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Amtsgericht Siegen Urteil vom 21.03.2025 – 14 C 1584/25

Richter · ECLI:DE:AGSI:2025:0321.14C1584.25.00

I.

Amtsgericht Siegen IM NAMEN DES VOLKES Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn X. V., Y.-straße, C.,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F., B.-straße, L.,

gegen

die O., gesetzlich vertreten durch den Vorstand, A.-straße, W.,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Q., K.-straße, J.,

hat das Amtsgericht Siegen im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 21.03.2025 durch die Richterin am Amtsgericht D.

für Recht erkannt:

I.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine weitere merkantile Wertminderung in Höhe von 250,00€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2024 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, 89,28€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2024 an das Sachverständigenbüro M., Gutachten Nr. N01 zur Kontonummer N02 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche des Klägers gegen das Sachverständigenbüro M. aus der oben genannten Rechnung.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 204,14€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2024 an die I., zur Kontonummer N03 zur Rechnungsnummer N04 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche des Klägers gegen die I. aus der oben genannten Rechnung.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte vorliegend im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO entscheiden, nachdem der Streitwert unter 600,00€ liegt und keine der Parteien einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt hat. Auf diese Möglichkeit hat das Gericht im Beschluss vom 02.12.2024 hingewiesen.

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt es grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

1. Anspruch auf weitere merkantile Wertminderung in Höhe von 250,00€

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 249 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung weiterer merkantiler Wertminderung in Höhe von 250,00€.

Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Gestritten wird u.a. über die Höhe der merkantilen Wertminderung, die das Gericht vorliegend mit 600,00€ bemisst (§ 287 ZPO).

Zur Höhe der merkantilen Wertminderung hat der Kläger ein ergänzendes Gutachten vom 30.04.2024 des Sachverständigenbüros M. vorgelegt. Dieses beinhaltet eine systematische Berechnung und nachvollziehbare und methodisch fundierte Darlegung der merkantilen Wertminderung. Die Einschätzung des Sachverständigen beruht auf einer vorherigen konkreten Begutachtung des Fahrzeugs sowie auf einer nachvollziehbaren Herleitung unter Berücksichtigung gängiger und in der gerichtlichen Praxis akzeptierter Berechnungsmethoden der merkantilen Wertminderung. Es sind mehrere anerkannte Berechnungsmethoden herangezogen und die jeweiligen Werte transparent ausgewiesen worden, die wertbildenden Faktoren sind konkret bezeichnet worden und dass ist detailliert und schlüssig das arithmetische Mittel gebildet worden.

Demgegenüber beschränkt sich der Vortrag der Beklagten auf die Vorlage einer Stellungnahme der P., in der pauschal eine Wertminderung von 350,00€ als angemessen bezeichnet wird, ohne dass dort eine eigene Begutachtung des Fahrzeugs oder eine konkrete Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen M. erfolgt wäre. Das Gericht sieht daher keine ausreichende Grundlage, die klägerseitig detailliert belegte Wertminderung von 600,00€ zu beanstanden. Die Beklagte hat lediglich 350,00€ gezahlt; ein weiterer Betrag in Höhe von 250,00€ ist daher noch offen.

Der Zinsanspruch folgt insoweit aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

2. Anspruch auf Erstattung der Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen (89,25€)

Der Kläger hat ferner Anspruch auf Erstattung der Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigenbüros M. in Höhe von 89,25€ gemäß § 249 Abs. 2 BGB.

Die Kosten der ergänzenden Stellungnahme waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. Die Beklagte hatte die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung nicht vollständig ausgeglichen und zur Begründung pauschal auf eine andere Einschätzung verwiesen. Es war sachgerecht, zur weiteren Durchsetzung des Anspruchs eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen, um die methodischen Grundlagen der Berechnung der Wertminderung noch einmal näher darzulegen. Dies ist erfolgt; der Sachverständige hat dabei verschiedene anerkannte Berechnungsmethoden gegenübergestellt und dargetan, welche wertbildenden Faktoren er zugrunde legt.

Der Zahlungsanspruch ist - wie bereits klägerseits beantragt - Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche des Klägers gegen das Sachverständigenbüro M. zu erfüllen (§ 255 BGB analog).

Der Zinsanspruch folgt insoweit wiederum aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

3. Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 204,13 Euro

Der Kläger hat außerdem einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 204,13€ gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB.

Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Unfall ist anerkannt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Kläger ein Schaden in Form der Mietwagenkosten entstanden ist. Die Beklagte hat auf die Mietwagenkosten vorgerichtlich einen Betrag von 345,00€ gezahlt. Die restlichen 204,13€ sind streitig.

a) Aktivlegitimation

Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers mit dem Hinweis bestreitet, die ursprüngliche Rechnung sei auf die Ehefrau des Klägers ausgestellt worden, steht dem die klägerseits vorgelegte Rechnung vom 30.04.2024 entgegen, aus der sich eindeutig ergibt, dass der Kläger nunmehr selbst als Rechnungsempfänger ausgewiesen ist. Dass sich diese Rechnung auf das hier streitgegenständliche Unfallereignis bezieht, ist dem Inhalt der Rechnung und den dort genannten Daten hinreichend zu entnehmen. Damit ist der Kläger jedenfalls materiell Verpflichteter hinsichtlich der streitgegenständlichen Mietwagenkosten und damit auch aktivlegitimiert.

Anhaltspunkte dafür, dass trotz der nunmehr vorliegenden auf ihn lautenden Rechnung ausschließlich seine Ehefrau zur Zahlung verpflichtet sein soll, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn die ursprüngliche Rechnung zunächst auf die Ehefrau des Klägers ausgestellt worden sein sollte, steht dem die zeitlich später erstellte, auf den Kläger lautende Rechnung gegenüber, die erkennbar die ursprüngliche Rechnung korrigiert. Es ist üblich und plausibel, dass bei fehlerhafter Adressierung zunächst ausgestellte Rechnungen storniert und durch berichtigte Nachfolgebelege ersetzt werden.

Es kann daher letztlich dahinstehen, ob es zutrifft, dass die Ehefrau des Klägers das Fahrzeug abgeholt und deswegen zunächst als Rechnungsempfängerin benannt worden ist, ebenso wie es sich mit der ursprünglichen Rechnungsstornierung und Neuanlage im Einzelnen gestaltet hat.

b) Höhe der Mietwagenkosten

Auch der Höhe nach sind die geltend gemachten Mietwagenkosten nicht zu beanstanden.

Zwar beruft sich die Beklagte auf ein allgemeines Informationsschreiben vom 15.04.2024, in dem der Kläger auf mögliche günstigere Tarife hingewiesen worden sei und darauf, dass Vermieter bei KFZ Unfällen häufig wesentlich teurere Tarife hätten. Dieses Schreiben stellt kein konkretes Angebot dar und vermag allein auch keine Pflicht zur eigenständigen Marktanalyse zu begründen.

Es kommen für die hier streitgegenständlichen Mietwagenkosten die Grundsätze des Werkstattrisikos entsprechend zur Anwendung, da der Kläger Zahlung an die Mietwagenfirma verlangt. Maßstab ist dann vorliegend, ob sich dem Geschädigten der Preis als deutlich überhöht aufdrängen musste. Solange kein erkennbares Missverhältnis zum marktüblichen Tarif besteht, sind auch Unfallersatztarife erstattungsfähig, ohne dass der Geschädigte vorab eine Marktrecherche durchzuführen. Selbst wenn im Nachhinein Schwacke- oder Fraunhofer Vergleiche geringere Kosten ergäben, entfällt das Werkstattrisiko nicht, wenn für den Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung kein Anlass zur Preisprüfung bestand. Das gilt auch bei einer Anmietung nicht im unmittelbaren Anschluss an den Unfall, sondern- wie hier- zwei Wochen nach dem Unfall.

Eine erkennbare Überhöhung des Tarifs ist vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr liegt der abgerechnete Tarif sogar in dem Bereich, der ausweislich der immerhin marktgängigen Schwacke- Tabelle für ein Fahrzeug für den fraglichen Bereich incl. Nebenkosten im Durchschnitt anfallen würde.

Soweit die Beklagte argumentiert, dass andere Mietwagenfirmen in einem Umkreis von 13 bis 15 Kilometern erreichbar gewesen seien, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Dies gilt noch ungeachtet der Frage, welche Tarife hier gegolten hätten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Umkreis von etwa 25-30 Kilometern in ländlichen Regionen durchaus noch zumutbar sein kann (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2013 - I-6 U 186/12). Eine Verpflichtung des Geschädigten, über diese Entfernungen Angebote einzuholen, besteht jedoch nicht per se, wenn - wie hier - eine nahegelegene Anmietung am Reparaturort erfolgt und keine Indizien für überhöhte Preise vorliegen.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung in Höhe von 204,13 Euro an die Mietwagenfirma Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche des Klägers gegenüber dieser (§ 255 BGB analog). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 543,38 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Siegen, Berliner Str. 22, 57072 Siegen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Siegen zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Siegen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

D.