Rechtsprechung / Amtsgericht St. Ingbert

Amtsgericht St. Ingbert Urteil vom 01.03.2002 – 3 C 149/01

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand entfällt gemäß ZPO § 495a II 1 a.F.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht gemäß § 48 VVG örtlich zuständig.

II.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Freistellung bezüglich derjenigen Kosten, die ihm seine Rechtsanwälte im Rahmen ihrer Tätigkeit bezüglich des  Ermittlungs- und Bußgeldverfahrens wegen fahrlässiger  Körperverletzung vom 28.07. 1999 gemäß §§ 105, 84 Abs. 1 BRAGO  in Rechnung gestellt haben.

Das Gericht schließt sich der in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierten Auffassung an, wonach Gebühren in einem  Ermittlungs- und anschließenden Bußgeldverfahren nicht nebeneinander geltend gemacht werden können.

§ 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO bestimmt, daß ein Rechtsanwalt die Gebühren in "derselben Angelegenheit" nur einmal fordern kann. Hierbei besteht Uneinigkeit, wie dieser Begriff "derselben Angelegenheit" auszulegen ist.

Das Gericht ist hierbei der Auffassung, daß dieser Begriff derart zu interpretieren ist, daß "dieselbe Angelegenheit" dann vorliegt, wenn dem zu bearbeitenden Geschehen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Dies ist in einer Konstellation wie der hiesigen gegeben. Der zu behandelnde Lebenssachverhalt ist sowohl im Ermittlungsverfahren, wie auch im anschliessenden Bußgeldverfahren der gleiche. Ein solcher Lebenssachverhalt kann nicht in den Vorwurf eines Straftatbestandes und einer Ordnungswidrigkeit aufgespalten werden. Dementsprechend umfaßt auch die Beauftragung der Rechtsanwälte generell die Vertretung im Ermittlungs- wie auch im Bußgeldverfahren.

Dementsprechend wird in der Rechtsprechung auch überwiegend angenommen, daß es sich bei der Vertretung im Ermittlungs- und Bußgeldverfahren um "dieselbe Angelegenheit" i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO handelt (vgl. LG Kempten, JuRBüro 1991, S. 68 f m. Anmerkung Mümmler; AG St. Ingbert, MdR 98, 373; AG Saarbrücken, RuS 93, 264; LG Aachen, JuRBüro 92, 28; Hartmann "Kostengesetze", § 13 RZ 40 m.W).

Die gegenteilige Ansicht, daß es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt, da zwei verschiedene Behörden tätig werden (s. Gerold/Schmidt, § 105 RZ 18 m.W.), vermag nicht zu überzeugen.

Obgleich zwei verschiedene Behörden vorliegen, handelt es sich um "eine Tat" im Sinne des strafprozessualen Tatbegriffs (§ 265 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein und gibt es in der Folge an die Verwaltungsbehörde ab, so bleibt der Vortrag des Beschuldigten bzw. Betroffenen in aller Regel identisch, da die Einlassung normalerweise zweckdienlicher Weise nicht zu ändern ist. Das Bußgeldverfahren stellt demnach nur ein Minus gegenüber dem Ermittlungsverfahren dar, quasi eine "Verlagerung" der sanktionsrechtlichen Zuständigkeit. Demzufolge kann ein bereits erfolgter Vortrag im Ermittlungsverfahren im Bußgeldverfahren weiterverwendet werden. Dies entspricht auch der regelmäßigen Beauftragung des Rechtsanwaltes, die darauf gerichtet ist, den Verfolgungsanspruch des Staates abzuwehren. Eine nachträgliche Aufspaltung einer ursprünglich als Einheit gewollten und aufgefaßten Angelegenheit hat daher gebührenrechtlich nicht die Wirkung, daß der Verteidiger nunmehr für seine Tätigkeit im Vorverfahren zwei Gebühren begehren kann (s. Mümmler in JuRBüro 1991, S. 69 mit zahlreichen Nachweisen).

Dem steht auch nicht entgegen, daß die Gebühren für die Beauftragung im Bußgeldverfahren und im Strafverfahren in der BRAGO gesondert geregelt sind. Die gesonderte Regelung ist allein schon aus dem Grund erforderlich, da in einer Vielzahl von Fällen lediglich eine der beiden Verfolgungsbehörden tätig wird.

Aus diesen Gründen liegt nach Überzeugung des Gerichts "dieselbe Angelegenheit" vor, wenn zunächst das Strafverfahren eingestellt und anschließend das Bußgeldverfahren eingeleitet wurde.

Kann nach alledem die Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Strafverfahren nicht gebührenrechtlich gesondert abgerechnet werden, so besteht auch kein Anspruch auf Freistellung des Klägers von der hierauf gerichteten Gebührenforderung gegenüber der Beklagten.

Es kann nach alledem dahinstehen, ob die Zugrundelegung der Mittelgebühr in der Kostennote der Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerechtfertigt war.

