Rechtsprechung / Amtsgericht Stuttgart

Amtsgericht Stuttgart Urteil vom 24.02.2005 – 45 C 9123/04

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 50,– nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 8.9.2004 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 50,– Euro

Tatbestand

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO i.V.m. § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist zulässig und begründet.

3

Das Gericht ist der Meinung, dass bei einem einfach gelagerten normalen Fall die Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG mit dem 1,3-fachen Satz angesetzt werden kann. Eine höhere Abrechnung ist nur bei schwierigeren Fällen möglich. Das Gericht meint, dass im vorliegenden Fall zu Recht der 1,3-fache Satz angesetzt wurde, so dass die Klage in vollem Umfang Erfolg hat.

4

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB, die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Gründe

2

Die Klage ist zulässig und begründet.

3

Das Gericht ist der Meinung, dass bei einem einfach gelagerten normalen Fall die Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG mit dem 1,3-fachen Satz angesetzt werden kann. Eine höhere Abrechnung ist nur bei schwierigeren Fällen möglich. Das Gericht meint, dass im vorliegenden Fall zu Recht der 1,3-fache Satz angesetzt wurde, so dass die Klage in vollem Umfang Erfolg hat.

4

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB, die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.