Rechtsprechung / Amtsgericht Stade

Amtsgericht Stade Urteil vom 01.08.2024 – 61 C 46/24

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert wird auf 453,16 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von gezahltem Werklohn aus abgetretenem Recht nach einem Verkehrsunfall.

Unter dem 09.05.2022 wurde ein Schaden am Pkw K., amtliches Kennzeichen XXX, des Zeugen M. bei der Beklagten repariert. Mit Rechnung vom 05.07.2022 machte die Beklagte diesem gegenüber Kosten in Höhe von 6.929,73 € (Bl. 6 nebst Rückseite d. A.) geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Bezug genommen. Die Reparatur erfolgte dabei auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen D. vom 16.5.2022 (Bl. 7 ff. d. A.), auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Der Zeuge M. berief sich dem Kläger gegenüber auf das Werkstattrisiko und trat gegebenenfalls bestehende Ansprüche gegen die Beklagte mit Schreiben vom 30.10.2023 (Bl. 18 d. A.) an die LVM Versicherung ab.

Dieser macht nunmehr mit der hiesigen Klage Rückzahlungsansprüche in Bezug auf gezahlten Werklohn für die Reparatur geltend.

Der Kläger behauptet, dass die Reparaturmaßnahmen der Beklagten teilweise nicht erforderlich gewesen seien. Im Einzelnen sei das Testen des Einpark-Assistenten schadensbedingt nicht erforderlich gewesen. Der berechnete Zeitumfang für Fehlersuche/Fehlerspeicher löschen sei zudem nicht nachzuvollziehen. Weiterhin hätten geschraubte und leicht montierbare Bauteile im ausgebauten Zustand und nicht am Fahrzeug lackiert werden können, wodurch sich die Lackierervorbereitungszeit vermindert habe. Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass die berechneten Kosten der Desinfektion generell nicht zu tragen seien. In Bezug auf die Verbringungskosten meint der Kläger zudem, dass diese lediglich in Höhe von maximal 100,00 € netto angemessen seien. Im Übrigen wird aber auch bestritten, dass Kosten für die Fahrzeugverbringung in Höhe von 189,38 € netto überhaupt entstanden sein sollen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 453,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass der Kläger schon nicht aktiv legitimiert sei, da die Abtretung an die Versicherungsgruppe erfolgt sei. Darüber hinaus ist sicher Auffassung, dass sie werkvertraglich an die Reparatur gemäß Gutachten gebunden sei und entsprechend auch repariert habe. Die von ihr in Rechnung gestellten Kosten seien auch dem Gutachten zu entnehmen. Auch sie habe sich auf das Gutachten verlassen dürfen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage bleibt unbegründet.

I.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 453,16 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 398 BGB.

Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob überhaupt eine wirksame Abtretung an den Kläger durch die Erklärung vom 30.10.2023, Bl. 18 d. A., erfolgen konnte. Denn es mangelt vorliegend bereits an einem abtretbaren Anspruch:

Zwar ist durch die Beauftragung der Beklagten durch den Zeugen M. mit der Reparatur des im Rahmen eines Verkehrsunfalls beschädigten Pkw K. mit dem amtlichen Kennzeichen XXX ein Werkvertrag und damit ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB zustande gekommen. Die Beklagte hat jedoch aus diesem Schuldverhältnis keine Pflicht verletzt.

Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe einen um 249,73 € zu teuren Reparaturweg gewählt, da die Beklagte zum einen den Einpark-Assistenten nicht habe testen müssen (27,80 € netto), der Zeitumfang für die Fehlersuche/Fehlerspeicher löschen nicht nachvollziehbar sei (41,70 € netto) sowie zum anderen geschraubte und leicht montierbare Bauteile im ausgebauten Zustand und nicht am Fahrzeug hätten lackiert werden können, wodurch sich die Lackierervorbereitungszeit (180,23 € netto) reduziere. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte vorgetragen hat, der Zeuge M. habe ihr den Reparaturauftrag nach Maßgabe des Gutachtens des Sachverständigen vom 16.05.2022 erteilt, in dem unstreitig der von der Beklagten bestrittene Reparaturweg vorgegeben ist. Diesen Vortrag hat der Kläger, welcher im Hinblick auf die behauptete Pflichtverletzung der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht widerlegt. Der Auftragsumfang und damit der konkret zu beschreitende Reparaturweg ist der Beklagten durch den Zeugen M. durch die Erteilung des Auftrags nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens vorgegeben worden. Entsprechend hat die Beklagte genau die Reparaturschritte durchgeführt und abgerechnet, die der Sachverständige in seinem Gutachten vorgegeben hat, sodass die Rechnung der Beklagten die durch den Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten nicht übersteigt. Jedenfalls hätte die Beklagte eine Pflichtverletzung insoweit aber auch nicht zu vertreten, da auch sie sich auf die Vorgaben des Sachverständigen verlassen durfte.

