Rechtsprechung / Amtsgericht Siegen

Amtsgericht Siegen Urteil vom 05.02.2026 – 401 Ds -49 Js 700/25- 875/25

Strafrichter · ECLI:DE:AGSI:2026:0205.401DS49JS700.25.8.00

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

Der Angeklagte ist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 23 Jahre alt. Der Angeklagte geht keiner Arbeit nach und lebt derzeit von Bürgergeld.

Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält 4 strafrechtliche Verurteilungen:

[…]

Am 12.07.2025 sprach der Angeklagte die Polizeibeamten POK M., PKin U. und PK L. im Bereich der W.-straße in B. gegen 05.15 Uhr an und teilte mit, eine Strafanzeige erstatten zu wollen. Unvermittelt und ohne weitergehende Erörterung durchführen zu können lief der Angeklagte jedoch davon. Als POK M. dem Angeklagten nachrief, ob dieser nunmehr keine Strafanzeige mehr stellen wolle, antwortete der Angeklagte mit den deutlich vernehmbaren Äußerungen "Leck mich am Arsch, du scheiß Bulle" sowie " Fickt euch, ihr scheiß Bullen".

A, 6.07.2025 bezeichnete der Angeklagte den PK Y. im Bereich des G02, D.-straße, T. a deutlich vernehmbar und zielgerichtet als "Bullenschwein", "Hurensohn" und "Affe" wobei er auf diesem mit dem Zeigefinger der rechten Hand deutete.

Durch diese Äußerungen wollte der Angeklagte gegenüber PK Y., POK M., PKin U. und PK L. seine Missachtung kundtun und diese zugleich in der Ehre herabsetzen.

Der Sachverhalt steht fest aufgrund des umfassenden Geständnisses des Angeklagten, dem zu folgen das Gericht keine Bedenken hatte.

Damit hat sich der Angeklagte der Beleidigung in zwei Fällen gem. § 185 StGB strafbar gemacht. Ein entsprechender Strafantrag gem. § 194 StGB wurde seitens der Geschädigten form- und fristgerecht gestellt.

Das Gericht hat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten, eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Monaten für die erste Tat und eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Monaten für die zweite Tat erkannt.. Dabei war gem. § 185 StGB jeweils von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr auszugehen.

Zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass dieser vollständig geständig war und Reue zeigte. Er entschuldigte sich bei den Geschädigten.

Zu Lasten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits zuvor strafrechtlich mehrfach, auch einschlägig in Erscheinung getreten ist.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte - unter letztmaliger Zurückstellung von erheblichen Bedenken - nach § 56 Abs. 1 StGB aufgrund einer positiven Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden. Es besteht die Erwartung, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung als Warnung dienen lassen und künftig keine Straftaten mehr begehen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

V.

Richterin am Amtsgericht