Rechtsprechung / Amtsgericht Siegen
Amtsgericht Siegen Beschluss vom 22.10.2003 – 15 F 1164/03
ECLI:DE:AGSI:2003:1022.15F1164.03.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, weil der von den Antragstellern beabsichtigte Antrag dahingehend, dass der Antragsgegnerin verpflichtet wird, den Antragstellern einen regelmäßigen Umgang mit dem Kind
, geboren am in der Art zu gewähren, dass die Antragsteller zweimal wöchentlich für je eine Stunde in der Zeit von 10 Uhr bis 17 Uhr, gegebenenfalls in einer durch die Antragsgegnerin zu benennenden Einrichtung oder bei der Pflegefamilie, Umgang erhalten, nicht die nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Den Antragstellern ist unstreitig ein regelmäßiger Umgang mit ihrem am
geborenen Kind zu gewähren, § 1684 BGB. Streitig zwischen den Parteien ist der Umfang des Umgangsrechtes.
Im Unterschied zu der in dem Verfahren des Amtsgerichts Siegen, 16 F 125/03 zu treffenden Entscheidung und damit auch zu dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.05.2003 ist nunmehr zu berücksichtigen, dass sich das Kind nicht mehr in einer Kurzzeitpflegefamilie, sondern in einer Vollzeitpflegefamilie befindet und das Aufenthaltsbestimmungsrecht nunmehr dem Jugendamt übertragen ist. Bei der Regelung des Umfangs des Umgangsrechts muß sichergestellt werden, dass das Kind die persönliche Beziehung zu den Antragstellern als seinen leiblichen Eltern nicht verliert. Gleichzeitig ist aber auch dem mit dem Umgang verbundenen Aufwand für den eingeschalteten Pflegekinderdienst und die Vollzeitpflegefamilie Rechnung zu tragen (OLG Hamm 13 F 166/03 = AG Siegen 16 F 125/03, Beschluß vom 23.05.2003).
Das Jugendamt führt aus, dass häufigere Kontakte als einmal im Monat organisatorisch nicht zu leisten seien, weil keine Pflegefamilie hierzu bereit wäre und auch bei einer Heimunterbringung nur ein monatlicher Besuchskontakt aus organisatorischen Gründen möglich sein könnte. Das Gericht hat keine Gründe, an der Richtigkeit dieses Vortrags zu zweifeln.
Den Antragstellern ist aber auch keine Prozeßkostenhilfe für den Antrag auf nur einmaligen Umgang im Monat mit ihrem Kind zu bewilligen. Insofern fehlt das Rechtschutzbedürfnis. Das Jugendamt hat erklärt, dass im vorliegenden Fall zugunsten der Antragsteller ein vierwöchiger Besuchskontakt vorgesehen ist.