Rechtsprechung / Amtsgericht Siegen
Amtsgericht Siegen Beschluss vom 27.12.2018 – 15 F 1778/18
ECLI:DE:AGSI:2018:1227.15F1778.18.00
Tenor
Die Verfahrensbeiständin übt ihre Tätigkeit berufsmäßig aus.
Der Verfahrensbeiständin wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen der Kinder zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
Gründe
Der Verfahrensbeistand ist im Rahmen seines Aufgabenkreises verpflichtet, die Interessen des Kindes festzustellen und im Verfahren zur Geltung zu bringen. Er soll dem Gericht mitteilen, wenn Kindesinteresse und Kindeswille auseinander fallen (Zöller – Philippi, ZPO, 32. Aufl., § 158 FamFG, Rn. 9). Ob der seitens des Kindes geäußerte Wille aber dem Kindesinteresse auch entspricht und frei von Beeinflussungen durch die Eltern gebildet ist, kann nur durch weitergehende Ermittlungen festgestellt werden, nämlich durch Gespräche mit den Eltern und auch Hausbesuchen. Dies gilt umso mehr, wenn ein eindeutiger Wille des Kindes nicht feststellbar ist.
Siegen, 27.12.2018
Amtsgericht
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