Rechtsprechung / Amtsgericht Stade

Amtsgericht Stade Beschluss vom 25.10.2024 – 32 BRs 22/24

Tenor

wird der Antrag von RA Z. auf Beiordnung als notwendiger Verteidiger im Vollstreckungsverfahren vom 07.10.2024 zurückgewiesen.

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Beiordnung als notwendiger Verteidiger im Vollstreckungsverfahren liegen nicht vor.

Nachdem § 140 Abs. 2 StPO ausdrücklich lediglich für das Erkenntnisverfahren Anwendung findet, sind die Regelungen im Vollstreckungsverfahren analog zu Grunde zu legen (vgl. u.a. OLG Celle, NStZ-RR 2012, 29 [OLG Celle 20.09.2011 - 2 Ws 242/11]). Die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers auch im Vollstreckungsverfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO zulässig, wenn die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, dies gebieten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sich eine schematische Übertragung der Voraussetzungen für eine Beiordnung im Erkenntnisverfahren auf das Vollstreckungsverfahren verbietet. Denn die besondere Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten/Angeschuldigten/Angeklagten im Erkenntnisverfahren begründet sich insbesondere in dem Umstand, dass er nicht weiß welche Strafe ihn im Falle einer Verurteilung erwartet. Im Vollstreckungsverfahren hingegen muss er sich nicht mehr gegen einen Tatvorwurf verteidigen, sondern kennt bereits die rechtkräftige Entscheidung in ihrem gesamten Umfang. Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO analog sind daher im Vollstreckungsverfahren nur dann als erfüllt anzusehen, wenn ein Fall besonderen Gewichts oder besonderer Komplexität vorliegt (so auch OLG Dresden, NStZ 2023, 189 [OLG Dresden 06.04.2022 - 2 Ws 93/22]).

Das Verfahren über einen Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f StGB ist, insbesondere in dem Fall, dass dieser auf eine rechtskräftigen Nachverurteilung folgt, gerade nicht als vollstreckungsrechtlich schwierig einzuordnen. So liegt der Fall auch hier. Denn der Verurteilte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Buxtehude vom 06.12.2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 14.12.2023 rechtskräftig. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Stade vom 10.06.2024 wurde der Verurteilte wegen fahrlässigen Fahrens ohne Haftpflichtversicherungsvertrag vom 10.03.2024 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt; die Entscheidung ist seit dem 02.07.2024 rechtskräftig.

Auch aus dem Umstand, dass der Verurteilte Analphabet ist, ergibt sich keine besondere Schwierigkeit oder Komplexität des Vollstreckungsverfahrens. Zwar kann auch die Unfähigkeit des Verurteilten seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, im Einzelfall eine Beiordnung im Vollstreckungsverfahren rechtfertigen. In Anbetracht der hier gegebenen einfachen Frage, ob ein Widerruf der Strafaussetzung aufgrund der Nachverurteilung erforderlich ist, kann der Verurteilte aber auch als Analphabet ohne Probleme seine Rechte wahrnehmen. Es wurde ihm die Möglichkeit eines persönlichen Anhörungstermins eingeräumt, der erst auf Antrag seines Verteidigers wieder aufgehoben wurde. Hierbei hätte der Verurteilte sich trotz seines Analphabetismus äußern und seine Rechte wahrnehmen können.

Auch die Frage, ob dem Verurteilten im Erkenntnisverfahren der Nachverurteilung vom 10.06.2024 ein Verteidiger hätte beigeordnet werden müssen, wirkt sich hierbei nicht aus. Denn auch wenn bei Analphabetismus die Voraussetzungen nach § 140 Abs. 2 StPO im Einzelfall bei Hinzutreten weiterer Umstände, die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung begründen können, haben sich eben solche Umstände im dortigen Erkenntnisverfahren gerade nicht aufgedrängt. Auch aus dem nunmehr beantragten und im Erkenntnisverfahren der Nachverurteilung drohenden Bewährungswiderruf ergibt sich nichts Anderes, da dies die im hiesigen Vollstreckungsverfahren gegenständliche Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten betrifft. Auch die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge hat eine Beiordnung insoweit nicht erforderlich gemacht.

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