Rechtsprechung / Amtsgericht Siegburg

Amtsgericht Siegburg Beschluss vom 14.01.2010 – 35a M 0937/09

ECLI:DE:AGSU1:2010:0114.35A.M0937.09.00

Tenor

wird im Wege der Abhilfe im Erinnerungsverfahren der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.06.2009 dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner die gepfändete Rente in Höhe von 527,36€ pfandfrei verbleibt.

Kosten des Verfahrens tragen die Gläubiger.

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wird im Wege der Abhilfe im Erinnerungsverfahren der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.06.2009 dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner die gepfändete Rente in Höhe von 527,36€ pfandfrei verbleibt.

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Kosten des Verfahrens tragen die Gläubiger.

Gründe

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Die Gläubiger haben mit Antrag vom 22.05.2009 beantragt, die Unfallrente des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin zu pfänden.

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Hierbei wurde der pfandfreie Betrag für den Schuldner auf gem. § 850f Abs. 2 ZPO auf 0,00€ festgesetzt, da die Pfändung aufgrund eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung erfolgte.

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Der Gläubiger hat bei Antragstellung vorgetragen, dass der Schuldner ausreichende weitere Einkünfte habe, um seinen Lebensunterhalt zu decken.

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Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seinem Vortrag vom 03.12.2009.

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Hierbei handelt es sich entgegen dem Wortlaut nicht um einen Antrag auf Erhöhung des pfandfreien Betrages, vielmehr ist das Vorbringen des Schuldners als Erinnerung gem. § 766 ZPO auszulegen, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen wurde und somit seine Belange nicht berücksichtigt wurden.

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Die Erinnerung ist begründet.

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Der Schuldner trägt vor, er habe einen notwendigen monatlichen Lebensunterhalt in Höhe von 770,03€ monatlich.

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Der Bedarf wird glaubhaft gemacht durch eine Sozialbedarfsbescheinigung, welche durch das Sozialamt der Stadt Köln erstellt wurde.

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Weiter gibt der Schuldner an, neben der gepfändeten Rente habe er als Einkommen lediglich noch seine Altersrente in Höhe von 207,02€.

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Der Rentenbescheid hierzu liegt dem Gericht vor.

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Somit ist belegt, dass der Schuldner auf die Auszahlung der gepfändeten Unfallrente angewiesen ist, um seinen notwendigen Lebensunterhalt zu decken.

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Soweit die Gläubiger vortragen, der Schuldner habe Unterhaltsansprüche gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau können diese vorliegend nicht berücksichtigt werden, da der Schuldner entsprechende Ansprüche bisher nicht realisiert.

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Fiktive Einkünfte des Schuldners können keine Minderung des dem Schuldner zu belassenden Freibetrages bewirken, vergl. Stöber, 14. Aufl., Rdnr. 1096.

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Die weiteren von den Gläubigern behaupteten Einkünfte des Schuldners sind spekulativ und nicht glaubhaft gemacht.