Rechtsprechung / Amtsgericht Solingen

Amtsgericht Solingen Urteil vom 12.01.2009 – 22 Ds 290/08

ECLI:DE:AGSG:2009:0112.22DS290.08.00

Tenor

Die Angeklagten sind der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung schuldig, §§ 223 I, 224 I Ziff. 4, 25 II StGB, 1, 3 JGG.

Von Jugendstrafe wird abgesehen. Die Angeklagten werden verwarnt.

Ihnen wird aufgegeben, jeweils

80 Sozialstunden nach Weisung des Jugendamtes

zu leisten.

Kosten und Auslagen bleiben außer Ansatz.

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G r ü n d e :

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Die Angeklagten, die nicht oder auch nur unwesentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, haben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme folgende Straftat begangen:

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An der Schule in herrschte – wie offensichtlich an anderen Schulen im Stadtgebiet auch – der "schlechte" Brauch, Schüler, die Geburtstag hatten, am Geburtstag nicht zu gratulieren, sondern diese zu schlagen.

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So widerfuhr es auch dem Zeugen , der am in den zweifelhaften Genuss des Gratulationsrituals durch die Angeklagten kam.

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Die Angeklagten stellten den Zeugen nach dem Sportunterricht in einer Umkleidekabine der Schule.

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Aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses, wobei in der Hauptverhandlung nicht mehr genau festgestellt werden konnte, welche Tatbeteiligung jedem der Angeklagten im einzelnen genau zuzurechnen war, schlugen und traten die Angeklagten auf den Zeugen ein.

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Infolge dieser Auseinandersetzung erlitt der Zeuge eine Fraktur der linken Mittelhand und musste operiert werden.

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Durch die Tat haben die Angeklagten sich im Tenor ersichtlichen Umfang strafbar gemacht.

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Von Jugendstrafe konnte bei allen Angeklagten abgesehen werden. Die Angeklagten waren zu verwarnen.

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Wenn auch mit erheblichen Bedenken, hält es das Gericht für ausreichend aber auch angemessen, die Angeklagten durch die Auferlegung von jeweils 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach Weisung des Jugendamtes eindrücklich auf ihr Fehlverhalten hinzuweisen. Die Ableistung der Sozialstunden wird den Angeklagten klarmachen, dass sie erheblich versagt haben und sich in Zukunft besser benehmen müssen.

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Zum Absehen von einer Arrestmaßnahme hat nur die Tatsache geführt, dass die Angeklagten selbst aufgrund des zweifelhaften Geburtstagsbrauchs jeweils Opfer von Geburtstagsschlägereien geworden sind und dies offensichtlich für "normal" gehalten haben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.