Rechtsprechung / Amtsgericht Siegburg

Amtsgericht Siegburg Urteil vom 21.07.2025 – 213 Ds 56/25

213. Strafabteilung · ECLI:DE:AGSU1:2025:0721.213DS56.25.00

wegen Besonders schwerer Fall des Diebstahls hat das Amtsgericht X.

aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.07.2025, an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht M. als Richter

Referendar C.

als Vertreter der Staatsanwaltschaft Bonn

Rechtsanwalt E. aus D.

als Verteidiger des Angeklagten Y.

Justizbeschäftigter J.

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.

§§ 242, 243 I Nr. 3, 21, 56 StGB, 17 BZRG

Gründe

I.

Der Angeklagte ist verheiratet und hat eine 4 Jahre alte Tochter und einen 8 Jahre alten Sohn. Frau und Kinder leben in Algerien. Dort hat der Angeklagte 10 Jahre die Schule besucht, als dann als Bäcker gearbeitet. In der Folge emigrierte der Angeklagte über Spanien, Frankreich, Holland und Belgien nach Deutschlang, wo er etwa im Februar 2024 ankam.

Erwerbstätig ist der Angeklagte nicht. Er leidet an einer Schizophrenie, welche er selbst mit Lyrika, Speed, Crystal-Meth und Kokain selbst behandelt zu können meint.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang in der Bundesrepublik nicht in Erscheinung getreten.

Nach der geständigen Einlassung des Angeklagten steht zur Überzeugung des Gerichts der folgende Sachverhalt fest:

Am 08.02.2025 gegen 16:15 Uhr suchte der Angeklagte die Filiale der Firma O. in der Holzgasse in A. auf. Dort entnahm er aus den Auslagen des Geschäfts die Parfümerie-Artikel der Marken Versace und Prada mit einem Gesamtwert von 684,75 Euro und steckte diese in seine Hosentaschen.

Im Anschluss beabsichtigte er, die Geschäftsräume ohne Bezahlung der Ware zu verlassen, um diese für sich, insbesondere um damit sein Drogenkonsum finanzieren

zu können, verwenden zu können. Dabei wurde er von den Zeugen U. und Vaessen aufgehalten. Die Ware gelangte an die rechtmäßige Eigentümerin zurück.

II.

Der Angeklagte wurde am Tattag von der Polizei festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Zudem ist für den Angeklagten über Haft aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls notiert, wobei dem erkennenden Gericht nicht bekannt ist, welchen Hintergrund jenes Verfahren hat. Bekannt ist nur, dass der Angeklagte nach Frankreich überstellt werden soll, sobald das vorliegende Verfahren abgeschlossen ist.

III.

Der Angeklagte hat sich damit gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich durch die Begehung der Tat seinen Lebensunterhalt, zudem auch den Konsum von Drogen und dessen Finanzierung gehört, zu finanzieren. Insoweit hat sich der Angeklagte geständig eingelassen. Zur Ahndung der Tat stand daher grundsätzlich der Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung.

Zu Gunsten des Angeklagten ist das Gericht hier jedoch davon ausgegangen, dass aufgrund der bei ihm vorliegenden psychischen Erkrankung und des bestehenden Suchtdrucks eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit vorgelegen hat, weswegen der Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 StGB zu mildern war, sodass letztlich ein Strafrahmen von bis zu 7 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe respektive Geldstrafe zur Verfügung stand.

Innerhalb dieses Strafrahmens hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte sich geständig eingelassen hat und dass durch die Tat letztlich kein Schaden entstanden ist.

Zudem war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auf weitere Gegenstände, namentlich 3 bei ihm sichergestellte Spielkonsolen, verzichtet hat.

Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass die Tat auf eine nicht unerhebliche Beute gerichtet war und dass der Angeklagte meinte, in dem Land, das ihm jedenfalls vorübergehenden Aufenthalt und Sozialleistungen gewährt hat, Straftaten zum Nachteil der Allgemeinheit begehen zu müssen.

Unter Abwägung dieser Umstände hat das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

6 Monaten

als tat- und schuldangemessen erachtet, um in zureichender Weise auf den Angeklagten einwirken zu können.

IV.

Die Vollstreckung der Strafe konnte dem Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht davon auszugehen hofft, dass der Angeklagte auch ohne Einwirkung des Vollzuges von weiteren ähnlich gelagerten Straftaten in der Bundesrepublik absehen wird.

Warum der Angeklagte gegen das vorliegende Urteil Rechtsmittel eingelegt hat, ist dem erkennendem Gericht nicht bekannt, möglicherweise befürchtet er in Frankreich die Vollstreckung einer Strafe im Kerker des Chateau d`If und möchte vorerst nicht ausgeliefert werden..

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 StPO.