Rechtsprechung / Amtsgericht Siegburg

Amtsgericht Siegburg Beschluss vom 12.10.2023 – 43 XVII 105/04

ECLI:DE:AGSU1:2023:1012.43XVII105.04.00

Tenor

wird eine Ergänzungsbetreuung angeordnet, weil die Betreuerin X. aus rechtlichen Gründen teilweise an der Vertretung der Betroffenen gehindert ist. Die Ergänzungsbetreuung umfasst:

Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen gegenüber der Testamentsvollstreckerin sowie Abschluss einer Miet- und Pflegevereinbarung mit der Verhinderungsbetreuerein

Es wird  Herr Rechtsanwalt E., T.-straße, P. als Berufsbetreuer zum Ergänzungsbetreuer bestellt.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

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wird eine Ergänzungsbetreuung angeordnet, weil die Betreuerin X. aus rechtlichen Gründen teilweise an der Vertretung der Betroffenen gehindert ist. Die Ergänzungsbetreuung umfasst:

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Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen gegenüber der Testamentsvollstreckerin sowie Abschluss einer Miet- und Pflegevereinbarung mit der Verhinderungsbetreuerein

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Es wird  Herr Rechtsanwalt E., T.-straße, P. als Berufsbetreuer zum Ergänzungsbetreuer bestellt.

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Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.

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Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

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Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

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Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Siegburg, Neue Poststr. 16, 53721 Siegburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Siegburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.