Rechtsprechung / Amtsgericht Siegburg
Amtsgericht Siegburg Beschluss vom 08.07.2024 – 76 VI 15/24
ECLI:DE:AGSU1:2024:0708.76VI15.24.00
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Geschäftswert wird auf xx € festgesetzt.
Gründe
I.
Am 00.00.0000 ist der Erblasser, L, geboren am 00.00.0000 verstorben. Die Antragstellerin ist seine Ehefrau. Die Ehe wurde am 00.00.0000 geschlossen.
Die Antragsgegnerin ist die Tochter der vorverstorbenen Schwester des Erblassers, E., geboren am 00.00.0000, verstorben im Jahr xxxx.
Die Antragstellerin beantragt die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) im Hinblick auf Nachlassvermögen - Grundbesitz - in Frankreich, der sie als Alleinerbin ausweist. Sie beruft sich dabei auf ein gemeinsam mit dem Erblasser errichtetes privatschriftliches Testament vom 00.00.0000. In diesem gemeinschaftlichen Testament haben der Erblasser und die Antragstellerin sich gegenseitig zum alleinigen Erben eingesetzt.
Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Antrag, da sie zweifelt, das Testament sei durch den Erblasser mitverfasst worden. Auch meint sie, zur eindeutigen Identifizierung und als Unterschrift hätte wenigstens sein Vornamensbestandteil „Q.“ angegeben sein müssen, da dieser einen einheitlichen Vornamen bilde.
II.
Das Gericht weist den Antrag zurück, da gegen ihn Einwände erhoben worden sind, Art. 67 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EuErbVO.
Das Verfahren zur Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses folgt einem konsensualen Prinzip (so auch Burandt/Rojahn/Burandt/Schmuck, 4. Aufl. 2022, EuErbVO Art. 67 Rn. 1). Entsprechend wurde geregelt, dass die Erteilung des Zeugnisses bereits dann ausgeschlossen ist, wenn Einwände anhängig sind, Art. 67 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EuErbVO.
Vorliegend macht die Antragsgegnerin als Berechtigte des Verfahrens Einwände geltend (s.o.).
Die Ausstellungsbehörde, hier also das Nachlassgericht prüft nicht die Berechtigung der Einwände.
Dies dürfte der Beschwerdeinstanz vorbehalten sein (Grziwotz, in Münchener Kommentar zum FamFG 2019, Art. 67 EuErbVO, Rn. 6).
Es ist streitig, wie der Wortlaut „wenn Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig sind“ zu verstehen ist.
Die Antragstellerin zitiert die Rechtsprechung des OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2020 - 8 W 342/20 -, wonach „anhängige Einwände im Sinne des Art. 67 Abs. 1 Satz 3 lit. a EnFrbVO, die dazu führen, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht ausgestellt werden kann, sind nur solche, die anderweitig, also in einem anderen Verfahren anhängig sind. Demgegenüber sind Einwände, die ein Berechtigter unmittelbar gegenüber der Ausstellungsbehörde geltend macht, im Rahmen des Erteilungsverfahrens zu würdigen. Sie stehen nicht per se der Erteilung des Zeugnisses entgegen.“
Das Gericht ist der Auffassung, dass Einwände im anhängigen Verfahren vor dem Nachlassgericht die Versagung des ENZ zur Folge hat.
Dafür spricht, dass ein streitiger Feststellungsbeschluss – dem streitigen Erbscheinsverfahren entsprechend – in der EuErbVO nicht vorgesehen ist.
Auch handelt es sich bei dem Verfahren des ENZ unstreitig um ein konsensuales Verfahren, das Erbfälle beschleunigen und vereinfachen soll. Streitige Fälle unterfallen also gerade nicht der Regelung, zumal Instrumente ähnlich einem streitigen Feststellungsbeschluss im deutschen Erbscheinsverfahren in der EuErbVO fehlen.
Schließlich legt die englische Sprachfassung nahe, „dass die Bestimmung auch Einwände im Rahmen des Ausstellungsverfahrens selbst (und nicht nur im Rahmen separater Verfahren) erfasst. Dort heißt es, dass das Zeugnis zu versagen ist, „if the elements to be certified are being challenged“. Nach dieser Lesart darf ein Nachlasszeugnis nur ausgestellt werden, wenn kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag des Antragstellers widerspricht; der zu bescheinigende Sachverhalt muss mit anderen Worten unstreitig sein (MüKoBGB/Dutta EuErbVO Art. 67 Rn. 5)“, so Fornasier, in: Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, 2. Auflage 2021, Art. 67 Ar. 5.
Die Ansicht des Gerichts findet auch Unterstützung in der Auffassung der Bundesregierung: „Wenn Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig sind, darf nach der ErbVO schon kein Europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt werden (vgl. Artikel 67 ErbVO). Daher bedarf es keiner vorgelagerten gerichtlichen Entscheidung, wie sie im anders konzipierten deutschen Erbscheinsverfahren vorgesehen ist, BT-Drucks. 18/4201, 83.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, dass die unterliegende Antragstellerin die Kosten trägt.
IV.
Der Geschäftswert wird nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG in Hinblick auf die Angaben der Antragsstellerin im Wertermittlungsbogen vom 00.00.0000 (Bl. 54 d.A.) festgesetzt auf xxx €. Er setzt sich zusammen aus den folgenden Werten des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbanfalls am 00.00.0000:
- xy Grundstücke: xx €
- wertvolle Gegenstände:xx €
- Bankguthaben: xx €
- Forderungen gegen Dritte: xx €
- sonstiges: xx €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Siegburg, Neue Poststraße 16, 53721 Siegburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Siegburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Siegburg, Neue Poststraße 16, 53721 Siegburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht- Siegburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Siegburg, 08.07.2024
U.
Richterin am Amtsgericht
Erlassen am 10.07.2024
durch Übergabe an die Geschäftsstelle
BZ, Justizbeschäftigter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle