Rechtsprechung / Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Urteil vom 06.05.2010 – 15 C 241/09

ECLI:DE:AGBETK:2010:0506.15C241.09.0A

Orientierungssatz

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn der Mieter einen anderen Mieter beleidigt und mit einem Schlagring bedroht. Eine Abmahnung ist dann entbehrlich (Rn.15) (Rn.20) (Rn.21) .

Verfahrensgang

nachgehend LG Berlin, 29. Juli 2010, 67 S 281^/10, Beschluss

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, die in der ... Straße ..., Erdgeschoss links in ... Berlin, gelegene Wohnung, bestehend aus einem Zimmer, einer Küche, einem Korridor, einer Toilette mit Bad, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der Klage auf Räumung der von ihm gemieteten Wohnung in Anspruch.

2

Der Beklagte mietete mit schriftlichem Vertrag vom 06.05.1992 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der ..., die im Erdgeschoss links im Hause ... Straße ... in ... Berlin befindliche Wohnung mit Wirkung zum 01.05. 1992. Die Klägerin ist seit den 90er Jahren Eigentümerin des Grundstücks.

3

Die Klägerin kündigte dem Beklagten mit Schreiben vom 27.05.2009 das Mietverhältnis fristlos hilfsweise fristgemäß, was sie mit Vorfällen am 09.05.2009 begründete.

4

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe am 09.05.2009 die Hausbewohnerin Frau S. K. in Gegenwart ihres 8jährigen Sohnes sowie im Beisein der Frau M. T. mit mit obszönen Gesten sowie verbal beleidigt. Als der Beklagte wenige Minuten später von Herrn K. K. auf den Vorfall angesprochen worden sei, habe er aggressiv die rechte Faust gegen diesen erhoben, um einen bevorstehenden Schlag anzudrohen. In der Hand des Beklagten habe sich ein Schlagring befunden.

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Dieser Vorfall rechtfertige die ausgesprochene Kündigung.

6

Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, die in der ... Straße ..., Erdgeschoss, links in ... Berlin, gelegene Wohnung, bestehend aus einem Zimmer, einer Küche, einem Korridor, einer Toilette mit Bad zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

8

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte behauptet, er habe am 09.05.2009 in Notwehr gehandelt. Er habe sich gegen das Eindringen eines farbigen Mannes in seine Wohnung durch Schubsen des Eindringlings und Holen eines Schlagringes wehren wollen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

12

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 04.02.2010, auf den Bezug genommen wird, Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S. K. und K. K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 06.05.2010 protokollierten Zeugenaussagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

14

Die Klägerin kann von dem Beklagten Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 546 BGB verlangen, weil das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis durch die wirksame Kündigung seitens der Klägerin vom 27.05.2009 beendet worden ist.

15

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass es am 09.05.2009 zu einem Vorfall gekommen ist, so dass der Klägerin die Fortsetzung des Mietverhältnis nicht mehr zugemutet werden kann und sie berechtigt war, dem Beklagten das Mietverhältnis außerordentlich gemäß § 543 Abs. 1 i.V.m. § 569 Abs. 2 BGB zu kündigen.

16

Die Zeugin S. K., die bei ihrer Vernehmung einen ruhigen und sicheren Eindruck gemacht hat, hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei und damit glaubhaft bekundet, dass der Beklagte ihr gegenüber am fraglichen Tag, wie schon oft zuvor, obszöne Gesten gemacht und sie beschimpft habe. Auch wenn sie den genauen Wortlaut an dem Tag nicht habe vernehmen können, so gab die Zeugin an, dass der Beklagte sie z.B. zuvor schon als ”Negerschlampe” beschimpft habe.

17

Der Zeuge K. K. hat ebenso widerspruchsfrei und nachvollziehbar und damit glaubhaft ausgesagt, dass der Beklagte an dem fraglichen Tag keine Ruhe gegeben habe und er ihn habe zurechtweisen und ihn – den Beklagten – in seine Wohnung zurückstoßen wollen. Wie die Zeugen S. und K. K. übereinstimmend ausgesagt habe, habe der Beklagte dann einen Schlagring aus seiner Wohnung geholt und mit diesem an der rechten Faust den Zeugen K. durch Heben der Faust bedroht.

18

Es lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht feststellen, dass der Beklagte sich in einer Notwehrsituation befunden. Denn selbst, unterstellt der Vortrag des Beklagte trifft überhaupt zu, woran nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen K. erhebliche Zweifel bestehen, rechtfertigt dies nicht den Einsatz eines Schlagrings. Es ist dabei rechtlich unerheblich, dass der Beklagte davon ausging, der Schlagring sei eine erlaubte Waffe.

19

Die Zeugen S. und K. K. erscheinen dem Gericht auch glaubwürdig. Sie waren sichtlich um Wahrheit bemüht und versuchten nichts zu beschönigen. Auch lässt sich nicht feststellen, dass die Zeugen vorher ihre Aussagen abgesprochen hatten.

20

Damit steht für das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Beklagte in schwerwiegender Weise die vertraglichen Pflichten verletzt hat. Er hat andere Hausbewohner beleidigt und tätlich angegriffen. Dies reicht zur Begründung einer fristlosen Kündigung aus. Es besteht bei Vertragsverletzungen dann ein wichtiger Kündigungsgrund, wenn es sich um besonders schwerwiegende Verstöße handelt, die dem Vermieter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Abwägung aller Interessen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen. Das ist bei Beleidigungen und tätlichen Angriffen gegenüber anderen Hausbewohnern der Fall. Die Anwendung von Gewalt, insbesondere mit einer verbotenen Waffe ist besonders verwerflich und rechtfertigt ohne weiteres die Kündigung. Eine Abmahnung ist dabei entbehrlich (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9.Aufl., Rdnr. 186 zu § 543 m.w.N.).

21

Auch hat der Beklagte durch sein Verhalten am 09.05.2009 nachhaltig den Hausfrieden gestört hat. Denn sein Verhalten hatte auch einen Polizeieinsatz sowie ein Ermittlungsverfahren zur Folge, so dass auch von einem Kündigungsgrund wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens auszugehen ist, § 569 Abs. 2 BGB. Einer Abmahnung bedurfte es aber auch hier nicht, vgl. oben.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.