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Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Urteil vom 28.01.2010 – 159 F 8955/08

ECLI:DE:AGBETK:2010:0128.159F8955.08.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.800,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist der Vater der Beklagten. Bis zum Tod der Ehefrau, der Mutter der Beklagten, am 13.07.1984 lebte der Kläger in ehelicher Vermögensgemeinschaft nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht der DDR mit ihr. Aus der Ehe ist noch eine weitere Tochter, die am xxx geborene J hervorgegangen.

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In der ehelichen Vermögensgemeinschaft befand sich das bebaute Grundstück T allee, das auch heute noch von dem Kläger allein bewohnt wird. Er betreibt dort nach eigenen Angaben auch seinen Gewerbebetrieb als Ingenieur für Umweltschutztechnik. Nach dem Gutachten des Sachverständigen S vom 28.05.2008, das der Kläger außergerichtlich eingeholt hatte, belief sich der Verkehrswert des Grundstücks zum 23.04.2008 auf 155.000,00 €, zum Zeitpunkt des Todes der Frau auf 142.000,00 €.

3

Nach dem Tod der Ehefrau und Mutter sind gemäß Erbschein vom 09.04.1985 des Staatlichen Notariats Berlin der Kläger, die Beklagte und Frau J Erben zu jeweils 1/3 des Nachlasses geworden. Frau J hat in der Urkunde der Notarin P vom 23.10.2007 - - ihren Anteil am Nachlass nach von 1/3 an den Kläger verkauft und übertragen zum Preis vom 20.000,00 €.

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Im Grundbuch von T, ist nunmehr der Kläger und die Beklagte als Miteigentümer in ehelicher Vermögensgemeinschaft und Erbengemeinschaft eingetragen.

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Durch Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 15.05.2008 - - ist der Kläger verurteilt worden, an die Beklagte eine Nutzungsentschädigung für Haus und Grundstück in Höhe von monatlich 95,93 zu zahlen.

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Der Kläger hält das Familiengericht für sachlich zuständig, weil es sich um eine familienrechtliche Auseinandersetzung handele. Erst nach der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der ehelichen Vermögensgemeinschaft komme die erbrechtliche Auseinandersetzung in Betracht.

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Der Kläger ist der Meinung, dass die eheliche Vermögensgemeinschaft, die er bis zum Tod der Ehefrau unterhalten hatte, noch nicht aufgehoben worden sei. Er sei weiterhin Mitglied dieser Vermögensgemeinschaft und gleichzeitig auch Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Ehefrau. Nach der Rechtsprechung zu § 39 FGB/DDR sei bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen über Grundstücke üblicherweise einer der Parteien das Grundstück zugewiesen worden, in der Regel demjenigen, der die Kinder bei sich hatte. Diese rechtlichen Grundsätze seien nicht nur im Falle von Ehescheidungen, sondern auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung zu bringen, wenn die Gemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten aufzuheben ist.

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Der Kläger behauptet, dass das Eigentum an dem Hausgrundstück durch Kredite finanziert worden sei, die er hauptsächlich nach dem Tod der Ehefrau allein zurückgezahlt habe. Auch habe er Modernisierungsmaßnahmen und Erweiterungsbauten nach diesem Zeitpunkt durchgeführt. Aus diesem Grunde sei bei der Auseinandersetzung der Gemeinschaft auf den Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen und die Beklagte nicht an der inzwischen eingetretenen Wertsteigerung zu beteiligen.

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Er vertritt die Auffassung, dass das bewegliche Vermögen der ehelichen Vermögensgemeinschaft aus Haushaltsgegenständen bestand, die einer Teilung oder Auseinandersetzung nicht zugänglich seien, weil sie dem überlebenden Ehegatten zustehen.

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Der Kläger hat zunächst in der Klageschrift beantragt, ihm unter Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft und der ungeteilten Erbengemeinschaft das Alleineigentum an dem Grundstück T allee,, Zug um Zug gegen Zahlung von 23.666,66 € zu übertragen.

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Mit Schriftsatz vom 01.04.2009 hat er beantragt, ihm unter Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft das Alleineigentum an dem Grundstück, Zug und Zug gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 70.999,98 € an die ungeteilte Erbengemeinschaft nach zuzusprechen.

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Mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat der Kläger beantragt, ihm das Alleineigentum an dem Grundstück T allee, Zug um Zug gegen Zahlung eines Geldbetrages von 23,666,66 € zu übertragen, hilfsweise über den Antrag vom 01.04.2009 zu entscheiden.

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Der Kläger beantragt unter Rücknahme dieser Anträge und des Hilfsantrages nunmehr,

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ihm das Alleineigentum an dem Grundstück T allee, Zug um Zug gegen Zahlung eines Geldbetrages von 23.666,66 € zu übertragen,

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hilfsweise,

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ihm unter Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft das Alleineigentum an dem Grundstück T allee, Zug um Zug gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 70.999,98 € an die ungeteilte Erbengemeinschaft nach bestehend aus dem Kläger und der Beklagten zuzusprechen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage und den Hilfsantrag abzuweisen.

