Rechtsprechung / Amtsgericht Siegen
Amtsgericht Siegen Beschluss vom 16.01.2018 – 15 F 1350/17
ECLI:DE:AGSI:2018:0116.15F1350.17.00
Tenor
Frau… , wohnhaft… ,
wird von den Eheleuten …
als Kind angenommen.
Die Angenommene erhält gemäß § 1757 Abs. 1 BGB den Geburtsnamen ...
Die Wirkungen der Annahme richten sich gemäß § 1772 Abs. 1 S. 1 lit. b) BGB nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen.
Die Angenommene erlangt mit der Adoption gemäß § 1772, 1754 Abs. 1 BGB die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Eheleute ….
Die Kosten des Verfahrens tragen die Annehmenden.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 5.000,00 EUR (§ 42 FamGKG).
Gründe
Die Annehmenden und die Anzunehmende haben notariell beantragt auszusprechen, dass die Anzunehmende von ihnen als Kind angenommen wird.
Die Wirkungen der Annahme sollen sich zudem nach den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen richten.
Die Einwilligung des Ehegatten des Anzunehmenden ist formwirksam erteilt worden.
Der zulässige Antrag ist begründet, weil die Adoption aufgrund des bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses sittlich gerechtfertigt ist.
Überwiegende Interessen der Kinder der Annehmenden stehen nicht entgegen (§ 1769 BGB).
Das Ergebnis der angestellten Ermittlungen rechtfertigt die Annahme, dass zwischen den Annehmenden und der Anzunehmenden ein echtes Eltern- Kind- Verhältnis entstanden ist.
Während sie zu ihren leiblichen Eltern bereits seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr hat, haben die Annehmenden für die Anzunehmende seit deren 4. Lebensjahr die Elternrolle übernommen.
Die von den Annehmenden und der Anzunehmenden im Rahmen der gerichtlichen Anhörung gemachten Angaben deuten auf eine vertrauensvolle und innige Beziehung, die von Gemeinsamkeiten, wechselseitigem Beistand und dem Gefühl fester und dauerhafter familiärer Bindung geprägt ist.
Gemäß § 1772 BGB war antragsgemäß zu bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten, weil die Anzunehmende bereits als Minderjährige in die Familie der Annehmenden aufgenommen worden ist, § 1772 Abs. 1 S. 1 lit. b) BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.