Rechtsprechung / Amtsgericht Siegburg
Amtsgericht Siegburg Urteil vom 20.02.2026 – 124 C 102/25
124. Zivilabteilung · ECLI:DE:AGSU1:2026:0220.124C102.25.00
Tatbestand
Die Parteien sind Miteigentümer des streitgegenständlichen Hundes Labrador Retriever „S.“ - (im Folgenden: „S.“), Rüde, Farbe schwarz, geboren am 00.00.0000, Zuchtbuch-Nummer N01, Chip-Nummer N02 und laut Hundepass gemeinsame Halter. „S.“ wurde von den Parteien zu einem Kaufpreis von 1.700,00 Euro erworben. Nach § 5 des Kaufvertrags ist bei einem Verkauf „S.“ an einen Dritten die Zustimmung der Verkäuferin von „S.“ erforderlich, die diese verweigert. Die Parteien lebten ursprünglich in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Jahre 2023 kam es zur Trennung und zur Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Parteien. Nach der Trennung praktizierten die Parteien hinsichtlich der gemeinsamen Haltung von „S.“ zunächst ein Wechselmodell aufgrund privater Absprache. Dieses scheiterte.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf Zuweisung des Alleineigentums an „S.“ zustehe. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte nicht geeignet sei, den Hund zu halten.
Die Klägerin beantragt,
das Alleineigentum an dem Hund Labrador Retriever „S.“ - kurz: „S.“, Rüde, Farbe schwarz, geboren am 00.00.0000, Zuchtbuch-Nummer N01, Chip-Nummer N02, Zug um Zug gegen Zahlung eines angemessenen Ablösebetrages, der Klägerin zuzuweisen;
für den Fall der antragsgemäßen Alleineigentumszuweisung an die Klägerin den Beklagten zu verurteilen, den Hund Labrador Retriever „S.“ - kurz: „S.“, Rüde, Farbe schwarz, geboren am 00.00.0000, Zuchtbuch-Nummer N01, Chip-Nummer N02, nach Zahlung des Ablösebetrages an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt der Beklagte,
die Klägerin zu verpflichten, die Versteigerung des Hundes „S.“ Rüde schwarz Labrador geb. 00.00.0000 Zuchtbuch.Nr N01 Chip-Nr. N02 nach § 753 BGB über den zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Siegburg zu dulden und nach Ersteigerung dem Ersteigerer „S.“ zum Eigentum zu übergeben.
Hilfswiderklagend beantragt der Beklagte,
das Alleineigentum an dem Hund „S.“ Rüde schwarz Labrador geb. 00.00.0000 Zuchtbuch. Nr DRC-L 2l 25883 Chip-Nr. N02 dem Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung eines vom Gericht festzustellenden Betrags zugewiesen und die Klägerin zu verpflichten, den Hund „S.“ an den Beklagten mit allen dazugehörigen Unterlagen sodann herauszugeben.
Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Bruchteilsgemeinschaft an dem Hund „S.“ durch Versteigerung aufgelöst werden müsse.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die zulässige Widerklage ist teilweise begründet. Über die Hilfswiderklage ist nicht zu entscheiden.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 242 BGB auf Zuweisung des Alleineigentums an dem Hund „S.“.
Zwar gibt es in der Rechtsprechung eine Ansicht, die bei Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Tier eine gerichtliche Zuweisung des Tieres nach § 242 BGB als zulässig ansieht (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 10. Juli 2024 - 7 S 68/23 -, juris; AG Kiel, Urteil vom 31.07.2025 - 118 C 64/25; AG Walsrode, Urteil vom 23.12.2003 - 7 C 1028/03, NJW-RR 2004, 365), allerdings ist dieser nicht zu folgen (so auch: Seidel, NJW 2025, 1007).
Die Parteien bilden hinsichtlich des Eigentums an dem Hund „S.“ eine Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 741 BGB. Tiere sind nach § 90a BGB zwar keine Sachen, werden aber wie solche behandelt. Sobald ein Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 Abs. 1 BGB verlangt, wird sie beendet und aufgehoben. Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft erfolgt entweder gemäß § 752 S. 1 BGB durch Teilung in Natur oder gemäß § 753 Abs. 1 BGB durch Verkauf. Eine andere Möglichkeit der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft sieht das Gesetz nicht vor. Insbesondere sieht das Gesetz nicht die Möglichkeit vor, dass das Gericht eine Auf- und Zuteilung vornimmt. Von ihr hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen (vgl. Staudinger/Eickelberg (2021) BGB § 753 Rn. 48 mwN). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Realteilung von nicht gleichartig teilbaren Gegenständen durch Gestaltungsakt den Richter vor kaum befriedigend zu lösende Schwierigkeiten stellen und sich der auch im Gemeinschaftsrecht geltende Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Teilhaber regelmäßig nur durch eine Umsetzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes in Geld und dessen Verteilung zuverlässig erreichen lassen werde (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1972 - II ZR 86/69 -, BGHZ 58, 146-149 Rn. 9; KG Berlin, Urteil vom 27. September 2019 - 7 U 127/18 -, juris Rn. 24).
