Rechtsprechung / Amtsgericht Siegen
Amtsgericht Siegen Beschluss vom 03.06.2008 – 420 Cs-34 Js 629/07-346/07
ECLI:DE:AGSI:2008:0603.420CS34JS629.07.3.00
Tenor
wird die Erinnerung des Verteidigers vom 19. Mai 2008 gegen die Festsetzung der Verteidigergebühren vom 30. April 2008 zurückgewiesen.
Gründe
Die Festsetzung einer über den Betrag von 600,95 € hinausgehende
Gebühr durch Festsetzung einer Mittelgebühr in Höhe von 230,00 € statt
180,00 € gemäß § 4108 VV RVG ist zu Recht abgelehnt worden
Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit und der
Vermögens und Einkommensverhältnisse des früheren Angeklagten
entspricht die Bestimmung der Gebührenhöhe von 180,00 € billigem
Ermessen. Vorrangig ist dabei der Zeitaufwand des Verteidigers honoriert.
Die Terminsgebühr gemäß § 4108 VV RVG entsteht für alle Verfahren vor
dem Amtsgericht, eine Mittelgebühr (230,00 €) ist demnach dann
angemessen, wenn die Hauptverhandlung einem Mittelwert aller Verfahren
vor den Amtsgerichten (Einzel-, Jugend-, und Schöffengerichten) entspricht.
Unter Berücksichtigung der verschiedenen Verfahren kann man von einem
Mittelwert von 2 Stunden ausgehen. Im vorliegenden Fall hat die
Hauptverhandlung 1 Stunde und 30 Minuten also weniger als 2 Stunden
gedauert. Außergewöhnliche Umstände, die eine höhere Gebühr
rechtfertigen ergeben sich hier nicht.