Rechtsprechung / Amtsgericht Sonneberg
Amtsgericht Sonneberg Beschluss vom 19.02.2026 – 3 F 29/26
ECLI:DE:AGSONNE:2026:0219.3F29.26.00
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Verfahrenswert wird auf 5000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für J..
Die Beteiligten sind die leiblichen Eltern des am xx geborenen Kindes J.. Sie leben seit Oktober 2018 voneinander getrennt. Die elterliche Sorge üben sie aufgrund gemeinsamer Sorgeerklärung gemeinsam aus.
Nachdem J. zunächst im Haushalt der Antragsgegnerin lebte, wird er seit Februar 2019 im paritätischen Wechselmodell betreut. Grundlage ist eine familiengerichtlich gebilligte Vereinbarung des Amtsgerichts Sonneberg vom 05.02.2019, Az. 1 F 320/18.
Der Antragsteller trägt vor, J. äußere seit etwa drei Monaten, das Wechselmodell nicht mehr zu wollen. J. wünsche, dauerhaft im Haushalt des Antragstellers zu leben; er sei mit der häuslichen Situation bei der Antragsgegnerin unzufrieden. Die Antragsgegnerin lebe seit geraumer Zeit im Haus ihres Lebensgefährten. Dort bewohnten die Antragsgegnerin, J., der Lebensgefährte sowie dessen minderjährige Tochter das Obergeschoss; im Erdgeschoss wohne die volljährige Tochter der Antragsgegnerin mit ihrem Lebensgefährten. J verstehe sich zwar mit dem Lebensgefährten der Mutter und dessen Tochter gut, fühle sich jedoch häufig ungerecht behandelt. Zudem verfüge J. im Haushalt der Mutter zwar über ein eigenes Zimmer, dieses werde jedoch nicht beheizt, sodass J. nach Darstellung des Antragstellers regelmäßig auf dem Sofa im Wohnzimmer schlafe. J. müsse dabei mitunter hören, wenn die Antragsgegnerin und ihr Lebensgefährte im angrenzenden Schlafzimmer Geschlechtsverkehr hätten; dies störe ihn. Weiter trägt der Antragsteller vor, die Antragsgegnerin sei in letzter Zeit häufig leicht aufbrausend und ungeduldig gegenüber dem Kind, zeige wenig Interesse an der schulischen Situation des Kindes. J. beanstande ferner, dass seine Schulsachen durch den ständigen Wechsel zwischen den Haushalten litten und beschädigt würden. J. stelle sich seinen künftigen Aufenthalt so vor, dass er ständig beim Vater lebe und seine Mutter jedes Wochenende sehen kann.
Der Antragsteller ist der Auffassung, ein Wechsel in seinen Haushalt entspreche dem Kindeswohl am besten, weil es dem ausdrücklichen Wunsch des Kindes entspreche. Der bestehende Elternkonflikt sei nur durch die Zuweisung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts lösbar. Es gehe vorliegend um die Regelung des künftigen Aufenthalts und Lebensmittelpunktes von J.; die Beteiligten seien zu einer gemeinsamen Entscheidung nicht in der Lage. Es handle sich nicht um einen Umgangskonflikt, vielmehr sei über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu entscheiden, wenn dem Wunsch des Kindes, künftig beim Vater leben zu wollen, entsprochen werden solle. Angesichts der in der Vergangenheit geführten Verfahren zwischen den Beteiligten und der hierdurch eingetretenen Belastung des Kindes sei es aus Kindeswohlgründen erforderlich, nunmehr eine dauerhaft tragfähige sorgerechtliche Regelung herbeizuführen.
Der Antragsteller beantragt,
dem Antragsteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame minderjährige Kind J., geboren am xx, allein zu übertragen.
Der Antrag ist der Antragsgegnerin zugestellt worden. Eine Stellungnahme der Antragsgegnerin liegt bislang nicht vor.
Eine Verfahrensbeiständin ist bislang nicht bestellt worden. Das Jugendamt ist bislang nicht beteiligt worden.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Das Gericht hat aufgrund des Hilfsantrages des Antragstellers vom 16.02.2026 ein Umgangsverfahren eröffnet.
II.
