Rechtsprechung / Amtsgericht Solingen

Amtsgericht Solingen Beschluss vom 10.02.1993 – 8 XVI 21/92

ECLI:DE:AGSG:1993:0210.8XVI21.92.00

Tenor

Die Kinder M.-A. C., C. C und D. C. werden Kinder von Frau C. und damit gemeinsame Kinder der Eheleute C.

Die Wirkungen der Annahme richten sich nach der Vorschrift des § 1772 BGB, also den Vorschriften über die Annahme von Minderjährigen.

Die Namen der Angenommenen blieben unverändert.

1

G r ü n d e

2

Die Annahme ist im Sinne von § 1767 „sittlich gerechtfertigt“. Dies ist nach dem Gesetz insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden hier Frau C., und den Anzunehmenden, hier den Kindern von Herrn C. aus erster geschiedener Ehe ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Dies ist – wie die Anhörung der Anzunehmenden ergeben hat – hier zu bejahen.

3

Alle Anzunehmenden empfinden die jetzige zweite Ehefrau ihres Vaters als ihre Mutter. Bei ihr und dem Vater lebten sie schon als Kinder und sind bei ihr in langen prägenden Jahren ihrer Kindheit und Jugend aufgewachsen. Dagegen besteht zur leiblichen Mutter – wie die Anhörung der Anzunehmenden und der ebenfalls gehörten leiblichen Mutter ebenfalls deutlich machte – ein tiefer Graben.

4

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Anzunehmenden sich nur adoptieren lassen, um so von ihrer leiblichen Mutter nicht auf Unterhalt beansprucht werden zu können.

5

Für eine solche Annahme bestehen bei der verfestigten Beziehung zwischen den Anzunehmenden und der annehmenden zweiten Ehefrau des Vaters sowie dem tiefen Graben zwischen der leiblichen Mutter und den Anzunehmenden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zudem dürfte das Sozialamt nach § 91 III BSHG bei den leiblichen Kindern schwerlich Rückgriff nehmen können, wenn es für die leibliche Mutter Sozialhilfe aufbringen muss.