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Amtsgericht Soest Urteil vom 24.07.2025 – 20 Ls-412 Js 1/24-38/25

Schöffengericht · ECLI:DE:AGSO1:2025:0724.20LS412JS1.24.38.00

1.

Zur Person:

Der Angeklagte wurde am 00. März 0000 in J. (Russland) geboren. Er ist ledig und hat einen Sohn im Alter von fünf Jahren. Er ist stellvertretender Filialleiter bei G. und erzielt dort ein Nettoeinkommen von ca. 2.100 €.

2.

Strafrechtliche Vorkenntnisse:

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten.

INazarov

Am 01.01.2024 befuhr der Angeklagte gegen 16:15 Uhr mit seinem Pkw der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen N01 unter anderem die Werler Landstraße in Soest. Dies tat er, obschon er - wie bekannt war - aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Aufgrund seiner Alkoholislation fuhr der Angeklagte auf die Gegenfahrbahn, auf welcher zu diesem Zeitpunkt der Geschädigte S. mit seinem Pkw der Marke Renault mit dem amtlichen Kennzeichen N02 fuhr. Zudem befand sich die Geschädigte R. als Beifahrerin in dem Pkw des Geschädigten S.. Die beiden Pkw kollidierten derart miteinander, dass die Geschädigten S. und R. tödliche Zerquetschungen und Verletzungen erlitten haben und beide noch am Unfallort verstarben. Durch die Wucht des Aufpralles wurde der Pkw des Geschädigten S. vollständig zerstört. Bei dem von dem Angeklagten geführten Pkw wurde der Motor herausgerissen, was dazu geführt hat, dass die Stromverbindung zwischen der Batterie und der Bordelektronik zum Erliegen kam. Hierdurch wurde die Tachonadel auf der zuletzt gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 150 km/h eingefroren. Eine dem Angeklagten um 20:10 Uhr entnommene Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 1,05 Promille ergeben. Ausgehend von einem Blutalkoholabbauwert von 0,1 Promille/Stunde und unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlag von 0,2 Promille ergibt sich bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat, mithin eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,25 Promille.

2.

Nach dem Unfall stieg der Angeklagte aus seinem Fahrzeug aus, entfernte das Handy aus seiner Halterung und nahm es mit. Er setzte sich in den Straßengraben und telefonierte. Konkret rief er den Zeugen E. an und teilte ihm mit, einen Unfall gehabt zu haben. Er bat ihn, ihn abzuholen und das Fahrzeug abzuschleppen. Nachdem der genannte Zeuge in Richtung des Unfallortes losgefahren war, stellte er fest, dass er den Angeklagten nicht auffinden konnte. Daraufhin rief er den (weiteren) Zeugen W. an und teilte ihm mit, dass er von dem Angeklagten einen Anruf erhalten habe, ihn jedoch nicht orten könne. Daraufhin beschloss der Zeuge U. W., zusammen mit seiner Ehefrau, der Zeugin A. O. W., den Angeklagten zu suchen. Sie fuhren mit ihrem Wagen in das von dem Angeklagten beschriebene Gebiet und trafen auf den Angeklagten. Sie baten den Angeklagten in ihr Auto. Während der Fahrt telefonierte der Angeklagte mit seiner Mutter, der Zeugin D.. Nach Beendigung des Telefonates im Wagen der Zeugen W. teilte der Angeklagte mit, die Zeugen W. mögen ihnen zurück zur Unfallstelle verbringen. So geschah es. Durch die Flucht vom Unfallort versuchte der Angeklagte, die Feststellung seiner Personalien zu vereiteln.

1.