1. Der Antrag ist unbegründet.
a) Rechtsgrundlage für die begehrte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Danach kommt eine Übertragung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht. Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist das Kindeswohl gemäß § 1697a BGB. Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt dabei voraus, dass die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge in diesem Teilbereich nicht mehr tragfähig ist, weil die Eltern nicht mehr über ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten verfügen und eine tragfähige soziale Beziehung als Grundlage gemeinsamer Entscheidungsfindung nicht mehr besteht. Die gemeinsame Sorge ist nur dann aufzulösen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der elterlichen Kommunikation vorliegt und konkret zu besorgen ist, dass eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht mehr möglich sein wird und das Kind dadurch erheblich belastet würde. (BGH, Beschluss vom 15.06.2016 – XII ZB 419/15 –, Rn. 11, 16 und 23 ff., juris; OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2022 – 14 UF 66/22 –, Rn. 24, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 10.07.2025 – 4 UF 38/25 –, Rn. 19–20, juris)
b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
aa) Eine Entscheidung über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist nicht zu treffen, wenn der Antrag der Sache nach auf eine Regelung oder Einschränkung von Umgangskontakten zielt. Für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts fehlt es in dieser Fallkonstellation regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.12.2022 – 6 UF 208/22 –, Rn. 31, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.07.2025 – 6 UF 134/24 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.08.2025 – 6 UF 155/25 ; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.05.2025 – 12 UF 21/25 ; Kammergericht, Beschluss vom 22.12.2022 – 3 UF 87/21 )
bb) Der Antrag zielt der Sache nach auf eine Änderung der seit Februar 2019 praktizierten und familiengerichtlich gebilligten Betreuung im Wechselmodell. Der Antragsteller stützt sein Begehren im Kern darauf, J. wolle das Wechselmodell nicht mehr, wünsche einen Schwerpunkt der Betreuung im Haushalt des Antragstellers und empfinde die häusliche Situation im Haushalt der Antragsgegnerin als belastend. Damit wird inhaltlich eine Neuordnung der Betreuungs- und Umgangsmodalitäten begehrt. Die hierfür maßgeblichen Fragen sind vorrangig im Umgangsverfahren zu klären. Selbst im Falle einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsteller würde die familiengerichtlich gebilligte Vereinbarung des Amtsgerichts Sonneberg vom 05.02.2019, Az. 1 F 320/18, unberührt bleiben. Der Antragsteller wäre daher auch dann weiterhin verpflichtet, die dort geregelten Betreuungs- und Umgangszeiten im Rahmen des Wechselmodells zu gewährleisten, solange diese Regelung nicht abgeändert ist. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht vermittelt keine Befugnis, die bestehende Umgangs- und Betreuungsregelung einseitig außer Kraft zu setzen oder abzuändern. Hinzu kommt, dass es vorliegend im Kern nicht um eine Entscheidung über einen Lebensmittelpunkt im Sinne einer Aufenthaltsverlagerung gegen den Willen der mitsorgeberechtigten Mutter geht, etwa im Zusammenhang mit einem Umzug oder einer sonstigen Wohnsitzverlegung (die für das Kind von erheblicher Bedeutung wäre), sondern um den Schwerpunkt der alltäglichen Betreuung innerhalb eines bereits bestehenden Betreuungsarrangements. Eine solche Veränderung ist vorrangig im Umgangsverfahren zu klären und würde eine Abänderung der gerichtlich gebilligten Vereinbarung unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB voraussetzen. Ein Eingriff in die elterliche Sorge der Antragsgegnerin wäre im Übrigen auch unverhältnismäßig. Zur bloßen Neuregelung des Betreuungsschwerpunkts ist die Zuweisung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht erforderlich. Sie würde dem Antragsteller weitergehende Entscheidungsbefugnisse vermitteln, die zur Lösung der hier maßgeblichen Umgangs- und Betreuungsfrage nicht angezeigt sind.
cc) Elterliche Sorge und Umgang sind unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Eine Sorgerechtsentscheidung kann die im Umgangsrecht erforderliche Abänderungsprüfung nicht ersetzen und wirkt insoweit nicht präjudiziell. Das Gericht kann die Umgangs- und Betreuungsmodalitäten nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB unter Heranziehung der zu § 1671 BGB entwickelten Kindeswohlkriterien gestalten, insbesondere Kontinuitätsgrundsatz, Erziehungsfähigkeit und Förderungsgrundsatz, Bindungen sowie Kindeswille, ohne dass insoweit Unterschiede zu § 1671 Abs. 1 BGB bestehen. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.12.2022 – 6 UF 208/22 –, Rn. 42, juris, unter Hinweis auf BGH, FamRZ 2017, 532, Rn. 25)
dd) Schließlich sprechen verfahrensökonomische Gründe gegen eine sorgerechtliche Vorabentscheidung. Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts lässt die eigentliche Streitfrage nach den konkreten Betreuungsanteilen regelmäßig unberührt und führte typischerweise dazu, dass die Umgangsfrage in einem weiteren Verfahren dennoch zu klären wäre. Die Klärung hat daher im Umgangsverfahren zu erfolgen.
2. Von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten gemäß § 160 Abs. 1 FamFG in einem Erörterungstermin konnte abgesehen werden. Die Entscheidung beruht auf der rechtlichen Einordnung, dass das Begehren vorrangig dem Umgangsrecht zuzuordnen ist und eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in dieser Fallkonstellation kein Rechtsschutzbedürfnis begründet. Eine Anhörung ließe insoweit keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse erwarten und würde das Verfahren lediglich verzögern. Eine Anhörung des Kindes war nicht erforderlich, weil für die Entscheidung dieser Rechtsfrage auf die Neigungen, Bindungen und der Willen des Kindes ohne Bedeutung sind. Einer vorherigen Anhörung des Jugendamtes oder einer Bestellung eines Verfahrensbeistandes bedurfte es hierfür nicht, da allein über eine Rechtsfrage zu entscheiden war.
3. Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 81 FamFG.