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Die Beklagte rügt zunächst die Zuständigkeit des Familiengerichts. Nach ihrer Auffassung handele es sich um ein Nachlassverfahren.

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Sie vertritt die Auffassung, dass die eheliche Vermögensgemeinschaft zwischen dem Kläger und ihr nur in der Weise aufgehoben werden könne, dass Bruchteilseigentum an dem Grundstück gebildet werde. Sie hat die Absicht bekundet, den Anspruch des Klägers in dieser Weise anerkennen zu wollen. Sie sei bisher immer davon ausgegangen, dass die eheliche Vermögensgemeinschaft bereits aufgelöst worden sei, weil das Liegenschaftsblatt/Grundbuchblatt des Bezirks Hauptstadt T allee, Kreis T allee-T aufgrund des Erbscheins schon am 15.07.1985 auf Antrag des Klägers vom 09.04.1985 dahingehend umgeschrieben worden sei, dass der Kläger, die Beklagte und Frau J in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen worden waren. Sie hat die entsprechenden Dokumente in Kopie vorgelegt.

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Sie ist der Ansicht, dass im Rahmen der Auseinandersetzung der ehelichen Vermögensgemeinschaft kein Anspruch auf die Übertragung des Alleineigentums bestehe. Außerdem habe eine Auseinandersetzung des beweglichen Vermögens, das in diese Vermögensgemeinschaft gefallen sei, auch noch nicht stattgefunden.

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Hilfsweise vertritt die Beklagte die Ansicht, dass eine Auseinandersetzung nach dem Wert von 1984 deswegen nicht in Betracht komme, weil sie sonst von der Wertsteigerung des Grundstücks ausgeschlossen wäre. Auch sei das vorgelegte Gutachten ein Parteigutachten im Auftrag des Klägers, aus dem sich nicht der tatsächliche Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung ergebe.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig. Das Familiengericht ist für die vorliegende Klage nicht zuständig, da es sich nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand nur noch um eine erbrechtliche Auseinandersetzung handelt. Der Kläger hat trotz des rechtlichen Hinweises vom 02.07.2009 keinen Verweisungsantrag gestellt.

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Das Familiengericht ist grundsätzlich gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 9 GVG für Streitigkeiten über Ansprüche aus ehelichem Güterrecht zuständig.

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Gemäß Art. 234 § 4 Abs. 1 und 4 EGBGB handelt es sich bei der Auseinandersetzung der ehelichen Vermögensgemeinschaft um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, auf die weiterhin § 39 FGB/DDR sinngemäß für die Auseinandersetzung einer ehelichen Vermögensgemeinschaft des bis zum Wirksamwerden des Beitritts erworbenen gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens anzuwenden ist.

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Bei Beendigung der Ehe, die gemäß § 23 Nr. 1 FGB/DDR durch Tod eines Ehegatten eintritt, wird gemäß § 39 Abs. 1 FGB/DDR das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen zu gleichen Anteilen geteilt. Über die Verteilung entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Beteiligten. Es kann insbesondere einem der Beteiligten das Alleineigentum an bestimmten Sachen oder Vermögensrechten zusprechen und ihm die Erstattung des anteiligen Wertes in Geld an den anderen auferlegen.

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Wird die Ehe durch Tod eines Ehegatten beendet, ist zunächst das gemeinschaftliche Vermögen der ehemaligen Ehegatten zwischen dem überlebenden und der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen entsprechend den familienrechtlichen Vorschriften gemäß § 39 FGB/DDR zu teilen. Erst dann kann die eigentliche Erbauseinandersetzung vorgenommen werden.

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Somit setzt der Anspruch aus § 39 FGB/DDR auf Zuweisung des Alleineigentums unter Zahlung eines Ausgleichsbetrages, den der Kläger im vorliegenden Verfahren geltend macht, voraus, dass die eheliche Vermögensgemeinschaft im Zeitpunkt, in dem die Aufhebung der Gemeinschaft begehrt wird, also im Zeitpunkt der Entscheidung in diesem Verfahren, noch zwischen dem überlebenden Ehegatten und der Erbengemeinschaft nach dem Verstorbenen besteht.

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Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht mehr anzunehmen. Zunächst bestand die eheliche Vermögensgemeinschaft zwischen den Kläger und seiner Ehefrau je zur Hälfte. Nach dem Tod der am 13.07.1984 sind der Kläger, die Beklagte und J in die Vermögensgemeinschaft als Erbengemeinschaft in diese Vermögensgemeinschaft eingetreten, so dass der Kläger und die Erbengemeinschaft je zur Hälfte diese Gemeinschaft fortsetzten.