Eine solche Auf- und Zuteilung des Tieres kann das Gericht auch nicht nach § 242 BGB vornehmen. An eine Ausnahme nach Treu und Glauben sind hohe Anforderungen zu stellen und sie ist auf äußerste und schlechthin unerträgliche Ausnahmefälle zu beschränken. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht generell bei der Verteilung eines Tieres vor. Eine Auf- und Zuteilung nach Treu und Glaube kommt nur in Betracht, wenn die Aufhebung der Gemeinschaft gerade durch Zwangsversteigerung als unzulässige Rechtsausübung erscheint und sich der betreibende Teilhaber auf eine vom anderen Teil vorgeschlagene und vom Richter gebilligte Realteilung verweisen lassen muss. Das kann in Betracht kommen, wenn die Versteigerung die widersprechende Partei wesentlich härter treffen würde, als das im Allgemeinen der Fall ist, und wenn außerdem dem betreibenden Teil - etwa aus Gründen der Entstehung der Gemeinschaft oder des ihr beiderseits zugrunde gelegten Zwecks - zugemutet werden kann, darauf Rücksicht zu nehmen. Liegen solche Umstände vor und macht der Teilhaber, der sich der Versteigerung widersetzt, einen Vorschlag zur Teilung in gleichwertige Teile, der die ihn treffenden Härten entscheidend mildern würde, der aber auch den berechtigten Interessen des Teilhabers, der die Aufhebung verlangt, gerecht wird und diesem zuzumuten ist, dann kann dieser gehalten sein, den Vorschlag anzunehmen oder ganz auf die Aufhebung der Gemeinschaft zu verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1972 - II ZR 86/69 -, BGHZ 58, 146-149 Rn. 9). Die mit der Versteigerung mehr oder weniger stets verbundenen, fast immer unvermeidbaren Härten und Unbilligkeiten reichen für die Anwendung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Teilungsart nicht aus. Vielmehr muss jedes andere Ergebnis für die eine bestimmte Aufteilung beanspruchende Partei schlechthin unzumutbar sein (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 22. August 1995 - 5 U 32/95 -, juris Rn. 22). Die Versteigerung des Hundes „S.“ würde beide Parteien, als Miteigentümer, gleich stark treffen. Dies zeigt schon die Emotionalität, die in den Schriftsätzen der Parteien zu erkennen ist. Zudem ist keine Partei auf den Hund „S.“ angewiesen, wie es z.B. bei einem Blindenhund der Fall wäre. Die Klägerin hat zudem kein Vorschlag zur Teilung gemacht. Auch das Tierwohl führt nicht zu einer möglichen gerichtlichen Zuweisung des Eigentums an dem Hund „S.“. Das Gericht kann „S.“ nicht wie ein Kind anhören, um dessen Willen zu erkunden. Das Gericht erachtet beide Parteien als gleich gut geeignet, den Hund „S.“ zu halten, wobei Stimmen in der Literatur erwägen, eine eigenmächtige Mitnahme des Tieres - entsprechend der Rechtslage bei Kindern bei der Übertragung der Alleinsorge nach § 1671 BGB - zu berücksichtigen und dem anderen Teil das Tier zuzusprechen (vgl. Paefgen MDR 2024, 605 Rn. 9 f.). Die Klägerin hat das vereinbarte Wechselmodell nicht eingehalten, sodass der Beklagte ein einstweiliges Verfügungsverfahren einleiten musste.
Eine gerichtliche Zuweisung eines Tieres gemäß § 242 BGB ist auch nicht auf Grund der Rechtslage in § 1361a BGB und § 1568b BGB vorzunehmen. Nach § 1361a Abs. 2 BGB werden gemeinsame Haushaltsgegenstände der getrennten Ehegatten vorläufig nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt; Auswirkungen auf die Eigentumsverhältnisse hat dies nach § 1361a Abs. 1 jedoch nicht. Die Überlassung und Übereignung kann erst anlässlich der Scheidung nach § 1568b Abs. 1 BGB verlangt werden. Gemäß § 1568b Abs. 2 BGB wird grundsätzlich bei während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafften Haushaltsgegenständen gemeinsames Eigentum der Ehegatten vermutet. Es liegt keine planwidrige Reglungslücke vor. Der Gesetzgeber hat sich, wie oben dargestellt, bewusst dagegen entschieden, für die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft eine entsprechende Regelung aufzunehmen, auch wenn dies zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann.
