Rechtsprechung / Amtsgericht Steinfurt
Amtsgericht Steinfurt Beschluss vom 28.11.2013 – 21 C 1176/13
ECLI:DE:AGST1:2013:1128.21C1176.13.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu untersagen, liegend oder sitzend, im Bett oder an der Bettkante im im Bewohnerzimmer XXX des Seniorenzentrum H zu rauchen.
Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zu verneinen.
Die Antragstellerin legt selbst dar, dass der Antragsgegner bekanntlich seit Einzug am 10.07.2012 Raucher ist und am und auf dem Bett raucht.
Der einzige konkrete Umstand, der eine konkrete Gefahr begründen könnte, ist die dargelegte Tatsache, dass am 09.07.2013 bei dem Antragsgegner ein offensichtlich von einer brennenden Zigarette verursachtes Brandloch im Bettlaken entdeckt worden sei. Dies lag jedoch vor fast fünf Monaten.
Andere, insbesondere kürzliche, konkrete Umstände, die eine Dringlichkeit begründen würden, sind nicht vorgetragen.
Somit reicht es aus, Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten in einem Klageverfahren zu klären.