Rechtsprechung / Amtsgericht Siegen

Amtsgericht Siegen Beschluss vom 20.09.2018 – 33 X 51/18

ECLI:DE:AGSI:2018:0920.33X51.18.00

Tenor

wird der Aufgabenkreis der bestehenden Abwesenheitspflegschaft erweitert.

Zum Abwesenheitspfleger ist Herr Rechtsanwalt … bestellt.

Der Wirkungskreis umfasst nunmehr:

Vertretung der abwesenden …  im Testamentseröffnungsverfahren ( 31 IV 505/18 - AG Siegen -)

sowie

Vertretung der abwesenden … bezogen auf die Geltendmachung der Auskunftsansprüche gegenüber den Miterben sowie zur Geltendmachung und späteren Hinterlegung eines Pflichtteils der Abwesenden.

Die Pflegschaft wird berufsmäßig geführt

Gründe

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Der Aufenthalt der Betroffenen ist unbekannt.

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Eine Erweiterung des Aufgabenkreises ist notwendig, da der Abwesende nach Einschätzung des bestellten Abwesenheitspflegers Pflichtteilsansprüche zustehen dürften.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

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Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde/Erinnerung ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Siegen, Berliner Str. 21-22, 57072 Siegen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats, die Erinnerung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Betreuungsgericht  - Siegen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde/Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

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Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde/Erinnerung auch fristwahrend bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist.

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Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde/Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sie gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Siegen, 19.09.2018

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