Rechtsprechung / Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Urteil vom 19.05.2010 – 12 C 259/08

ECLI:DE:AGBETK:2010:0519.12C259.08.0A

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 613,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist einer der Geschäftsführer der X GmbH. Gegen ihn und zwei weitere Personen wurde ein Strafverfahren wegen Subventionsbetruges geführt, das zwischenzeitlich gemäß § 153 a StPO eingestellt worden ist.

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Die Beklagte ist Herausgeberin der B Zeitung. In der Ausgabe vom 16.5.2008 veröffentlichte sie einen Artikel unter der Überschrift “Hier sitzen drei Subventionsbetrüger” mit einem großen Foto, das den Kläger und die beiden Mitangeklagten zeigte.

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Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.5.2007 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Entsprechende Aufforderungen ergingen mit gesonderten Schreiben durch die weiteren Betroffenen, die gleichfalls von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vertreten wurden. Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, erwirkte der Kläger am 27.5.2008 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin – 27 O 537/08, die der Beklagten am 20.5.2008 zugestellt wurde.

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Mit Schreiben vom 25.6.2008 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe der Abschlusserklärung und zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.368,33 Euro auf. Die Beklagte gab die geforderte Abschlusserklärung mit Schreiben vom 24.7.2008 ab, glich die Anwaltskosten trotz Mahnungen, zuletzt vom 9.9.2008 unter Fristsetzung zum 29.9.2008, nicht aus. Nach Beantragung des Mahnbescheids am 2.10.2008 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 8.10.2008 mit, dass sie zur Zahlung eines Teilbetrags der Anwaltskosten Höhe von 2.264,81 Euro für alle drei Betroffenen bereit sei und überwies nachfolgend diesen Betrag.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Schreiben Bezug genommen.

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Mit der Klage verlangt der Kläger noch die Zahlung des Restbetrages in Höhe von 613,44 Euro gemäß Berechnung im Schriftsatz vom 19.12.2008. Im Übrigen hat er die Klage nach Eingang der Zahlung von 2.264,81, die in Höhe von anteiligen 754,94 Euro auf die Anwaltskosten des Klägers verrechnet wurde, zurückgenommen.

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Der Kläger trägt vor:

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Es seien von ihm und den beiden weiteren betroffenen Personen getrennte Aufträge erteilt worden. Es habe sich nicht um eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG gehandelt, so dass getrennt abzurechnen gewesen sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 613,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor:

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Die Berichterstattung habe sich in den Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung bewegt. Die Rechtsanwaltskosten seien jedenfalls für alle drei Betroffenen nur nach einem einheitlichen Gebührenstreitwert zu erstatten, da es sich gebührenrechtlich um eine Angelegenheit gehandelt habe, die nur eine Gebühr nach den addierten Gegenstandswerten ausgelöst habe. Weitere Anwaltskosten über den bereits gezahlten Betrag hinaus könne der Kläger daher nicht verlangen. Es werde bestritten, dass getrennte Aufträge erteilt worden seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger hat gemäß § 823 Abs. 1 BGB Anspruch auf Ersatz der noch geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 613,44 Euro gegen die Beklagte.

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Der Kläger ist nicht gehalten, zunächst einen Freistellungsanspruch geltend zu machen. Da die Beklagte weitere Zahlungen über den geleisteten Teilbetrag hinaus endgültig abgelehnt hat, wandelte sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um .

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Ein Schadenersatzanspruch gemäß § 823 BGB ist dem Grunde nach gegeben.

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Die Beklagte kann sich, nachdem sie mit Abschlusserklärung vom 11.7.2008 die einstweilige Verfügung des Landgerichts als endgültige Regelung anerkannt hat und auch einen Teil der Rechtsanwaltskosten gezahlt hat, nunmehr nicht wieder mit Erfolg darauf berufen, dass die beanstandete Berichterstattung rechtmäßig gewesen sei.

21

Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der ihm in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren in voller Höhe. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist in der außergerichtlichen Geltendmachung der Unterlassungsansprüche aller drei Betroffenen nicht nur eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RGV mit der Folge, dass die Gegenstandswerte gemäß § 22 RVG zusammenzurechnen wären, zu sehen.

22

Auch bei einer einheitlichen Presseveröffentlichung, durch die die Persönlichkeitsrechte verschiedener Personen verletzt wird, handelt es sich gebührenrechtlich um verschiedene Angelegenheiten.

23

Der Begriff der “Angelegenheit” ist im RVG selbst nicht definiert. Nach der Kommentierung und der Rechtsprechung liegt eine Angelegenheit dann vor, wenn ein einheitlicher Auftrag vorliegt, der Rahmen, innerhalb dessen sich die Tätigkeit des Anwalts abspielt, gewahrt ist und ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG, 17. Aufl. §15 Rdnr. 6).

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Hier war die Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts bereits nicht “im gleichen Rahmen”, da die Ansprüche der Geschädigten mit gesonderten Schreiben geltend gemacht wurden und zunächst auch nur der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hatte. Es ist ausreichend, dass für den eingeschlagenen Weg sachliche Gründe sprechen, wie hier der Versuch, mit nur einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Beklagte dazu zu bewegen, die Ansprüche auch der anderen Betroffenen ohne weitere Inanspruchnahme des Gerichts zu akzeptieren.

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Jedenfalls aber handelt es sich auch bei der einheitlichen Veröffentlichung von Bild und Überschrift um verschiedene Persönlichkeitsverletzungen, also die Verletzung eines jeweils höchstpersönliches und individuellen Rechts, die für jeden Rechtsträger individuell zu prüfen ist und die daher jeder Rechtsträger auch individuell geltend machen kann.

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Ob getrennte Aufträge vorlagen, was die Beklagte nunmehr bestreitet, kann daher dahingestellt bleiben.

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Das Gericht folgt damit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Berlin, wonach es sich bei mehreren deliktischen Unterlassungsansprüchen, die von verschiedenen Personen geltend gemacht werden bzw. gegen verschiedene Personen gerichtet sind, regelmäßig um verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten handelt (vgl. etwa Urteil vom 31.7.2008, AZ 27 S 5/08). Soweit das Landgericht einer Entscheidung vom 19.3.2009 (27 O 1234/08) Entgegenstehendes geäußert hat, vermag die dortige Begründung, die auch nicht entscheidungsrelevant war, nicht zu überzeugen.

28

Der Kläger war auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) verpflichtet, gemeinsam mit den weiteren Betroffenen gegen die Beklagte vorzugehen. Eine derartige Verpflichtung des Geschädigten besteht nicht.

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Die Höhe des geltend gemachten, unter Zugrundelegung eines Gebührenstreitwertes von 25.000,00 Euro berechneten Gebührenanspruchs ist nicht zu beanstanden und von der Beklagten auch nicht bestritten worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 S. 3 BGB. Soweit der Kläger die Klage teilweise im Hinblick auf die Teilzahlung zurückgenommen hat, waren der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da sie sich mit der Zahlung in Verzug befunden hatte.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 11, 711 ZPO.