Rechtsprechung / Amtsgericht Spandau
Amtsgericht Spandau Beschluss vom 15.09.2025 – 10 C 58/23
Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 30.07.2025 (Bl. 2 ff. Bd. II d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Gründe
Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht angezeigt.
Soweit die Schuldnerin ausführt, dass sich der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO nicht auf die rein antragsbezogenen Daten bezieht, verfängt sie hiermit nach Auffassung des Gerichts nicht.
Art. 4 Nr. 1 DSGVO definiert den Begriff der personenbezogenen Daten als „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“ und stellt klar, dass „als identifizierbar ... eine natürliche Person angesehen [wird], die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Letzteres ist der Fall, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. etwa Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 27. Dezember 2024 - 4 U 868/22 -, juris, Rn. 58, 59 m.w.N.). Angesichts des weiten Verständnisses ist zunächst einmal nicht erkennbar, dass per se rein antragsbezogene Daten nicht zu beauskunften sind. Darüber hinaus verkennt die Schuldnerin aber, dass es hier gerade auch nicht nur um rein antragsbezogene Daten geht, etwa in Bezug auf die erfolgten Überweisungen oder den vor dem Amtsgericht Lichtenberg geführten Rechtsstreit, der - im Gegensatz zu hiesigem Verfahren - nicht auf eine Auskunft gerichtet war, sondern auf Rückerstattung eines Kaufpreises.
Vor vorstehendem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, warum die Übersendung einer Ablichtung der hiesigen Verfahrensakte eine „überobligatorische Erfüllung“ des Auskunftsanspruchs bedeuten sollte.
Es verbleibt bei den bisherigen Ausführungen, dass aufgrund der unplausiblen und offenbar unvollständigen Auskunft der Schuldnerin ausnahmsweise nicht von einer Erfüllung ausgegangen werden kann. Auch eine Unverhältnismäßigkeit kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht erkannt werden.