Rechtsprechung / Amtsgericht Steinfurt

Amtsgericht Steinfurt Beschluss vom 09.04.2013 – 14 Lw 82/10

ECLI:DE:AGST1:2013:0409.14LW82.10.00

Tenor

wird der Beschluss des Gerichts vom 13.03.2013 wegen offenbarer Unrichtigkeit im Kostenausspruch dahin berichtigt, dass die Gerichtskosten vom Antragsgegner zu 2/3 und sowie von der Antragstellerin zu 1/3 zu tragen sind.

Gründe

2

Die Entscheidung war wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Schriftsatzes vom 03.04.2013 der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird Bezug genommen.

3

Steinfurt, 09.04.2013 Amtsgericht

Unterschrift