Rechtsprechung / Amtsgericht Siegburg

Amtsgericht Siegburg Urteil vom 22.05.2025 – 107 C 41/25

107. Zivilabteilung · ECLI:DE:AGSU1:2025:0522.107C41.25.00

Tatbestand

Die Parteien sind Miteigentümer des Labrador Retriever „Q." und laut Hundepass gemeinsame Halter (Bl. 8 ff.d.A.) .

Zwischen den Parteien bestand eine Partnerschaft. Nach der Trennung versorgten die Parteien den Hund seit 2023 im Wechselmodell bis fast Ende Februar 2025.

Bei dem Verfügungskläger war der Hund üblicherweise zu den im Antrag angegebenen Zeiten, wobei auch Abweichungen durch ein früheres Abholen seitens der Verfügungsbeklagten stattfand.

Die übrige Zeit verbrachte der Hund bei der Verfügungsbeklagten, die den Hund auch im Rahmen der Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einer entsprechenden Einrichtung in R. einsetzt.

Seit dem 20.05.2025 gibt die Verfügungsbeklagte den Hund nicht mehr an den Verfügungskläger heraus. Der Verfügungskläger bot eine Regelung der gemeinsamen Teilhabe am Hund mit Email vom 23.02.2025 (Bl. 47 d.A.) sowie Schriftsätzen vom 19. und 20.03.2025 an (Bl. 17 ff. d.A.; Bl. 20 ff.d.A.).

Dies lehnte die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.03.2025 ab und bezog sich darauf, dass sie den Hund zu Alleineigentum begehrt (Bl. 23 ff.d.A.).

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass § 866 BGB greife, da die Verfügungsbeklagte gegen seinen Willen den Mietbesitz entziehe. Aufgrund der verbotene Eigenmacht liege ein Verfügungsgund vor.

Nachdem der Verfügungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 den Antrag zu 2) zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,

die Verfügungsbeklagte dahingehend zu verpflichten, den Hund Labrador Retriever „Q." geboren am 00.00.0000 (siehe Foto Anl. Ast 1) dem Verfügungskläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufhebung des Miteigentums am Hund „Q." über das ganze Jahr wöchentlich jeden Montagabend um 20.30 Uhr bis Dienstagmittag 12.00 Uhr, jeden Mittwochabend um 20.30 Uhr bis zum Donnerstagmittag 12.00 Uhr , von Freitagabend 20.30 Uhr bis zum Sonntagmittag 12.00 Uhr zur alleinigen zeitweiligen Nutzung herauszugeben.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügunbsbeklagte gibt an, dass ein Wechselmodell ausgeschlossen sei, da ein gleichberechtigtes Halten und Erziehen des Hundes nicht möglich sei. Sie habe sich in der Vergangenheit sowohl in tatsächlicher als auch finanzieller Hinsicht überwiegend um den Hund gekümmert. Wenn der Hund bei dem Verfügungskläger gewesen sei habe er ihn nur zum Übernachten abgeholt, ihn am nächsten Morgen mit zur Arbeit genommen und ihn in einem Nebenraum abgelegt, wo der Hund geblieben sei bis sie ihn wieder abgeholt habe. Im Februar habe sich der Hund einer medizinischen Behandlung unterziehen müssen, deren Notwendigkeit der Verfügungskläger nicht erkannt habe. Hieraus sei abzuleiten, dass bei ihm das Tierwohl gefährdet sei.

Sie ist der Ansicht, dass kein Verfügungsanspruch bestehe. Es habe eine Zuweisung an einen der Miteigentümer zu erfolgen, was im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht möglich sei. ein Mitbesitz der Parteien liege nicht vor, da keine gemeinsame tatsächliche Sachherrschaft gegeben gewesen sei.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach §§ 935 940 ff. ZPO zulässig und begründet.

1. Verfügungsanspruch:

Der Verfügungskläger hat einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Verfügungskläger hat bereits einen Herausgabeanspruch gegen die Verfügungsbeklagte aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung eines Wechselmodells für den Hund, das in der Praxis lange Zeit gelebt wurde. Ein Recht zur einseitigen Auflösung der Vereinbarung durch die Verfügungsbeklagte stand dieser nicht zur Seite.

Darüber hinaus hat der Verfügungskläger einen Herausgabeanspruch aus besitzrechtlichen Vorschriften.

Gemäß § 861 Abs. 1 BGB kann der Besitzer, wenn ihm der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wird, die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. Gemäß § 858 BGB handelt, wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich und damit in verbotener Eigenmacht.

Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Verfügungskläger war bis zur Weigerung der Beklagten den Hund zu den vereinbarten Zeiten herauszugeben Besitzer in diesem Sinne. Hierbei hatte er -entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten- gemeinsam mit dieser Mitbesitz an dem Hund im Sinne des § 866 BGB, denn der Annahme von (unmittelbarem) Mitbesitz steht es nicht entgegen, dass die Sachherrschaft nicht gleichzeitig zum Ausdruck kommt (§ 856 Abs. 2 BGB). Auch bei mit geringem zeitlichen Abstand hintereinander folgender Alleinnutzung durch unterschiedliche Personen ist kein Alleinbesitz anzunehmen, solange der gemeinsame - wenn auch abwechselnde - Gebrauch im Vordergrund steht (BeckOGK/Götz, 1.4.2025, BGB § 866 Rn. 8, beck-online). Dies war vorliegend seit Beginn der Durchführung eines Wechselmodells der Fall.

Da die Verfügunbsbeklagte durch ihre generelle Verweigerung der Herausgabe des Tieres dem Verfügungskläger den Besitz entzogen hat, greift § 866 BGB, wonach ein Besitzschutz unter Mitbesitzern nicht stattfindet als es sich um die Grenzen des dem einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt, nicht ein. Denn diese Einschränkungen greifen nur bei Besitzstörungen. Entzieht dagegen ein Mitbesitzer einem anderen Mitbesitzer derselben Sache dessen Mitbesitz, gelten die §§ 858 ff. uneingeschränkt. Entsprechendes gilt, wenn eine Besitzstörung so weit geht, dass der Mitbesitz nicht mehr ausgeübt werden kann (BeckOGK/Götz, 1.4.2025, BGB § 866 Rn. 48, beck-online). So liegt der Fall hier. Die Verfügungsbeklagte gibt derzeit den Hund nicht mehr an den Verfügungskläger hinaus.

Dem generellen Herausgabeanspruch steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger nicht zur Betreuung des Hundes für geeignet hält. Konkrete Tatsachen, die den Hund für die Zeit bis zu einer endgültigen Regelung konkret schädigen würden, sind seitens der Verfügungsbeklagten weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

2. Verfügungsgrund:

Wegen der Besonderheiten des Besitzschutzes und der in § 863 zum Ausdruck kommenden Beschleunigungsfunktion ist die Geltendmachung eines konkreten Verfügungsgrundes (bzw. seine Glaubhaftmachung) entbehrlich (vgl. BeckOK BGB/Fritzsche, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 861 Rn. 23, beck-online). Vielmehr ergibt sich aus verbotenen Eigenmacht als solches die Vermutung besonderer Dringlichkeit, auch wenn kein konkreter weitergehender wesentlicher Nachteil im Sinne von § 940 ZPO glaubhaft gemacht wurde (BeckOGK/Götz, 1.4.2025, BGB § 861 Rn. 31, beck-online).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Da dem zurückgenommenen Antrag zu 2) kein eigener Gegenstandswert beizumessen ist, waren die Kosten insgesamt der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen.

Der Streitwert wird auf 1.700,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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