Rechtsprechung / Amtsgericht Siegen

Amtsgericht Siegen Strafbefehl vom 14.03.2025 – 420 Cs 241/25

Amtsgericht · ECLI:DE:AGSI:2025:0314.420CS241.25.00

Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie,

am 00.00.0000 in A.-J.

durch Unterlassen einem Wirbeltier länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt zu haben.

Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:

Am 00.00.0000 hatten Sie in dem Naturschutzgebiet "L." in A.-J. einen mobilen Schafszaun aufgebaut. Bei dem Zaun handelte es sich um einen mobilen Knotengitterzaun, welcher zum Teil auf dem Boden hing oder schräg durchhing. Der Zaun war ohne Stromführung, hochgradig verletzungsträchtig und ohne Funktion, sodass sich ein Reh mit dem Rumpf in dem Zaun verfing und einen mehrere Stunden andauernden Todeskampf erlitt, welcher erhebliche Leiden in Form von Panik und Todesangst und länger anhaltende Schmerzen mit sich brachte, bis das Reh anschließend verstarb.

Bereits im Mai 0000 hatte sich bei Ihnen ein Schaf in einem nicht ordnungsgemäß aufgestellten Zaun verfangen und war verstorben.

Mit Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 war Ihnen von dem Veterinäramt des Kreises P. unter anderem aufgegeben worden, dafür Sorge zu tragen, dass die Zäune immer verletzungssicher sind und dass das Gitter, bei Verwendung eines Drahtknotengitters, immer straff gespannt ist. Ihnen ist weiterhin aufgegeben worden, die Zäune immer in Stand zu halten, defekte oder verletzungsträchtige Einzäunungen unverzüglich in Stand zu setzen und nicht mehr in Benutzung befindliche Zäune zu entfernen.

Bei einer durch das Veterinäramt am 00.00.0000 durchgeführten Kontrolle wurden Sie erneut darauf hingewiesen, dass die Zäune eine Verletzungsgefahr darstellen und wurden erneut aufgefordert, die Zäune in Stand zu halten.

Ihnen war durch den Vorfall im Mai 0000, die Ordnungsverfügung und die Hinweise des Veterinäramtes bekannt, dass sich Tiere in einem nicht ordnungsgemäß aufgestellten Zaun verfangen, erhebliche Leiden und Schmerzen erleiden und sterben können. Sie unterließen es, den mobilen Zaun ordnungsgemäß und verletzungssicher aufzustellen oder zu entfernen und nahmen dabei billigend in Kauf, dass sich ein Tier in dem Zaun verfängt und diesem länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt werden.

Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:

I.

Zeugen:

1)

D. N., E., Bl. 337 d. Akte

2)

Q. M., E., Bl. 118 d. Akte

II.

Gegenstände des Augenscheins:

1)

Lichtbilder, Bl. 134-136 d. Akte

2)

Lichtbilder, Bl. 148-152 d. Akte

3)

Lichtbild, Bl. 128 R d. Akte

4)

Lichtbilder, Bl. 6-8 d. Akte

5)

Lichtbilder, Bl. 17-26 d. Akte

III.

Urkunde/n:

1) Akte des Kreises P. -, Bl. 1 ff. d. A.

2) Ordnungsverfügung vom 00.00.0000, Bl.81-94 d. A.

3) Niederschrift einer Betriebskontrolle am 00.00.0000 Bl. 123 ff. d. A.

4) Niederschrift einer Betriebskontrolle am 00.00.0000, Bl. 147 d. A.

5) Amtstierärztliches Gutachten, Bl. 166-168 d. A.

Rechtsbehelfsbelehrung

Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem vorstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen.

Die Erklärung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Bei schriftlicher oder elektronisch übermittelter Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Einspruchsschrift vor Ablauf von zwei Wochen bei dem Gericht eingegangen ist. Sie können den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken. In der Einspruchsschrift können Sie auch weitere Beweismittel (Zeuginnen/Zeugen, Sachverständige, Urkunden) angeben. Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen. Andernfalls findet eine Hauptverhandlung statt. In dieser entscheidet das Gericht nach neuer Prüfung der Sach- und Rechtslage. Dabei ist es an den in dem Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit sich der Einspruch auf ihn bezieht. Soweit in diesem Strafbefehl eine Geldstrafe gegen Sie festgesetzt wurde und Sie den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränken, kann das Gericht - sofern Sie, ggf. Ihre Verteidigerin/Ihr Verteidiger und die Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft hierzu Ihre Zustimmung erteilen - ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. Bei einem solchen beschränkten Einspruch empfiehlt es sich, zugleich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Sie (und ggf. Ihre Verteidigerin/Ihr Verteidiger) zustimmen, dass das Gericht durch Beschluss entscheidet. In diesem Beschluss darf von der Festsetzung im Strafbefehl nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden.

Gegen diesen Beschluss ist sodann noch die sofortige Beschwerde möglich. Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt, bei dem umstehend bezeichneten Amtsgericht binnen einer Woche nach Zustellung allein oder neben dem Einspruch schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen. Auch die sofortige Beschwerde können Sie als elektronisches Dokument einreichen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die oben aufgeführten Hinweise. Die Wochenfristen beginnen mit dem Tage der Zustellung, der auf dem Briefumschlag vermerkt ist, und enden mit dem Ablauf des entsprechenden Tages der zweiten Woche (im Falle des Einspruchs) bzw. der folgenden Woche (im Falle der sofortigen Beschwerde). Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die schriftliche Rechtsmitteleinlegung muss in deutscher Sprache erfolgen.

Tatbestandsnummer:

_______O. ___________ Ausgefertigt: ______________________________ Richterin am Amtsgericht (U., Justizbeschäftigte)

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Zahlen Sie bitte nur nach schriftlicher Aufforderung.

Die Staatsanwaltschaft wird Ihnen nach Rechtskraft eine Zahlungsaufforderung

übersenden, in der auch die Verfahrenskosten berechnet sein werden. Mit der Zahlungsaufforderung erhalten Sie auch weitere Hinweise zu ggf. möglichen Zahlungserleichterung (Ratenzahlung).

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Hinweis zu den Verfahrenskosten (Stand 01.01.2021):

Für das Strafbefehlsverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben, und zwar

1. eine Gebühr in Höhe von

a) für die Festsetzung von Freiheitsstrafe / Geldstrafe

bis zu 6 Monaten / bis zu 180 Tagessätzen 77,50 EUR,

bis zu 1 Jahr / von mehr als 180 Tagessätzen 155,00 EUR,

b) für die Verwarnung mit dem Vorbehalt einer Verurteilung dieselbe Gebühr wie zu a)

zu einer Geldstrafe bei Festsetzung einer Geldstrafe

2. Auslagen, die in dem bisherigen Verfahren entstanden sind. Dazu zählen unter anderem die Beträge (Vergütung nach dem

JVEG, Ersatz von Aufwendungen), die an Zeuginnen/Zeugen und - zum Beispiel für eine Blutuntersuchung - an

Sachverständige gezahlt worden sind, und die Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen

Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 Zivilprozessordnung.

StP 66 DV- Strafbefehl (§ 409 StPO) 01.2021 - Bitte letzte Seite beachten