Soweit der Kläger weiter meint, dass die Kosten für die Desinfektion in Höhe von 41,70 € netto nicht durch die Beklagte hätten berechnet werden dürfen, hat das Gericht jedenfalls bei Verkehrsunfällen und zeitnah erfolgten Reparaturen im Jahr 2022, bei nicht fiktiver Abrechnung, die Kosten für Desinfektion für ersatzfähig anerkannt, da die Pandemielage diese noch erforderlich machte. Nach den Hinweisen des XXX-XXX-Institut war nach damaligem Kenntnisstand "eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen [...] insbesondere in der unmittelbaren Umgebung der infektiösen Person nicht auszuschließen, da vermehrungsfähige SARS-CoV-2-Viren unter Laborbedingungen auf Flächen einige Zeit infektiös bleiben". Da im Rahmen der Reparatur das Fahrzeug des Geschädigten zwangsläufig durch Dritte berührt wird, stellt die Desinfektion dementsprechend eine erforderliche Maßnahme dar, Corona-Viren auf den möglicherweise kontaminierten Oberflächen des Fahrzeugs unschädlich zu machen. Auch insoweit fehlt es an einer Pflichtverletzung der Beklagten, denn im Rahmen eines Reparaturauftrags ist jede Tätigkeit, die für die Reparatur des Fahrzeugs erforderlich ist, zu vergüten. Aufgrund des vorgenannten war auch die Desinfektion zur sachgerechten Abarbeitung des Reparaturauftrags erforderlich. Es handelt sich hierbei nicht um eine reine Serviceleistung der Beklagten, für die sie keine Vergütung verlangen könnte. Zum anderen hat der Zeuge M. durch die Beauftragung der Beklagten zur Reparatur nach Maßgabe des Gutachtens auch die Desinfektion mit einer entsprechenden Kostenerstattung ausdrücklich beauftragt. Denn auch im Gutachten des Sachverständigen ist diese Tätigkeit als durchzuführende Maßnahmen ausdrücklich aufgeführt.

Auch soweit der Kläger bestreitet, dass der Beklagten Kosten für die Verbringung des unfallbeschädigten Fahrzeugs zum Lackierer, die höher waren als 100,00 €, entstanden seien, ist der Beklagten keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Schon nach eigener Mitteilung der Klägerin hat die Beklagte vorgerichtlich eine Lackiererrechnung vorgelegt, wobei der Beklagten Verbringungskosten in Höhe von 189,38 € berechnet worden seien. Soweit der Kläger nunmehr bestreitet, dass Kosten für die Fahrzeugverbringung in dieser Höhe entstanden sein sollen, verhält er sich daher widersprüchlich. Darüber hinaus hat auch der Sachverständige in seinem Gutachten Kosten für die Fahrzeugverbringung in Höhe von 195,00 € zugrunde gelegt, sodass die durch die Beklagte abgerechneten Kosten sogar noch darunter lagen.

Auch eine Aufklärungspflichtverletzung ist der Beklagten nicht anzulasten. Die Beklagte war nicht gehalten, den Zeugen M. darauf hinzuweisen, dass es bei der Abrechnung objektiv nicht erforderlicher Kosten regelmäßig zu Problemen bei der Erstattung der Reparaturkosten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung kommen kann. Zwar mag eine Aufklärungspflicht seitens des Werkunternehmers bestehen, wenn er für die Reparaturarbeiten eine deutlich über dem ortsüblichen liegende Vergütung abrechnet (vgl. BGH NJW 2017, 2403 [BGH 01.06.2017 - VII ZR 95/16]). Vorliegend besteht jedoch keinerlei Anlass zu der Annahme, dass die von der Beklagten abgerechnete Vergütung über der ortsüblichen Vergütung liegt. Vielmehr wurde die Beklagte doch gerade durch den Zeugen M. auf Grundlage des angefertigten Sachverständigengutachtens beauftragt; die Beklagte hat die Arbeiten auch auf dieser Grundlage durchgeführt. Sowohl der Geschädigte als auch die Beklagte durften sich auf die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens verlassen. Der Kläger hat insoweit auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte bereits bei Annahme des Reparaturauftrages aufgrund eigener Fachkenntnisse Zweifel im Hinblick auf die Erforderlichkeit des durch den Sachverständigen vorgegebenen Reparaturwegs gehabt hätte.

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Werklohns in Höhe von 453,16 € gemäß §§ 812 Abs. 1, 398 BGB. Denn vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen stellt der zwischen dem Zeugen M. und der Beklagten geschlossene Werkvertrag den Rechtsgrund für die seitens der Beklagten erhaltene vollständige Vergütung dar. Diesen hat der Kläger im Hinblick auf die von ihm vorgebrachten Einzelpositionen nach dem Vorstehenden auch nicht widerlegt.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.

III.

Die Berufung war zuzulassen, da zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich erscheint.

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