Rechtsprechung / Amtsgericht Siegburg
Amtsgericht Siegburg Beschluss vom 30.04.2002 – 34 M 896/02
ECLI:DE:AGSU1:2002:0430.34M896.02.00
Tenor
Auf Grund des Vergleichs des Amtsgerichts Siegburg vom 3.12.1999 sind von dem Schuldner an Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO
36,01 EUR - sechsunddreissig 1/100 EURO -
an die Gläubigerin zu erstatten.
Die Berechnung ist beigefügt bzw. bereits übersandt.
Die Gründe des Beschlusses/Ausgleichung befinden sich in der Anlage.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.
Anlage:
Festgesetzt wurden die Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten für den kombinierten Zustellungs- und Pfändungsauftrag vom 25.02.2002.
Die Gebühr für den Pfändungsauftrag entsteht auch vor erfolgter Titelzustellung, wenn gleichzeitig die Vornahme der Zustellung mit beantragt wurde, was vorliegend geschehen ist.
Der Schuldner hat auch die Hauptforderung erst am 04.03.2002 gezahlt, so dass ein Vollstreckungsauftrag am 25.02.2002 gerechtfertigt war.Dass der Gerichtsvollzieher versäumt hat, den Titel zuzustellen, kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da die Gebühren mit Beauftragung entstehen.Die Kosten wären nur noch höher gewesen.