sorbitol enthält. Bei Erwachsenen und Jugendlichen besteht möglicherweise ein erhöhtes Risiko für anaphylaktische Reaktionen. Die Masern und Mumpskomponenten werden in Kulturen embryonaler Hühnereizellen und die Rötelkomponenten in humanen diploiden Lungenfibroblasten (WI 38) hergestellt und können daher Spuren von Hühnereiweiß sowie rekombinantem Humanalbumin (hA) enthalten. Bei Personen mit anamnestisch bekannten oder anaphylaktischen Reaktionen (z. B. generalisierte Urtikaria, Schwellung des Mundes und Rachens, Atembeschwerden, Hypotonie oder Schock) nach Verzehr von Hühnereiweiß ist das Risiko für eine Überempfindlichkeitsreaktion vom Soforttyp nach einer Impfung erhöht.

Diese ärztliche Stellungnahme dient ausschließlich zur vorläufigen Bescheinigung einer Impfunfähigkeit bis zur Abklärung, spätestens bis zum 26.03.2024.

4.2 Monovalente Masern Impfstoffe

Nach den Angaben der/des Begutachteten kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine allergische Disposition gegenüber einem oder mehreren der Inhaltsstoffe der monovalenten Masern Virus enthaltenden Impfstoffe vorliegt.

Im Falle der Überempfindlichkeit gegenüber einem der Wirk oder Hilfsstoffe besteht das Risiko für eine anaphylaktische Reaktion bis hin zum anaphylaktischen Schock mit möglicher Todesfolge. Allergische Reaktionen und Anaphylaxien machen einen wesentlichen Teil der bislang beobachteten unerwünschten Reaktionen auf diese Impfstoffe aus.

Weder der Hersteller des jeweiligen Impfstoffes noch der hier begutachtende Arzt können mit Sicherheit ausschließen, dass es im Falle einer Impfung von S. mit einem monovalenten Masern Impfstoff zu einer schweren Überempfindlichkeitsreaktion kommen könnte, die mit akuter Lebensgefahr verbunden wäre. Nach Ansicht des begutachtenden Arztes sollte daher keine Impfung mit einem monovalenten Masern Impfstoff erfolgen, solange durch den zuständigen Amtsarzt nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu einer allergischen Reaktion kommen könnte.

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5) Ergänzende Hinweise (monovalente Impfstoffe)

Es wird darauf hingewiesen, dass es zurzeit keine in der EU zugelassenen monovalenten Masern Impfstoffe gibt. Es läge ein Fall des No Label Use vor, der höchst restriktiv zu handhaben wäre. Eine umfassende Aufklärung über die medizinischen, sozial und haftungsrechtlichen Aspekte des Einsatzes des konkreten Arzneimittels wäre erforderlich; der mit einem monovalenten Masern Impfstoff impfende Arzt würde sich einem hohen Haftungsrisiko aussetzen.

Ausweislich der Zulassungsdokumentation zu monovalenten Masern Impfstoffen außerhalb der EU werden ebenfalls schwere allergische Reaktionen als mögliche Nebenwirkung aufgeführt. Ohne sicheren Ausschluss der Möglichkeit einer schweren allergischen Reaktion sowie ohne Klärung der Kostenübernahme und Haftungsfrage besteht ein dokumentierter Ausschlusstatbestand, mithin ein absolutes Hindernis für eine Impfung.

Weitere Nachweise über eine Impfunfähigkeit reichte der Betroffene nicht ein, wobei er behauptet, die Ärzte würden solche Nachweise „aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung“ nicht ausstellen. Das eingereichte „Gutachten“ war auch für den Betroffenen unschwer als nicht ausreichend zu erkennen, da sich aus diesem ergibt, dass eine Untersuchung nicht stattgefunden hat und der Aussteller aufgrund persönlicher und unwissenschaftlicher Meinungen Impfungen generell ablehnt, weshalb er jedem Anfragenden wegen nicht ausgeschlossener Allergien ohne weitere Prüfung die Impffähigkeit abspricht.

