Rechtsprechung / Amtsgericht Stuttgart

Amtsgericht Stuttgart Beschluss vom 21.10.2022 – 27 F 1679/21

Tenor

1. Die durch Beschluss d. Bezirksgericht Ivanovskij, Russische Föderation, vom 31.08.2021 ausgesprochene Annahme des Kindes

..., geb. ... 2006

durch

...

wird anerkannt.

2. Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern ist durch die Annahme erloschen.

3. Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

4. Das Kind ... erhält die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes.

5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Annehmende zu 1.

6. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Bezirksgericht Ivanovskij hat mit Beschluss vom 31.08.2021 die Adoption des Kindes ..., geb. ....2006 durch ... ausgesprochen.

2

Mit Antrag vom 19.10.2021 hat d. Annehmende die Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung dieser Adoption gemäß § 2 AdWirkG beantragt.

3

Das Amtsgericht Stuttgart ist sowohl international als auch örtlich für die Entscheidung zuständig (§ 5 AdWirkG i.V.m. §§ 101, 187 Abs. 1, 2 und 4 FamFG), da die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart hat.

4

Aufgrund der vom Amtsgericht Stuttgart durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der Prüfung der vorgelegten Dokumente sowie der von dem Bundesamt für Justiz - Bundeszentralstelle für Auslandsadoption abgegebenen Stellungnahme vom 24.02.2022 und der von dem Landesjugendamt abgegebenen Stellungnahme vom 28.09.2022 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Adoptionsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

5

Aus der Gerichtsentscheidung ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrensfehler oder eine Nichtbeachtung des anwendbaren materiellen Adoptionsrechts. Soweit ersichtlich waren die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Adoption des Kindes erfüllt.

6

Das Bezirksgericht Ivanovskij hat nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen und Anhörung der Beteiligten dem Adoptionsantrag der Annehmenden stattgegeben und die entsprechende Urkunde erstellt.

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Gründe, die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu versagen, sind nicht erkennbar. Die Entscheidung ist mangels Beteiligung einer deutschen, zur Adoptionsvermittlung berechtigten Fachstelle gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 AdwirkG ausnahmsweise anzuerkennen, da zu erwarten ist, dass zwischen der Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.

8

Das anzunehmende Kind lebt derzeit bei seinen Ur-Großeltern in Russland, die aufgrund ihres Alters mit der Erziehung und Pflege des Kindes überfordert sind. Nach Angaben der Annehmenden müsste das Kind sonst in einem Kinderheim untergebracht werden. Die Annahme des Kindes ist gegenüber der Unterbringung in einem Kinderheim die deutlich bessere Lösung. Die Eignung der Annehmenden wurde in der zusätzlich eingeholten Stellungnahme des Jugendamtes ... vom 19.05.2022 überprüft und bestätigt.

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Es wird davon ausgegangen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird. Die Annehmende hat nach eigenen Angaben die Mutterrolle für das Kind übernommen, als er 2 Jahre alt war und sich seitdem finanziell um ihn gekümmert und ihn häufig besucht. Sie telefoniert nach eigenen Angaben täglich mit ihm. Der Altersunterschied von 38 Jahren steht dem Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht entgegen.

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Von einer erneuten Anhörung des Kindes wurde abgesehen, da diese bereits in dem russischen Adoptionsverfahren erfolgt ist. Das anzunehmende Kind hatte in der Verhandlung in Russland seine Zustimmung zur Adoption erklärt und bestätigt, dass die Annehmende ihn oft besuche und sich um ihn kümmere.

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Die Prüfung des russischen Rechts hat ergeben, dass durch die anzuerkennende Adoption das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern erloschen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, der Annehmenden als Antragstellerin in diesem Verfahren die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) aufzuerlegen. Gerichtsgebühren fallen für dieses Verfahren nicht an, nach Maßgabe von §§ 3 Abs. 2, 21 FamGKG und Teil 2 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG sind eventuelle Auslagen des Gerichts zu ersetzen.

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Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 42 FamGKG.