Rechtsprechung / Amtsgericht Solingen
Amtsgericht Solingen Urteil vom 10.07.1992 – 10 C 114/92
ECLI:DE:AGSG:1992:0710.10C114.92.00
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 404,18 DM (i. B.: Vierhundertvier 18/100 Deutsche Mark) nebst 8 % Zinsen seit dem 17.06.1991 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO verzichtet.
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht der Resthonoraranspruch aus einer Zahnbehandlung des Beklagten in der Zeit vom 15.11. bis 18.12.1990 zu.
Die 507 GOZ ist pro Spanne und Freiendsattel zusätzlich zur 521 GOZ, dabei handelt es sich um die berechnete Modellgußprothese, berechnungsfähig. Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts München I vom 22.10.1990 - 33 O 13 371/89 - an.
Darüber hinaus ist auch die Berechnung der beiden Gebührenpositionen 504 und 508 GOZ nebeneinander möglich. Den Teleskop- bzw. Konuskronen kommt eine Verbindungsfunktion bei geteilten Prothesen und Brücken zu. Die Voraussetzungen liegen vorliegend unstreitig vor.
Der Kläger hat auch berechtigterweise die Kosten für Anästhetika (Ultracain) berechnet. Die im Rahmen der Inflitrationsanästhesie verwendeten Narkosemittel können vom Kläger berechnet werden.
Die Höhe der Restforderung ist unstreitig.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Streitwert: 404,18 DM.