Rechtsprechung / Amtsgericht Siegen
Amtsgericht Siegen Beschluss vom 28.12.1999 – 25 IN 161/99
ECLI:DE:AGSI:1999:1228.25IN161.99.00
Tenor
wird der Insolvenzplan zurückgewiesen.
Gründe
Die Schuldnerin, die in N-Straße, L, in gepachteten Räumen eine Gaststätte betreibt, beantragt, über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Sie führt u.a. aus, seit dem 20.12.1999 drohe die Zahlungsunfähigkeit; das Finanzamt T habe am 25.11.1999 bereits "weitreichende Pfändungen" eingeleitet.
Mit dem Insolvenzantrag hat die Schuldnerin die Vorlage eines Insolvenzplans verbunden.
Der Insolvenzplan war zurückzuweisen.
Nach § 231 Abs.1 Nr.2 InsO weist das Insolvenzgericht den Insolvenzplan von Amts wegen zurück, u.a. wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger hat. Die Schuldnerin führt unzutreffend aus, seit dem 20.12.1999 drohe die Zahlungsunfähigkeit. Diese droht nicht, sondern ist längst eingetreten infolge Zahlungseinstellung als stärkster Form der Zahlungsunfähigkeit, wie sie in der am 19.11.1999 vor dem Finanzamt T abgegebenen eidesstattlichen Versicherung – auffällig ist, dass die Schuldnerin diese nicht erwähnt hat – deutlich zum Ausdruck kommt.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung führt infolge der damit verbundenen Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 Abs.1 S.1, 2 ZPO) zur Kreditunwürdigkeit und faktisch weitgehend zum Ausschluss aus dem Geschäftsverkehr.
Zudem ist die Durchführung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit der Schuldnerin im Hinblick auf ihre steuerrechtlichen Pflichten (vgl. § 35 Abs.1 S.1 GewO) höchst wahrscheinlich, zumal das Finanzamt T angekündigt hat, hier initiativ zu werden.
Unter den vorstehend aufgezeigten Umständen wird ein wirtschaftlich denkender Gläubiger sich auf überhaupt keinen Insolvenzplan einlassen. Es besteht also offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger. Auch können darüber hinaus Ansprüche der Beteiligten nach dem gestaltenden Teil des Plans offensichtlich nicht erfüllt werden (§ 231 Abs.1 Nr.3
InsO), da mit einer Gewerbeuntersagung und der damit verbundenen Schließung des Gaststättenbetriebes zu rechnen ist.