Dieser Sachverhalt steht zunächst fest aufgrund des Teilgeständnisses des Angeklagten selbst. Dieser hat angegeben, gewusst zu haben, aufgrund seiner Alkoholisation nicht fahrtüchtig gewesen zu sein. Er habe anlässlich des Jahreswechsels 2023/2024 einiges an Alkohol getrunken. Offensichtlich sei der Alkohol in seinem Blut zum Zeitpunkt der Fahrt noch nicht abgebaut gewesen. Der Angeklagte bestritt, die Werler Landstraße mit mehr als 100 km/h gefahren zu haben. Vielmehr habe sein Tempo bei 100 km/h gelegen. Das Handy habe er kurz vom Unfallzeitpunkt nicht bedient. Der Angeklagte erklärte sich den Unfall so, dass er eingeschlafen gewesen sei. Soweit er vor dem Hauptverhandlungstermin diesen Umstand als „Blackout“ bezeichnet habe, wolle er - der Angeklagte - festgestellt wissen, dass er diesen Blackout im Sinne eines Einschlafens gemeint habe. Einen Blackout im Sinne von einem plötzlichen Ausfall von Körperfunktionen habe er nicht gemeint. Der Angeklagte wies mehrfach darauf hin, dass ihm das Geschehen sehr leid täte. Ihm sei durch den Unfall erstmals bewusst geworden, dass er ein Alkoholproblem habe. Er habe im Nachgang eine entsprechende Therapie gemacht. An die Unfallsituation selbst könne er sich nicht erinnern. Die Erinnerung kehre erst wieder zurück, als er aus dem Fahrzeug gestiegen sei, kurz im Straßengraben sitzend telefoniert habe und dann den Unfallort fluchtartig verlassen habe. Er sei in Panik geflohen.

Das Gericht hält die Einlassung des Angeklagten ganz überwiegend für glaubhaft. Soweit der Angeklagte angegeben hat, gewusst zu haben, alkoholisiert sich ans Steuer gesetzt zu haben, wird diese Darstellung bestätigt durch das Blutalkoholbestimmungsgutachten (Bl. 553 der Akte), in welchem zum Blutentnahmezeitpunkt am 01.01.2024 um 20:10 Uhr im Blut des Angeklagten 1,05 Promille und zum Entnahmezeitpunkt am selben Tag um 21:10 Uhr immerhin noch 0,9 Promille Blutalkohol festgestellt werden konnte. Dass es zum Verkehrsunfall mit zwei Toten gekommen ist, ist ebenfalls unstreitig. Das Gericht folgt dem Angeklagten jedoch nicht. Im Hinblick auf seine Einlassung, er habe die Werler Landstraße lediglich mit 100 km/h befahren. Die eingefrorene Tachonadel aus der Anlage 28 des Gutachtens der Firma Z. und L. vom 31.12.2024 ergibt, dass der Angeklagte mit ungefähr der anderthalbfachen Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein muss. Soweit der Angeklagte angegeben hat, am Steuer eingeschlafen zu sein, konnte das Gericht diese Aussage weder bestätigen, noch widerlegen. Auf diese Aussage kommt es letztlich aber auch nicht streitentscheidend an.

Soweit der Angeklagte angegeben hat, vom Unfallort geflohen zu sein, wird diese Aussage bestätigt durch die Zeugen E. sowie W. und W..

Die übrigen einvernommenen Zeugen waren für die Aufklärung des Unfalles unergiebig, da keiner der Zeugen den Unfall selbst beobachtet hat.

IV.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte gemäß §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 222, 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1, 52, 53 StGB der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort strafbar gemacht.