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Der Kläger ist für die Tatsachen und Umstände, aus denen sich der Fortbestand der ehelichen Vermögensgemeinschaft im Sinne des § 39 FGB/DDR bis zum jetzigen Zeitpunkt ergibt, in diesem Verfahren darlegungs- und beweisbelastet. Dieser prozessualen Verpflichtung ist er nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen. Zwar besteht zwischen dem Kläger und der Beklagten noch eine auseinandersetzungsbedürftige Gemeinschaft, jedoch lässt der Vortrag des Klägers die erforderliche Differenzierung zwischen dem behaupteten Fortbestand der Vermögens-gemeinschaft gemäß § 39 FGB/DDR und der noch aus dem Kläger und der Beklagten bestehenden Erbengemeinschaft vermissen, so dass nicht anzunehmen ist, dass die Vermögensgemeinschaft noch Bestand hat.

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Der Fortbestand der ehelichen Vermögensgemeinschaft im Sinne des § 39 FGB/DDR ist bereits nach dem Eintrag vom 15.07.1985 im dem Liegenschaftsblatt/Grundbuchblatt, das die Beklagte in das Verfahren eingebracht hat, nicht mehr anzunehmen, weil dort nach Löschung des Eintrags des Klägers und der Ehefrau in ehelicher Vermögensgemeinschaft nachfolgend die Eintragung des Klägers, der Beklagten und der J in ungeteilter Erbengemeinschaft vorgenommen worden ist. Ein Hinweis auf den Fortbestand der Vermögensgemeinschaft zwischen den Beteiligten ist im Liegenschaftsblatt nicht erfolgt. Die handschriftlichen Zusätze in dieser Kopie lassen keine amtliche Beurkundung erkennen. Hinzu kommt, dass die Umschreibung im Grundbuch auf Antrag des Klägers vom 09.04.1985 erfolgt ist, der sich auf den Erbschein des Staatlichen Notariats vom gleichen Tage bezieht und die Umschreibung des Grundstücks auf die Erben zum Inhalt hat. Die nach Auffassung des Klägers fortbestehende eheliche Vermögens-gemeinschaft im Sinne des § 39 FGB/DDR, die nach seiner zutreffenden Überzeugung vorrangig vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung aufzuheben gewesen wäre, findet in diesem Antrag keine Erwähnung. Der Kläger ist auf das Vorbringen der Beklagten, die nach ihrem Vortrag schon immer von der Beendigung der Vermögensgemeinschaft ausgegangen sei, nicht in der Weise eingegangen, dass er substantiiert Umstände vorgetragen hätte, die den Fortbestand der Vermögensgemeinschaft belegen. Wie das Bestehen einer ehelichen Vermögensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Beklagten anschließend wieder Eingang in die Erste Abteilung des Grundbuchs gefunden hat, ist seitens des Klägers nicht weiter aufgeklärt worden, was aber zu seiner Darlegungs- und Beweispflicht gehört hätte. Angesichts des Vortrags der Beklagten war außer dem Hinweis vom 02.07.2009 ein weiterer diesbezüglicher rechtlicher Hinweis gemäß § 139 ZPO nicht erforderlich.

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Außerdem hat der Kläger, der wohl auch damals in der Annahme des Fortbestands der ehelichen Vermögensgemeinschaft gewesen war, durch dem Vertrag in der Urkunde der Notarin P vom 23.10.2007 den Erbteil der J gegen Zahlung von 20.000,00 € erworben. Zwar ist die Eigentümerstellung der Beteiligten in ehelicher Vermögensgemeinschaft und in ungeteilter Erbengemeinschaft in dieser Urkunde erwähnt worden, jedoch ist auch bei diesem Rechtsgeschäft der vom Kläger im vorliegenden Verfahren anspruchsbegründend vorgetragene Vorrang der Auseinandersetzung der Vermögensgemeinschaft vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht beachtet worden.

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Ist, wie vorliegend geschehen, die erbrechtliche Auseinandersetzung bereits teilweise gewählt worden, ist jedoch für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung gemäß § 39 Abs. 1 FGB/DDR kein Raum mehr. Damit entfällt auch die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 9 GVG.

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Da mangels sachlicher Zuständigkeit die Klage bereits abzuweisen war, ist nichtweiter darauf einzugehen, dass der vom Kläger gestellte Klageantrag, ebenso wie die vorangegangenen Anträge, keinen Anspruchsgegner bzw. Empfänger der Zug-um-Zug-Leistung benennen und somit nicht die hinreichende Bestimmtheit aufweisen. Auf die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs auf Übertragung des Alleineigentums auf den Kläger ist für die vorliegende Entscheidung ebenfalls nicht weiter abzustellen.

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Es war daher, wie geschehen, zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.