Rechtsprechung / Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Urteil vom 21.01.2011 – 12 C 132/10

ECLI:DE:AGBETK:2011:0121.12C132.10.0A

Orientierungssatz

Die Heizkostenabrechnung für eine Einrohrringheizung, bei der ein wesentlicher Teil des Wärmeverbrauchs aufgrund der ungedämmten freiliegenden Leitungen nicht beeinflusst werden kann und durch die Heizkostenverteiler an den regulierbaren Heizkörpern nicht erfasst wird, kann nach dem Umlagemaßstab 50% der Kosten nach Fläche und 50% nach Verbrauch erfolgen (Rn.5) (Rn.6) (Rn.9) .

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 578,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.3.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Wesentliche Entscheidungsgründe ( 313 a Abs.1 ZPO)

2

Die Klage ist begründet.

3

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung des Nachzahlungsbetrags aus der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung für das Jahr 2008 in Höhe des geltend gemachten Betrages von 578,87 Euro gemäß § 535 Abs. 2 BGB gegen die Beklagten.

4

Es liegt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vor. Sie enthält alle für eine Abrechnung erforderlichen Bestandteile, nämliche eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug der Vorauszahlungen und ist hinreichend klar, übersichtlich und aus heraus verständlich. Ob die Angaben - auch der Umlagemaßstab - zutreffend sind, betrifft nur die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung, berührt ihre formelle Wirksamkeit jedoch nicht (vgl.Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl. Rdnr. V 309).

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Der in der Abrechnung zugrunde gelegte Umlagemaßstab – 50 % der Kosten nach Fläche und 50 % nach Verbrauch - ist auch angesichts des Umstands, dass die Wohnung mit einer Einrohrringheizung ausgestattet ist, nicht zu beanstanden. Auch wenn ein wesentlicher Teil des Wärmeverbrauchs infolge der ungedämmten freiliegenden Leitungen nicht beeinflusst werden kann und durch die Heizkostenverteiler an den Heizkörpern selbst nicht erfasst wird, kann, wie in § 7 Abs. 1. S. 3,4 der Heizkostenverordnung in der Fassung vom 9.10.2009 klargestellt ist, der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der Richtlinie VDI 2077 mit dem Beiblatt Rohrwärme, bestimmt werden, wobei der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer als erfasster Wärmeverbrauch berücksichtigt wird. Auch wenn die Neufassung des § 7 Heizkostenverordnung für die hier streitige Abrechnung für das Jahr 2008 noch keine Anwendung findet, ist sie jedenfalls sinngemäß anzuwenden.

6

Die Erfassung der Rohrwärme ist hier nach den anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäß erfolgt, da auch ein Teil der Ringleitung selbst mit einem Heizkostenverteiler ausgestattet ist und dieser Wert in die Abrechnung eingeflossen ist.

7

Ein Kürzungsrecht gemäß § 12 HeizkostenVO besteht nicht, da die Abrechnung, wie dargelegt, nicht entgegen den Vorschriften der HeizkostenVO nicht verbrauchsabhängig abgerechnet worden ist.

8

Selbst wenn man annehmen wollte, dass die HeizkostenVO gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c nicht anwendbar ist, weil das Haus vor 1981 errichtet wurde und die Nutzer den Wärmeverbrauch - teilweise - nicht beeinflussen können, wie die Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 3.11.2009 – 165 C 8097/08 – meinen, würde im Ergebnis nichts anderes gelten.

9

Maßgeblich wäre dann die Vereinbarung im Mietvertrag (§ 556 a BGB). Gemäß § 2 Abs. 2 b) des Vertrags ist danach die Abrechnung zu je 50 % nach der beheizten Fläche und dem Ableseergebnis der Heizkostenverteiler vorzunehmen. Dem entspricht die Abrechnung. Die Ermittlung der verbrauchsabhängigen Kosten ist, wie dargelegt, ordnungsgemäß erfolgt.

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Eine Veranlassung zur Abrechnung nur nach Quadratmetern besteht nicht. Sie würde zudem zu einem für die Beklagten erheblich ungünstigeren Ergebnis führen. Statt der 50 % Verbrauchskosten von 525,86 Euro kämen weitere Grundkosten von 876,77 Euro zu dem angesetzten Grundkosten von 876,77 Euro, sodass statt 1.402,63 Euro insgesamt Heizkosten von 1.753,54 Euro anzusetzen wären, wodurch sich der Nachzahlungsbetrag um 350,91 Euro auf 929,78 Euro erhöhen würde.

11

Ein Kürzungsrecht gemäß § 12 HeizkostenVO bestünde in diesen Fällen gleichfalls nicht, da die Heizkostenverordnung dann insgesamt nicht anwendbar wäre.

12

Der weitere Einwand der Beklagten, die Heizung sei unwirtschaftlich, greift nicht durch. Die Behauptung, die Wohnung sei überheizt, ist unsubstanziiert. Die von den Beklagten hierzu benannten Zeugen waren nicht zu vernehmen, da dies mangels substanziierten Tatsachenvortrags Ausforschung bedeuten würde. Im Übrigen liegen die ermittelten Heizkosten mit 1,39 bzw. 1,11 Euro/qm im Rahmen der Werte des Heizkostenspiegels.

13

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

14

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO hierfür nicht vorliegen.