In dem sich der Angeklagte im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit mit 1,25 Promille ans Steuer seines Wagens setzte und sodann die Werler Landstraße mit ca. 145 km/h und damit mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit befuhr, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen. Es ist letztlich unerheblich, ob der Verkehrsunfall sich deshalb ereignet hat, weil - wie der Angeklagte es darstellt - der Angeklagte am Steuer seines Wagens eingeschlafen ist, oder ob er in Folge alkoholbedingter Bewusstseinseintrübungen seinen Wagen nach links in den Gegenverkehr gelenkt hat. Denn selbst wenn der Angeklagte am Steuer eingeschlafen gewesen wäre, stellt die Folge des Einschlafens bei einem derartigen Alkoholkonsum, wie er hier zu verzeichnen ist, keine unübliche körperliche Reaktion dar. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung suggeriert hat, das Einschlafen sei ganz plötzlich gekommen und für ihn nicht vorhersehbar gewesen, folgt das Gericht dem nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass Einschlafvorgänge nicht plötzlich stattfinden, sondern dass die vor dem vollständigen Einschlafen vorhandene Schläfrigkeit von dem Fahrzeugführer bemerkt wird. Es liegt dann an dem jeweiligen Fahrzeugführer, rechts heranzufahren und die Fahrt so lange zu unterbrechen, bis er wieder fahrtüchtig ist. Dies hat der Angeklagte unterlassen. Das Verhalten des Angeklagten stellt sich zugleich als Verwirklichung des Tatbestandes des § 315c StGB dar. Der Angeklagte hat ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Hierdurch hat er das Leben der beiden Geschädigten nicht nur gefährdet, sondern ausgelöscht, sodass es schon nicht mehr darauf ankommt, dass der Angeklagte durch sein Verhalten auch fremde Sachen von bedeutendem Wert (Fahrzeug des Geschädigten) zerstört hat.

Indem der Angeklagte vom Unfallort geflohen ist, um sich den Feststellungen zu entziehen, hat er sich zudem eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht.

Der Strafrahmen für die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Strafrahmen für die fahrlässige Tötung beträgt ebenfalls bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Gemäß § 142 Abs. 1 StGB beträgt der Strafrahmen für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Strafmildernd hat sich vorliegend ausgewirkt, dass dem Angeklagten sein Verhalten erkennbar leidtut und ihn stark mitgenommen hat. Zudem hat er sich in der Sitzung bei den (nicht anwesenden) Hinterbliebenen entschuldigt und ein Teilgeständnis abgelegt. Strafmildernd wirkt sich weiter der Umstand aus, dass der Angeklagte bislang unvorbestraft ist und nach eigenen Angaben vor dem Gerichtstermin einer Alkoholentwöhnungstherapie durchgeführt hat. Strafschärfend ist der Umstand zu berücksichtigen, dass neben der Alkoholisierung auch noch die überhöhte Geschwindigkeit zu dem Unfall geführt hat und nicht nur ein Mensch starb, sondern zwei Menschen starben.

Ein Mitverschulden der Geschädigten, welche sich strafmildernd auswirken könnte, hat das Amtsgericht nicht zugrundegelegt. Ausweislich des Unfallrekonstruktionsgutachtens befuhren die beiden Geschädigten mit ihrem Kleinwagen, die Werler Landstraße in entgegengesetzter Richtung des Angeklagten. Vor dem Bremsmanöver durch den Zeugen S. fuhr der von ihm gesteuerte Wagen ca. 72 km/h. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge S., das Abdriften des Angeklagten mit seinem Fahrzeug auf die eigene Fahrspur ungefähr 1,8 Sekunden vorher bemerkte und unter Berücksichtigung einer Reaktionssekunde hatte der Geschädigte S., mithin noch 0,8 Sekunden Zeit, um zu reagieren. Der fast 90-jährige Geschädigte nutzte diesen sehr kurzen Zeitraum, um das Fahrzeug auf ca. 50 km/h abzubremsen und eine Ausweichbewegung zu versuchen. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einem Mitverschulden des Geschädigten S. bzw. der beiden Geschädigten auszugehen.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte war der Angeklagte vorliegend zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten zu verurteilen. Die Einzelstrafen betragen wie folgt:

- für die fahrlässige Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung: drei Jahre Freiheitsstrafe

- für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort: 6 Monate Freiheitsstrafe.

V.

Durch die Tat hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Vor diesem Hintergrund war die Fahrerlaubnis des Angeklagten zu entziehen. Sein Führerschein war einzuziehen. Es war anzuordnen, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von noch vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

Als Verurteilter hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 465 StPO.