Auch bei der Annahme, dass ein Gericht grundsätzlich eine Zuweisung eines Tieres nach § 242 BGB vornehmen kann, wäre im Verfahren der Parteien keine Zuweisung vorzunehmen. Das Landgericht Potsdam stützt die Anwendung von § 242 BGB auf folgender Erwägung: „Ein Verkauf der gemeinsamen Hündin ist den Parteien nicht zuzumuten, da dies das immaterielle Interesse der Parteien unberücksichtigt ließe. Der zu erzielende Kaufpreis steht in keinem realistischen Verhältnis zur emotionalen Wertigkeit, welche die Hündin für die Parteien hat. Vor diesem Hintergrund besteht ein Interesse daran, zumindest einer der Parteien den Besitz an der Hündin zu erhalten“ (LG Potsdam, Urteil vom 10. Juli 2024 - 7 S 68/23 -, juris Rn. 40). Das Amtsgericht Walsrode stützt die Anwendung von § 242 BGB auf folgenden Erwägungen: „Eine Teilung durch Verkauf ist den Parteien nicht zumutbar, weil das immaterielle Interesse durch den Teilungsverkauf nicht berücksichtigt werden könnte. Es besteht ein Interesse daran, den Besitz wenigstens einer der Parteien zu erhalten. Der entsprechende Kaufpreis steht in keinem realistischen Verhältnis zu dem Wert, welches das Tier für die Parteien hat“ (AG Walsrode, Urteil vom 23.12.2003 - 7 C 1028/03, NJW-RR 2004, 365 f.)
Im Verfahren der Parteien verbleibt der Hund „S.“ allerdings bei einer der Parteien. Da eine Teilung des Hundes „S.“ in Natur gemäß § 752 S. 1 BGB mit Blick auf § 90a BGB aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen ist, ist die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 753 Abs. 1 BGB vorzunehmen. Grundsätzlich erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 753 Abs. 1 S. 1 BGB durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, mithin durch öffentliche Versteigerung (§ 1235 BGB). Ein Verkauf eines Tieres ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, da Tiere gemäß § 90a BGB zwar keine Sachen sind, aber wie solche behandelt werden. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Hundes „S.“ ist allerdings gemäß § 753 Abs. 1 S. 2 BGB eine Versteigerung an einen Dritten unstatthaft und daher nur unter den Parteien durchzuführen. Eine Versteigerung an einen Dritten ist unstatthaft, wenn ein Veräußerungsverbot vorliegt, welches auf dem Gesetz, auf einer Vereinbarung mit einem Dritten oder unter den Teilhabern beruhen kann (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 22. August 1995 - 5 U 32/95 -, juris Rn. 20). Dies ist bei Tieren der Fall, wenn es eine Vereinbarung mit dem Züchter oder dem Tierheim dahingehend gibt, dass das Tier nicht an einen Dritten weitergegeben werden darf (vgl. BeckOK BGB/Gehrlein, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 753 Rn. 5). Nach § 5 des Kaufvertrags ist bei einem Verkauf des Hundes „S.“ an einen Dritten die Zustimmung der Verkäuferin von „S.“ erforderlich, die diese verweigert.
II.
Der Beklagte hat, wie oben dargestellt, gemäß §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch darauf, dass die Klägerin und Widerbeklagte die Versteigerung des Hundes „S.“ zwischen den Teilhabern der Bruchteilsgemeinschaft duldet. Die Verurteilung zur Duldung der Versteigerung unter den Teilhabern der Bruchteilsgemeinschaft ist kein aliud, sondern als Minus in dem Antrag auf Duldung der Versteigerung enthalten. Bei beweglichen Sachen muss der Teilhaber, der die Aufhebung betreibt, auf Duldung der Versteigerung unter den Teilhabern nach den Vorschriften über den Pfandverkauf klagen (vgl. Staudinger/Eickelberg (2021) BGB § 753 Rn. 42). Der Antrag des Beklagten ist gemäß §§ 133, 157 BGB analog wie tenoriert auszulegen. Maßgeblich ist, das im Antrag zum Ausdruck kommende Interesse des Beklagten. Der Beklagte möchte, dass die Bruchteilsgemeinschaft an dem Hund „Bonn“ durch Versteigerung aufgelöst wird, entweder durch Versteigerung an einen Dritten oder unter den Teilhabern der Bruchteilsgemeinschaft. Schon wenn die Einwilligung zum Verkauf beantragt wird, ist die Klage umzudeuten (vgl. BeckOGK/Fehrenbacher, 1.12.2025, BGB § 753 Rn. 20).
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 u. 2, 711 ZPO.
Der Streitwert wird nach dem Verkehrswert des streitgegenständlichen Hundes auf 1.700,00 EUR festgesetzt. Die Widerklage erhöht den Streitwert nicht, da es sich gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GVG um denselben Streitgegenstand handelt. Beide Parteien streiten über die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an dem Hund „S.“.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Siegburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Siegburg, Neue Poststraße 16, 53721 Siegburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
H.