Der Betroffene hat die vorstehenden Angaben selbst mitgeteilt und sich im Termin darüber hinaus darauf beschränkt, sein Unverständnis über den behördlichen Umgang mit ihm und seiner Erkrankung zum Ausdruck zu bringen. So hat der Betroffene insbesondere gerügt, das Gericht habe Eingaben aus anderen Verfahren, teils gegen weitere Personen, nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, ohne auf Nachfrage indes mitzuteilen, welche Informationen das Gericht genau zur Kenntnis nehmen und berücksichtigen solle.

Soweit der Betroffene terminsvorbereitend angeregt hatte, seine Tochter als Zeugin zu vernehmen, war dem nicht nachzugehen. Das Gericht unterstellt die Behauptung, diese habe Angst vor der Impfung, als wahr. Dies entbindet des Betroffenen indes nicht von seiner Pflicht, zumindest auf seine Tochter einzuwirken und dieser die Notwendigkeit einer Impfung plausibel zu machen. Der Betroffene hat insoweit eingeräumt, dies nicht getan zu haben.

Auch vor dem Termin angeregte die Vernehmung der Hausärztin erschien nicht zielführend. Diese war insbesondere zum Nachweis dessen benannt, dass die Genese der Erkrankung des Betroffenen unklar ist. Dies ergibt sich indes bereits aus allgemeinzugänglichen Quellen und kann daher als wahr unterstellt werden.

Entgegen der Auffassung des Betroffenen belegen auch nicht die von diesem eingereichten Unterlagen, dass die Masern-Komponente der Impfung erhebliche Risiken hinsichtlich eines Ausbruchs des Guillain-Barré-Syndroms berge. Im Gegenteil ergibt sich aus der von ihm eingereichten Auswertung der nationalen Spontanerfassungsdaten von 1995 - 1999 (Bl. 130ff. d.A.), dass es bei mehr als 10.000.000 Impfungen im Zeitraum lediglich einen einzigen unbestätigten Verdachtsfall auf ein Guillain-Barré-Syndrom gab. Aus allgemein zugänglichen Quellen lässt sich vielmehr entnehmen, dass Studien keinerlei Zusammenhang zwischen einer MMR-Impfung und dem Guillain-Barré-Syndrom erbracht haben.

Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht darauf, dass die von der Gesundheitsbehörde gesetzte Frist vermeintlich zu kurz war. Denn der Betroffene räumt ein, zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt zu haben, seine Tochter impfen zu lassen, und auch einen Nachweis über eine Impfunfähigkeit nicht beibringen zu können.

Der Betroffene hat damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 Abs. 9 i.V.m. § 74 Abs. 1a Nr. 7d IfSG begangen. Diese kann gemäß § 74 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden, in Fällen der Fahrlässigkeit bis 1.250,00 EUR.

Das Gericht hat die Geldbuße vorliegend unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Betroffenen mit 450,00 EUR bemessen. Es hat sich dabei einerseits am Geldbußenrahmen für die fahrlässige Begehungsweise orientiert und andererseits berücksichtigt, dass im hiesigen Bezirk Fälle, in welchen die Einreichung des tatsächlich vorhandenen Nachweises lediglich vergessen wurde, regelmäßig mit einer Geldbuße von 225,00 EUR geahndet wird. Vorliegend hatte sich zulasten des Betroffenen insbesondere die andauernde Gefährdung wie auch der erhebliche zeitliche Rahmen auswirken müssen. Zugunsten des Betroffenen hat das Gericht angenommen, dass dieser aufgrund einer erheblichen eigenen Verunsicherung gehandelt hat. Das Gericht geht davon aus, dass dem Betroffenen die Zahlung der Geldbuße aufgrund der eingeräumten Zahlungserleichterung möglich ist, zumal es den Betroffenen vorab auf die zu erwartende Höhe hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte.