Rechtsprechung / Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Urteil vom 19.05.2010 – 10 C 287/09
ECLI:DE:AGBETK:2010:0519.10C287.09.0A
Orientierungssatz
Ein Mieter, der auf Grund einer unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB (hier: Material und Eigenleistung von 20 Stunden á 8 Euro) (Rn.2) .
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 371,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. August 2009 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu. Die Klägerin hat in vermeintlicher Verpflichtung aus dem Mietvertrag bei Auszug die Wohnung in der Goethestraße 11 in 12305 Berlin renoviert und hierfür Aufwendungen an Material und Arbeitszeit gehabt. Die entsprechende Klausel in dem Mietvertrag war jedoch unstreitig unwirksam, da in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart war, dass die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem frisch renovierten Zustand zurückzugeben sei. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2009 S. 2590 - 2592) steht dem Mieter in einer solchen Konstellation ein Anspruch auf Wertersatz zu. Diesen errechnet die Klägerin mit 371,44 €. Gegen die Berechnung bezüglich des aufgewendeten Materials und der Arbeitszeit von 20 Stunden á 8,00 € ist nichts einzuwenden. Die Klägerin hat hierzu die entsprechenden Rechnungen aus dem Bauhaus vorgelegt und die Verwendung des Materials erläutert. Die Einwendungen des Beklagten, ein Wertersatzanspruch sei auf Grund eines gewährten Mietnachlasses in Höhe von insgesamt 11.871,95 € nicht begründet, vermag nicht zu überzeugen. Die Parteien hatten nach Abschluss des Mietvertrages die vereinbarte Staffelmiete zu Gunsten der Klägerin neu verhandelt, so dass die Miete der Klägerin im Ergebnis gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Mietzins eine Reduktion erfahren hat. Dieser Umstand führte jedoch nicht dazu, dass ein Wertersatzanspruch wegen nicht geschuldet ausgeführter Renovierungsleistungen entfällt.
Der Zinsanspruch ist gemäß § 286 BGB begründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 11 ZPO, 713 ZPO.