Rechtsprechung / Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Beschluss vom 20.05.2010 – 145 F 17688/09

ECLI:DE:AGBETK:2010:0520.145F17688.09.0A

Orientierungssatz

Voraussetzung für die Abänderung einer Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt ist, das der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Erforderlich ist hierzu zunächst ein Vortrag des aktuellen Einkommens.(Rn.13) (Rn.14)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 17. August 2011, XII ZB 50/11, Beschluss

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 10.483,32 EUR festgesetzt.

(1.418,68 EUR – 545,07 EUR = 873,61 EUR x 12 Monate)

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom Oktober 1994 – durch das er zur Zahlung von 1.418,68 EUR nachehelichen Unterhalts an die Antragsgegnerin verurteilt wurde.

2

Die im Jahre 1969 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde 1991 geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.

3

Der Antragsteller meint, dass der ausgeurteilte Unterhalt nach der entsprechenden Gesetzesänderung und höchstrichterlichen Rechtssprechung nicht mehr angemessen und demnach herabzusetzen und auch zu befristen sei.

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Der Antragsteller beantragt,

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den vom Antragsteller der Antragsgegnerin gemäß Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom Oktober 1994 –– zu zahlende Unterhalt in Höhe von 2.774,70 DM = 1.418,68 EUR dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller mit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit dieses Abänderungsantrages monatlich nur mehr einen Unterhalt in Höhe von 545,07 EUR an die Antragsgegnerin zu zahlen habe, wobei der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auch in der abgeänderten Höhe bis zu einem Gericht billigerweise festzusetzenden Zeitraum zu befristen sei und danach entfalle,

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hilfsweise,

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den vom Antragsteller gemäß Ziffer 1 zu zahlenden Unterhalt mit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit dieses Antrags auf monatlich 545,07 EUR herabzusetzen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Anträge abzuweisen.

10

Sie hält an dem bisherigen Unterhalt fest.

11

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

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Die gemäß § 238 FamFG erhobenen Abänderungsanträge waren abzuweisen.

13

Voraussetzung für eine erfolgreiche Abänderung wäre gewesen, dass der Antragsteller Tatsachen vorgetragen hätte, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

14

Hierzu wäre zunächst erforderlich gewesen, dass der Antragsteller sein aktuelles Einkommen in einlassungsfähiger Weise vorträgt. Dies ist vorliegend jedoch unterblieben. Der Antragsteller hat alleine substanziiert seine Renteneinkünfte angegeben. Bereits der Vortrag zu seinen Zinseinkünften ist ungenau und auch in keiner Weise belegt. Zu weiteren denkbaren Einkünften z.B. aus Vermietung und Verpachtung fehlt jeglicher Vortrag. Weder eine Steuererklärung noch ein Steuerbescheid wurden eingereicht. Stattdessen ist die Einkommens- und Unterhaltsberechnung durch den Antragsteller unter Zugrundelegung von hypothetischen Steuern erfolgt. Die Berechnung steht auch zu den im vorprozessualen Schriftverkehr dargelegten Einkommensverhältnissen im Widerspruch, ohne dass eine überzeugende Begründung für die Abweichung gegeben worden ist. Ein substanziierter und unter Beweisantritt gestellter Vortrag des Einkommens erfolgte auch weder auf die Rüge der Antragsgegnerin noch auf Hinweis des Gerichts. Auch der Schriftsatz vom 26. Oktober 2010 enthält lediglich eine weitere hypothetische Berechnung und als Beweisantritt die Bezugnahme auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten. Diese ersetzt jedoch nicht den zunächst erforderlichen Vortrag.

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Gleiches gilt für die Kosten der Schwerbehinderung, die mit 2.368,23 EUR jährlich zwar genau angegeben werden, deren Zusammensetzung aber weder erläutert noch belegt wird.

16

Aus diesem Grunde scheidet auch eine Befristung des Unterhalts aus, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass die zu kompensierenden ehebedingten Nachteile nach dem Renteneintritt der Beteiligten nicht weiterhin fortbestehen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG, diejenige zur Wertfestsetzung auf § 51 Abs. 1 FamGKG.