Rechtsprechung / Amtsgericht Siegburg

Amtsgericht Siegburg Urteil vom 03.06.2005 – 111 C 268/04

ECLI:DE:AGSU1:2005:0603.111C268.04.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.094,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. November 2004 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin einer Schafherde.

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Sie behauptet, ein der Beklagten gehörender Hund habe im Juli 2004 die der Klägerin gehörenden Schafe auf deren umfriedeter Weide gejagt und dermaßen in Panik versetzt, das 6 tragende Mutterschafe Frühgeburten erlitten haben, wobei insgesamt 9 nicht lebensfähige Lämmer zur Welt kamen und ein hochtragendes Schaf verendet ist. Unter Bezugnahme auf einer Berechnung der Vereinigung Rheinischer Schafzüchter und -halter e.V. macht die Klägerin einen Gesamtschaden von 1.094,46 Euro geltend - wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Klageschrift vom 29. Oktober 2004 Bezug genommen.

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Die Klägerin stellt einen Antrag,

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wie der Urteilstenor ihn wiedergibt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet, dass der ihr gehörende Hund die Schafe gejagt habe und widerspricht vorsorglich dem geltend gemachten Schadensumfang.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme von Zeugen - es wird wegen des Beweisergebnisses auf das Sitzungsprotokoll vom 13. April 2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klageforderung ist in vollem Umfang gerechtfertigt, denn nach Überzeugung des Gerichtes hat die Beweisaufnahme mit hinreichender Sicherheit ergeben, dass der Hund, der der Beklagten gehört, zumindest eine der Ursachen war, die die Schafherde der Klägerin in Panik versetzten und zur schnellen Flucht getrieben hat.

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Gemäß der Regelung der §§ 833, 840 BGB haftet damit die Beklagte als Tierhalterin für den Gesamtschaden - die Möglichkeit des Rückgriffes auf andere Schadensverursacher bleibt hier unbenommen.

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Im Einzelnen:

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Die gehörten Zeugen haben übereinstimmend geschildert, dass - neben mehreren Jugendlichen - sich der Hund der Beklagten frei zwischen den Schafen bewegt und dort gejagt hat; hierbei spielt es keine Rolle, ob - wie einige Zeugen bekundet haben - der Hund lediglich Kaninchen gejagt hat; die Auswirkungen des Anblickes eines jagenden Hundes auf Schafe, die als Fluchttiere zu qualifizieren sind, ist von gleicher Wirkung, egal, ob der Hund die Schafe direkt oder zwischen ihnen Kaninchen jagt. Eine differenzierte Betrachungsweise, ob der Jagdtrieb eines Hundes ihnen selbst oder nur denen auf ihrer Weide lebenden Kaninchen gilt, ist von Schafen nicht zu verlangen.

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Die Haftung der Beklagten als Tierhalterin ist gemäß § 833 BGB verschuldensunabhängig, so dass es bezüglich dieser Frage keiner weiteren Ausführungen bedarf.

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Die Schadenshöhe, die pauschal von Beklagtenseite bestritten wird, ist nach Ansicht des Gerichtes hinreichend von Klägerseite dargelegt worden und sowohl durch die Schadensauflistung des Schreibens vom 17. August 2004 der "Vereinigung Rheinischer Schafszüchter und -halter e.V." sowie die Quittungen der Tierkörperbeseitigungsanlage belegt worden.

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Damit war der Klage stattzugeben mit der Kostenfolge des § 91 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 und 711 ZPO.