Rechtsprechung / Amtsgericht Siegburg
Amtsgericht Siegburg Beschluss vom 14.01.2005 – 5a C 8/02
ECLI:DE:AGSU1:2005:0114.5A.C8.02.00
Tenor
1.
Die Erinnerung der Beklagten zu 1) und 2) vom
02.09.2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Siegburg vom 26.08.2003 wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Erinnerungsverfahren werden den Erinnerungsführern als Gesamtschuldner auferlegt.
3.
Streitwert: 48,00 € (93,88 DM)
Gründe
Die nach § 11 Abs.2 S.1 RPflG zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Der Rechtspfleger hat im Ergebnis zu Recht eine Erstattungsfähigkeit der von den Erinnerungsführern im Festsetzungsantrag vom 05.09.2002 in Ansatz gebrachten Kosten für die Erstellung eines, Aktenauszuges verneint. Gemäß §§ 91 Abs;1, 92 ZPO kann eine Partei im Umfang ihres Obsiegens von dem Prozessgegner die Erstattung der ihr erwachsenen Kosten des Rechtsstreit verlangen. Dazu zählen nach zutreffender Ansicht auch diejenigen Kosten, die zur Vorbereitung des Rechtsstreit (mittelbare Prozesskosten) aufgewandt worden sind. So kann eine Partei die mit der Einholung eines Aktenauszuges verbundenen Aufwendung, nach, überwiegender Auffassung als sog. Vorbereitungskosten dann ersetzt verlangen, wenn der Auszug in Erwartung eines sich abzeichnenden Rechtsstreits eingeholt wird, (vgl. OLG Nürnberg, JurBüro1966, 671 (673); OLG Düsseldorf, JurBrüo 1973, :870 (871) - Gutachteneinholung). Hingegen gehören Aufwendungen für Auskünfte, die der Haftpflichtversicherer einholt, um sich Klarheit über seine Einstandspflicht (§§ 1, 3 PflVG 1 VVG) zu verschaffen, zu den durch die Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers abgegoltenen Leistungen. Hier ist für eine gesonderte Erstattung als Prozesskosten kein Raum (vgl. schon OLG Düsseldorf,. a.a.O).
Eine nachvollziehbare (und -prüfbare) Abgrenzung der vorgenannten Aufwendungen hat daher darauf abzustellen, ob ein Rechtsstreit nach dem Inhalt der vorgerichtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten über die Schadensabwicklung bereits absehbar ist. Dies war vorliegend nicht der Fall, denn die von der Beklagten zu 2) veranlasste. Einholung des Aktenauszuges erfolgte ausweislich ihres Schreibens vom 01.08.2001 zu einem Zeitpunkt, in dem sie sich zugleich noch "um Zeugenaussagen" und damit um eine
für ihre Regulierung notwendige Sachverhaltsermittlung bemühte. Dies erhellt auch der Inhalts ihres Schreibens vom 25.08.2001, indem sie. "nach den [ihr] vorliegenden Unterlagen" und "der polizeilichen Unfallskizze" eine über 50% hinausgehende Erstattung des vom Kläger geltend gemachten Schadens. erstmals ablehnt; folglich erst nach .Einsicht in die Ermittlungsakte eine (abschließende) Entscheidung über ihr Regulierungsverhalten getroffen hat. Die demgegenüber von den Beklagten erhobene Behauptung; die Beklagte zu 2) sei bereits bei Anforderung des Aktenauszuges, also am 01.082001, "entschieden [gewesen], nicht mehr als 50% zu zahlen", steht dazu in einem auch durch etwaige Vorlage einer eidesstattliche Versicherung des zuständigen Sachbearbeiters der Beklagten zu 2) - nicht auflösbaren Widerspruch. Von einem sich abzeichnenden Rechtsstreit, kann daher frühestens mit Fertigung der ablehnenden Stellungnahme vom 25.08.2001 ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht. auf § 11 Abs. 2 S. 4 RPflG in Verb. mit §§ 97 Abs.1, 100 Abs.4 ZPO.