Rechtsprechung / Amtsgericht Siegburg

Amtsgericht Siegburg Beschluss vom 11.05.2006 – 36 M 173/05

ECLI:DE:AGSU1:2006:0511.36M173.05.00

Tenor

aufgrund des T3, sind von der Schuldnerin an

Zwangsvollstreckungskosten gem. § 788 ZPO für die Zahlungsaufforderung vom

21.03.05

206,25 Euro ---in Buchstaben: zweihundertundsechs 25/100 Euro--- nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.05 an den Gläubiger zu erstatten.

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Die Berechnung ist bereits übersandt.

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ist bereits übersandt. DieB

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Die Gründe des Beschlusses befindet sich auf der Rückseite oder gegebenenfalls in der Anlage.

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Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

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H i n w e i s: Aus diesem Beschluss kann ohne weiteres die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn die festgesetzten Kosten nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses gezahlt werden. Die Gerichtskasse ist zur Entgegennahme der Zahlung n i c h t befugt. Ist die zugrundeliegende Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, muss der Berechtigte vor Beginn der Zwangsvollstreckung nachweisen, dass er die Sicherheit geleistet hat oder die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

Gründe

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Die vom Gläubiger zur Festsetzung angemeldeten Kosten sind erstattungsfähig.

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Zwar wurde der SchuIdnerin vor der Zahlungsaufforderung nicht die mit der Vollstreckungsklausel versehene Vergleichsausfertigung zugestellt. Da es sich hier um einen Widerrufsvergleich handelt, ist die gem. § 750 Abs. 2 ZPO vor oder gleichzeitig mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung erfolgende Zustellung der gern. § 726 Abs. 1 ZPO erteilten Vollstreckungsklausel (vgl. BAG, Beschluß vom 05.11.2003, Rpfleger 2004, 298 ff.; OLG Saarbrücken, Beschluß vom 24.05.2004, Rpfleger 2004, 642 ff.) Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung. Die Kosten einer Zahlungsaufforderung sind jedoch als Vorbereitungskosten Kosten der Zwangsvollstreckung und jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn die Kosten eines im Zeitpunkt der Mahnung an ihrer Stelle erteilten Vollstreckungsauftrags notwendig entstanden wären, vgl. Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 788 Rn 6. Da hier ein Vollstreckungsauftrag mit gleichzeitiger Zustellung der vollstreckbaren Vergleichsausfertigung den Beginn der Zwangsvollstreckung ermöglicht hätte, kann die Notwendigkeit der Mahnkosten nicht aus diesem Grund verneint werden, vgl. weiter o. g. Kommentarstelle.

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Auch hätte der Gläubiger der Schuldnerin keine weitere Zeit zur freiwilligen Leistung zugestehen müssen. Die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Verleich unterliegt keiner Wartefrist. Die dem Gläubiger entstandenen Kosten für die sofort eingeleitete Zwangsvollstreckung sind erstattungsfähig, vgl. Beschluß des LG Köln vom 11.08.2000, Rpfleger 2000, 557. Die Schuldnerin hätte seit dem Abschluß des Vergleichs R mit der zu tätigenden Zahlung rechnen müssen. Nach Ablauf der Widerrufsfrist hätte sie sich sodann durch Anfrage beim Gläubiger und beim Prozeßgericht die Wirksamkeit des Vergleichs und somit die sofortige Fälligkeit der Forderung bestätigen lassen und alsbald die Zahlung leisten können. Das Abwarten der Zustellung der vollstreckbaren Titelausfertigung war nicht Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zahlung.

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Die Zahlungsaufforderung war somit notwendig und die dadurch entstandenen Kosten sind mithin erstattungsfähig.