Die Klage war demnach abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

IV.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und darüber hinaus zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich ist.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht gemäß § 48 VVG örtlich zuständig.

II.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Freistellung bezüglich derjenigen Kosten, die ihm seine Rechtsanwälte im Rahmen ihrer Tätigkeit bezüglich des  Ermittlungs- und Bußgeldverfahrens wegen fahrlässiger  Körperverletzung vom 28.07. 1999 gemäß §§ 105, 84 Abs. 1 BRAGO  in Rechnung gestellt haben.

Das Gericht schließt sich der in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierten Auffassung an, wonach Gebühren in einem  Ermittlungs- und anschließenden Bußgeldverfahren nicht nebeneinander geltend gemacht werden können.

§ 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO bestimmt, daß ein Rechtsanwalt die Gebühren in "derselben Angelegenheit" nur einmal fordern kann. Hierbei besteht Uneinigkeit, wie dieser Begriff "derselben Angelegenheit" auszulegen ist.

Das Gericht ist hierbei der Auffassung, daß dieser Begriff derart zu interpretieren ist, daß "dieselbe Angelegenheit" dann vorliegt, wenn dem zu bearbeitenden Geschehen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Dies ist in einer Konstellation wie der hiesigen gegeben. Der zu behandelnde Lebenssachverhalt ist sowohl im Ermittlungsverfahren, wie auch im anschliessenden Bußgeldverfahren der gleiche. Ein solcher Lebenssachverhalt kann nicht in den Vorwurf eines Straftatbestandes und einer Ordnungswidrigkeit aufgespalten werden. Dementsprechend umfaßt auch die Beauftragung der Rechtsanwälte generell die Vertretung im Ermittlungs- wie auch im Bußgeldverfahren.

Dementsprechend wird in der Rechtsprechung auch überwiegend angenommen, daß es sich bei der Vertretung im Ermittlungs- und Bußgeldverfahren um "dieselbe Angelegenheit" i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO handelt (vgl. LG Kempten, JuRBüro 1991, S. 68 f m. Anmerkung Mümmler; AG St. Ingbert, MdR 98, 373; AG Saarbrücken, RuS 93, 264; LG Aachen, JuRBüro 92, 28; Hartmann "Kostengesetze", § 13 RZ 40 m.W).

Die gegenteilige Ansicht, daß es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt, da zwei verschiedene Behörden tätig werden (s. Gerold/Schmidt, § 105 RZ 18 m.W.), vermag nicht zu überzeugen.

Obgleich zwei verschiedene Behörden vorliegen, handelt es sich um "eine Tat" im Sinne des strafprozessualen Tatbegriffs (§ 265 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein und gibt es in der Folge an die Verwaltungsbehörde ab, so bleibt der Vortrag des Beschuldigten bzw. Betroffenen in aller Regel identisch, da die Einlassung normalerweise zweckdienlicher Weise nicht zu ändern ist. Das Bußgeldverfahren stellt demnach nur ein Minus gegenüber dem Ermittlungsverfahren dar, quasi eine "Verlagerung" der sanktionsrechtlichen Zuständigkeit. Demzufolge kann ein bereits erfolgter Vortrag im Ermittlungsverfahren im Bußgeldverfahren weiterverwendet werden. Dies entspricht auch der regelmäßigen Beauftragung des Rechtsanwaltes, die darauf gerichtet ist, den Verfolgungsanspruch des Staates abzuwehren. Eine nachträgliche Aufspaltung einer ursprünglich als Einheit gewollten und aufgefaßten Angelegenheit hat daher gebührenrechtlich nicht die Wirkung, daß der Verteidiger nunmehr für seine Tätigkeit im Vorverfahren zwei Gebühren begehren kann (s. Mümmler in JuRBüro 1991, S. 69 mit zahlreichen Nachweisen).

Dem steht auch nicht entgegen, daß die Gebühren für die Beauftragung im Bußgeldverfahren und im Strafverfahren in der BRAGO gesondert geregelt sind. Die gesonderte Regelung ist allein schon aus dem Grund erforderlich, da in einer Vielzahl von Fällen lediglich eine der beiden Verfolgungsbehörden tätig wird.

Aus diesen Gründen liegt nach Überzeugung des Gerichts "dieselbe Angelegenheit" vor, wenn zunächst das Strafverfahren eingestellt und anschließend das Bußgeldverfahren eingeleitet wurde.

Kann nach alledem die Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Strafverfahren nicht gebührenrechtlich gesondert abgerechnet werden, so besteht auch kein Anspruch auf Freistellung des Klägers von der hierauf gerichteten Gebührenforderung gegenüber der Beklagten.

Es kann nach alledem dahinstehen, ob die Zugrundelegung der Mittelgebühr in der Kostennote der Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerechtfertigt war.

Die Klage war demnach abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

IV.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und darüber hinaus zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich ist.