Rechtsprechung / Amtsgericht Stuttgart

Amtsgericht Stuttgart Beschluss vom 12.02.2026 – 31 OWi 5287/25

ECLI:DE:AGSTUTT:2026:0212.31OWI5287.25.00

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 05.12.2025 wird zurückgewiesen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Es besteht weder ein Anspruch auf (teilweise) Aufhebung des Bußgeldbescheids, noch auf Eintragung eines Vermerks im Fahreignungsregister, dass nach aktuellem Recht kein Verstoß mehr vorläge. Die Bußgeldbehörde hat daher die Anträge des Verteidigers zu Recht abgelehnt.

2

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den Art. 313, 316p EGStGB. Das EGStGB ist bereits auf Ordnungswidrigkeiten nicht anwendbar. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen des Art. 313 Abs. 1 S. 1 EGStGB nicht vor, da die Geldbuße bereits am […].2023 und somit vor der Gesetzesänderung beglichen wurde.

3

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus den §§ 40-42 KCanG, da dieser ebenfalls weder auf Ordnungswidrigkeiten anwendbar ist, noch sich auf das Fahreignungsregister bezieht.

4

Auch § 24a StVG enthält keine diesbezügliche Regelung.

5

Angesichts der umfangreichen und ausdifferenzierten Regelungen scheidet auch eine analoge Anwendung der Vorschriften aus, da jedenfalls keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.

6

Der Hilfsantrag scheitert zudem daran, dass die §§ 59 ff. FeV genau vorsehen, welche Eintragungen im Fahreignungsregister möglich sind. Der begehrte Vermerk ist hier nicht aufgeführt und kann daher aufgrund der abschließenden Aufzählung nicht erfolgen.