Rechtsprechung / Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Urteil vom 25.08.2011 – 16 C 66/10

ECLI:DE:AGBETK:2011:0825.16C66.10.0A

Orientierungssatz

Eine Sanktion wegen Dopings gegen ein Nichtmitglied, das sich grundsätzlich der Trabrennordnung unterworfen hat, hat keine hinreichende Rechtsgrundlage, wenn eine hinreichende satzungsmäßige Festlegung der Sanktionen bzw. deren Grundlagen gegenüber Verbandsmitgliedern fehlt. Eine Regelung von Sanktionen in einer Nebenordnung reicht nur aus, wenn sie zum Satzungsbestandteil erklärt worden ist.(Rn.17)

Tenor

1. Das Urteil des Rennausschusses für Dopingangelegenheiten beim Hauptverband für Traberzucht e.V. in dem gegen den Kläger geführten Ordnungsverfahren - Dopingsache “ U.” - vom 03.02.2010 (Aktenzeichen:) wird für unwirksam erklärt.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 € zu zahlen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Trabertrainer und Inhaber einer vom Beklagten ausgegebenen Berufstrainer- und Berufsfahrerlizenz.

2

Seit dem Beginn der Rennlaufbahn 2004 befindet sich das Pferd “ U.” unter der Obhut und im Training des Klägers. Am 31.12.2009 nahm “ U.” mit dem Berufsfahrer H. an einem Rennen in Dinslaken teil und belegte dort einen ersten Platz. Die nach dem Rennen entnommene Dopingprobe ergab bei der Auswertung einen positiven Befund. Der Kläger gestand im Zuge der Recherche eine Verletzung seiner Überwachungspflichten zu und teilte die Ursache sowie sein Eingeständnis dem Beklagten unter dem 16.01.2010 mit.

3

Am 03.02.2010 verhandelte der Rennausschuss für Dopingangelegenheiten des Beklagten in Abwesenheit des Klägers über den Dopingfall und belegte den Kläger mit einer Geldbuße von 2.500,00 € sowie einem Monat Fahrverbot. Zudem wurden dem Kläger die Verfahrenskosten auferlegt und der Verfahrensstreitwert auf 5.000,00 € festgesetzt (vgl. Urteil vom 03.02.2010, Bl. 67 ff. d.A.).

4

Am 05.02.2010 zog der Beklagte einen Betrag von 1.000,00 € von einem Konto des Klägers als “Bearbeitungsgebühr” für den Dopingfall ein.

5

Der Kläger erhebt tatsächliche und rechtliche Einwendungen gegen das Urteil des Rennausschusses vom 03.02.2010 und die Einziehung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.000,00 €.

6

Der Kläger beantragt,

7

1. das Urteil des Rennausschusses für Dopingangelegenheiten beim Hauptverband für Traberzucht e.V. in dem gegen den Kläger geführten Ordnungsverfahren - Dopingsache “ U.” - vom 03.02.2010 (Aktenzeichen) für unwirksam zu erklären,

8

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.000,00 € zu zahlen.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er ist der Auffassung, die vom Kläger angegriffenen Entscheidungen und Maßnahmen seien ordnungsgemäß ergangen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist zulässig und begründet.

14

Der Beklagte hat von der Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit gem. § 1032 I ZPO Abstand genommen.

15

In der Sache war das vom Kläger angegriffene Urteil des Rennausschusses für Dopingangelegenheiten vom 3.2.2010 aufzuheben, weil es keine hinreichende Rechtsrundlage hat. Eine wirksame Unterwerfung des Klägers unter die Trabrennordnung - Teil B -, auf der die Verurteilung des Klägers beruht, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht vor.

16

Zunächst ist davon auszugehen, dass für den Kläger, der nicht Mitglied des Beklagten ist, bei der Überprüfung von Ordnungsmaßnahmen derselbe Kontrollmaßstab zu gelten hat wie für Mitglieder des Beklagten (vgl. BGH NJW 1995,583).

17

Für Verbandsmitglieder gilt der Grundsatz, dass die wesentlichen Bestimmungen, zu deren Beachtung der Beitritt verpflichtet, und die aus deren Nichtbeachtung folgenden Nachteile zumindest in großen Zügen aus der dem Beitretenden zugänglichen Satzung ersichtlich sein müssen (BGH a.a.0.). Diesen Anforderungen wird die Satzung der Beklagten in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 30. November 2009 nicht (mehr) gerecht. In § 6 Ziff. 1 der Satzung wird ausdrücklich nur Teil A der Trabrennordnung zum Bestandteil der Satzung erklärt; die fraglichen Sanktionen des Beklagten stützen sich jedoch auf Teil B der Trabrennordnung. In § 10 Nr.3 der Satzung ist lediglich allgemein geregelt, welche Ordnungsmittel festgelegt werden können. In § 6 Nr.3 ist festgelegt, dass der HVT eine Trabrennordnung erlässt, die u.a. “Recht und Verfahren” regelt. Welche Verstöße gegen welche Regeln zu Ordnungsmaßnahmen führen können, lässt sich aus der Satzung nicht einmal “in ihren großen Zügen” entnehmen, sondern ausschließlich aus dem - ausdrücklich nicht zum Satzungsbestandteil erhobenen - Teil B der Trabrennordnung. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass der Kläger sich durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt grundsätzlich dem Regelungswerk des Beklagten unterworfen hat; da jedoch - wie vorstehend dargelegt - eine hinreichende satzungsmäßige Festlegung der Sanktionen bzw. deren Grundlagen gegenüber Verbandsmitgliedern fehlt, würde eine Anwendung des Teils B der Trabrennordnung gegenüber dem externen Kläger eine unzulässige Schlechterstellung gegenüber Verbandsmitgliedern bedeuten (vgl. BGH a.a.O). Nach zutreffender Ansicht (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010, Rdnr 2903 m.w.N.) reicht somit die Regelung von Sanktionen in einer Nebenordnung - wie hier der Trabrennordnung Teil B - nur aus, wenn sie zum Satzungsbestandteil erklärt worden ist (a.A. Haas/Adolphsen NJW 1996,2351, allerdings ohne Begründung; die beklagtenseits darüber hinaus zitierte Entscheidung des OLG München (NJW 1996,96) ist für die vorliegende Rechtsfrage nicht aussagekräftig).

18

Das vom Kläger angegriffene Urteil war nach alledem mangels Rechtsgrundlage für unwirksam zu erklären.

19

Die vom Beklagten eingezogene Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR kann der Kläger gem. § 812 BGB zurückverlangen. Der vom Beklagten insoweit zur Begründung herangezogene § 93 Nr. 8 des Teils B der Trabrennordnung ist - wie vorstehend ausgeführt - nicht zum Gegenstand des Rechtsverhältnisses der Parteien geworden.

20

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708. Nr. 11, 711 ZPO.