Rechtsprechung / Amtsgericht Stuttgart
Amtsgericht Stuttgart Urteil vom 24.02.2005 – 45 C 9123/04
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 50,– nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 8.9.2004 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 50,– Euro
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO i.V.m. § 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Gericht ist der Meinung, dass bei einem einfach gelagerten normalen Fall die Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG mit dem 1,3-fachen Satz angesetzt werden kann. Eine höhere Abrechnung ist nur bei schwierigeren Fällen möglich. Das Gericht meint, dass im vorliegenden Fall zu Recht der 1,3-fache Satz angesetzt wurde, so dass die Klage in vollem Umfang Erfolg hat.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Gericht ist der Meinung, dass bei einem einfach gelagerten normalen Fall die Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG mit dem 1,3-fachen Satz angesetzt werden kann. Eine höhere Abrechnung ist nur bei schwierigeren Fällen möglich. Das Gericht meint, dass im vorliegenden Fall zu Recht der 1,3-fache Satz angesetzt wurde, so dass die Klage in vollem Umfang Erfolg hat.