Rechtsprechung / Amtsgericht Siegburg
Amtsgericht Siegburg Beschluss vom 31.03.2008 – 52 UR II 1001/07
ECLI:DE:AGSU1:2008:0331.52UR.II1001.07.00
Tenor
wird der Antrag vom 27.04.2007 auf Gewährung von Beratungshilfe zurückgewiesen
In der vorliegenden Angelegenheit liegt Mutwilligkeit des Antragstellers i.S.d. BerHG vor.
Der Antragsteller hat in nicht in ausreichender Weise versucht, die Angelegenheit mit der ARGE selbst zu klären. Lediglich Telefonate reichen nicht aus. Dem Antragsteller wäre zuzumuten gewesen, der ARGE seine Bedenken schriftlich darzulegen sowie gegen den Bescheid selbst Widerspruch einzulegen. Für Beratungshilfe ist erst Raum, wenn die persönlichen Bemühungen eines Betroffenen fehlgeschlagen sind. Fehlt es an ausreichenden derartigen Versuchen, die Angelegenheit zu regeln, liegt eine Verletzung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses vor (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rd.-Nr. 960 m..w.N.).
Des Weiteren ist die ARGE bereits nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen zur Hilfestellung und zur Rechtsauskunft verpflichtet. Behörden müssen die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilen, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
Darüber hinaus ergeben sich noch besondere Beratungs- und Hilfeverpflichtungen, wie aus den Bestimmungen des SGB ersichtlich für die dort genannten Leistungsträger.
Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rd.-Nr. 946, 949, Amtsgericht Neunkirchen, Beschl. v. 24.04.1997, 2 TUR III 495/96, FamRZ 1998, 253, Lindemann/Trenk-Hinterberger, BerHG, Rd.-Nr. 17 zu § 1 BerHG.
In diesem Rahmen dürfen und müssen Beratung und ggfs. sogar Vertretung erfolgen.
Damit besteht eine andere Möglichkeit der Hilfe, welche die Gewährung Beratungshilfe in diesem Fall ausschließt. Wegen dieser Verpflichtung hat sich ein Rechtsuchender zunächst grds. an die zuständige Behörde zu wenden.