Rechtsprechung / Amtsgericht Siegen

Amtsgericht Siegen Beschluss vom 03.06.2008 – 420 Cs-34 Js 629/07-346/07

ECLI:DE:AGSI:2008:0603.420CS34JS629.07.3.00

Tenor

wird die Erinnerung des Verteidigers vom 19. Mai 2008 gegen die Festsetzung der Verteidigergebühren vom 30. April 2008 zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Festsetzung einer über den Betrag von 600,95 € hinausgehende

3

Gebühr durch Festsetzung einer Mittelgebühr in Höhe von 230,00 € statt

4

180,00 € gemäß § 4108 VV RVG ist zu Recht abgelehnt worden

5

Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der

6

anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit und der

7

Vermögens und Einkommensverhältnisse des früheren Angeklagten

8

entspricht die Bestimmung der Gebührenhöhe von 180,00 € billigem

9

Ermessen. Vorrangig ist dabei der Zeitaufwand des Verteidigers honoriert.

10

Die Terminsgebühr gemäß § 4108 VV RVG entsteht für alle Verfahren vor

11

dem Amtsgericht, eine Mittelgebühr (230,00 €) ist demnach dann

12

angemessen, wenn die Hauptverhandlung einem Mittelwert aller Verfahren

13

vor den Amtsgerichten (Einzel-, Jugend-, und Schöffengerichten) entspricht.

14

Unter Berücksichtigung der verschiedenen Verfahren kann man von einem

15

Mittelwert von 2 Stunden ausgehen. Im vorliegenden Fall hat die

16

Hauptverhandlung 1 Stunde und 30 Minuten also weniger als 2 Stunden

17

gedauert. Außergewöhnliche Umstände, die eine höhere Gebühr

18

rechtfertigen ergeben sich hier nicht.